Donnerstag, 18. Dezember 2014

Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen - Achtung mit dem Ablauf des Jahres 2014 droht Verjährung

Am 31.12.2014 droht die Verjährung für Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen die von 2005 bis 2011 geschlossen wurden. Dabei stellt sich nun zunehmend die Frage, ob und wie man die Verjährung verlängern kann.
Dabei gibt es einige ganz erhebliche Risiken. Nur mal ein Beispiel:

Ein Mandant hat (auf eigene Faust) seine Bank angeschrieben. Die Antwort beruhigte ihn: Die Bank sagte eine Prüfung zu und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Zum Glück hat er es mir (wenigstens) erzählt und so konnte ich ihn auf die böse Falle hinweisen. Ein Verzicht ist nämlich ein Vertrag und nicht (wie zB eine Kündigung) eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Verzichtsvertrag kommt durch die Annahme des Verzichtsangebotes zustande. Solange aber das Verzichtsangebot nicht angenommen worden ist (also der Verzichtsvertrag nicht zustande gekommen ist) kann der Anbietende (also die Bank) das Angebot widerrufen. Natürlich weiß ich nicht, ob genau dies von der Bank auch so beabsichtigt ist/war......

Dass die Bank (bzw. die von ihr beauftragten Anwälte) dann dieses Verzichtsangebot zurücknimmt, ist jedenfalls möglich und dann wäre nicht nur die Rückforderung futsch (weil verjährt) und zusätzliche Kosten entstanden.

Fazit: Wer jetzt noch rückfordern will oder aber keine (zustimmende) Antwort von seiner Bank hat, oder auch ein Verzichtsangebot (auf Erhebung der Verjährungseinrede) hat, sollte sich sputen.....und vielleicht doch jemanden konsultieren, der sich damit auskennt.....





Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer | Großbeeren den 18. Dez 2014





Montag, 15. Dezember 2014

Erwähnung von Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12


Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.
Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt, arbeitete eine Frau in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.

Was der Frau aber nicht gefiel, waren die benanten Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes. Deshalb bat sie um Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Fall wurde letztendlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (6 Ca 8751/12)

Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

Formulierung hinterlässt einen negativen Eindruck
Bei dem vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien diese Formulierungen zu streichen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV






Rechtsanwalt Frank Theumer | 15. Dez 2014 | Kanzlei (Bürogemeinschaft) Zu Recht !!


Dienstag, 2. Dezember 2014

Lohnsteuer-Nachschau - Der Staat erfindet neue Paragrafen zum Geld-Suchen




Bild: © bluedesign - Fotolia.com Im Sommer werden immer wunderliche Gesetze erlassen. Eines ist der § 42g Einkommensteuergesetz: die Erfindung einer Lohnsteuer-Nachschau. Sie ahmt jetzt die "Umsatzsteuer-Nachschau" nach und will bei Firmen unangekündigt kontrollieren, ob die Lohnsteuer richtig abgeführt wird. Die Lohnsteuerprüfung ist keine Außenprüfung. Die Schutzbestimmungen dafür gelten hier eben nicht, wie Prüfungsanordnung oder Schlussbesprechungen u.ä.
Am 16.10.2014 erschien der koordinierte Ländererlass vom Bundesministerium der Finanzen für das Gesetz, das bereits am 26.06.2013 verabschiedet wurde. Danach können Finanzämter bei den geringsten Verdachtsmomenten zur Lohnsteuer-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten erscheinen, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind. Das Durchsuchungsrecht ist mit jeder Art von Auskünften über die Lohnabrechnung verbunden, die Gesetzesverstöße vermuten lassen. Dazu zählen insbesondere Schwarzarbeit, Anwendung von richtigen Pauschalsteuern, Minijobs, die Feststellung, ob jemand selbständig oder Arbeitnehmer ist, die Nachprüfung der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale u.a. Gründe. Die gute Nachricht dabei ist: Das Gesetz findet keine Anwendung in Privathaushalten!

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dipl.-Ing. oec. Gerhild Wichmann, Steuerberaterin (Steuerkanzlei Wichmann, Chemnitz, www.kanzlei-wichmann.de), veröffentlicht auf Bauprofessor.de

Montag, 1. Dezember 2014

Viele Unternehmer denken: Mindestlohn? ..............Das betrifft mich/uns doch nicht!

Selbst wenn dies bei der Stammbelegschaft noch stimmt. Aber was ist mit geringfügig Beschäftigten oder Minijobbern? Eine Anpassung der vertraglichen Regelungen ist dringend nötig.

Die Folgen merken die Unternehmer möglicherweise erst bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung: Die Prüfer werden die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann – also mindestens 8,50 €! Und wenn ein Mini-Jobber dadurch unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht rutscht, kann das richtig teuer werden. Und (zusätzlich) strafrechtlich relevant kann es werden.

Es kann noch schlimmer kommen: Unternehmer haften sogar für die Mindestlohnverpflichtung von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind.

Ebenfalls dringend beachtenswert: Ab Januar gilt eine Pflicht zur Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitszeiten aller Mitarbeiter gibt. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber den Stundenlohn ermitteln und ggf. jetzt schon anpassen. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde in Bürogemeionschaft | 01. Dez 2014


Mittwoch, 19. November 2014

Bundesarbeitsgericht segnet die Zeugnisbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ ab


Vorab zur Erklärung:

Eine Beurteilung im Zeugnis mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht etwa der Schulnote 3
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“, entspricht der Schulnote 2
„zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht einer 1.



In Ihrem Arbeitszeugnis attestierte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis die Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“, (Note 3), obwohl es wohl (in dieser Branche) üblicherweise Beurteilungen „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (also 2) oder besser erfolgen. Die Arbeitnehmerin klagte gegen das Arbeitszeugnis und die Vorinstanzen (das Arbeitsgericht Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg) gaben der Arbeitnehmerin Recht mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt habe, dass die von der Klägerin (Arbeitnehmerin) begehrte Beurteilung nicht zutreffen sein.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13 ) drehte den Spieß nun um und gab dem Arbeitgeber Recht. Das BAG entschied, dass nicht der Arbeitgeber nachweisen müsse, dass seine Beurteilung richtig sei, sondern die Arbeitnehmerin, dass sie eine bessere Beurteilung verdiene. Darauf, welche Beurteilungen in der Branche üblich sind, kommt es nicht an.

Die Pressemitteilung des BAG dazu:

Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

…..

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.



Neu ist an der Entscheidung des BAG allenfalls, dass es bei der Frage, was eine durchschnittliche Bewertung ist, nicht darauf ankommt, was in der Branche üblich ist oder nicht.
Im vorliegendem Fall heißt dies, dass die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen muss, dass sie besser als nur Durchschnitt war und wenn sie dies kann, dann wäre das Zeugnis zu berichtigen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 19. Nov 2014



Montag, 17. November 2014

Kann man die Bearbeitungsgebühr (Abschlussgebühren) auch aus dem Bauspardarlehen zurückfordern ?

Ich hatte ja bereits hier (im Blog und via Facebook) berichtet, über die BGH Entscheidung aus dem Mai 2014, wonach die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist.

Dieses Urteil ist bares Geld wert! Der BGH hatte in 2 Revisionsverfahren (am 13. Mai 2014) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Die Richter erklärten die den Gebühren entsprechenden Vertragsklauseln nämlich für unwirksam.

Nun wurde ich angesprochen, ob auch die Abschlussgebühren von Bausparverträgen betroffen sind?

Nein. Die bei Abschluss von Bausparverträgen fälligen Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bereits ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). Wenn eine Bausparkasse allerdings Darlehen vergibt und dafür Bearbeitungsgebühren oder sonstige laufzeitunabhängige Gebühren kassiert, dann muss sie diese wahrscheinlich genauso erstatten, wie die anderen Banken auch; endgültig geklärt ist das aber noch nicht.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - mit Bausparkassen streiten wir uns auch | Zu Recht !! | 17. Nov 2014




Donnerstag, 6. November 2014

Bahnstreik - keine einstweilige Verfügung

Letzte Nacht gab es leider keine Einigung zwischen der Bahn und der GDL am Arbeitsgericht Frankfurt/M

Dabei sah es wohl zunächst nach einer Einigung aus. Diese scheiterte dann aber an der Forderung der GDL, dass im Vergleich die Tarifpluralität bei der Bahn zukünftig festgeschrieben sein sollte.

Die Verhandlungen scheiterten gegen 23 Uhr. 23:30 Uhr wurde der Antrag der Bahn auf Unterlassung des Streiks durch einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Die Bahn hat nun das Landesarbeitsgericht (hessische LAG) anrufen. Auch dort wird man voraussichtlich Überstunden schieben und womöglich schon heute dazu verhandeln.


Es bleibt spannend......




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 07. Nov 2014

Dienstag, 4. November 2014

Handyrechnung per Post darf nichts kosten

(dpa). Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider kein Geld verlangen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Richter hatten eine Gebühr von 1,50 Euro für die Papierrechnung im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf.

Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von fast 30 Euro rechtfertigt.

Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2014 (AZ: III ZR 32/14)


Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft





Donnerstag, 9. Oktober 2014

Mindestlohn in der Pflegebranche ab 1.1.2015

Ab Beginn des neuen Jahres steigt der Mindestlohn (also Stundenlohn brutto) in der Pflegebranche wie folgt:

Mindestlohn Ost € 8,65 brutto
Mindestlohn West € 9,40 brutto

Dieser Pflegelohn soll dann auch für Betreuungs- und Assistenzkräfte (Pflegehilfskräfte) gelten.



Donnerstag, 2. Oktober 2014

Neuer Mindestlohn in der Abfallwirtschaft

In der Abfallwirtschaft gilt künftig ein höherer Mindestlohn. Das Bundesarbeitsministerium hat die entsprechende Mindestlohnverordnung verabschiedet.

Damit gilt nun ein (neuer) allgemeinverbindlicher Mindestlohn bundesweit für alle Mitarbeiter der Abfallwirtschaft i.H.v. € 8,86 Euro brutto pro Stunde, beginnend ab dem 1.10.2014

Das gilt für alle Arbeitnehmer in der

Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und beim Winterdienst



Mittwoch, 1. Oktober 2014

Kein Einwendungsdurchgriff bei Null-Prozent-Darlehen

BGH zu Finanzierungskauf

01.10.2014

Wer einen zinslosen Ratenkauf vereinbart, schließt keinen Verbraucherdarlehensvertrag ab. Das entschied der BGH am Dienstag. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag bleibt der Bank damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Ein Einwendungsdurchgriff komme nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen in Betracht.

Bieten Kreditinstitute eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung zum Erwerb eines Produkts an, handelt es sich hierbei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat damit grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).
Nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und nur für diese seien die Regelungen zu verbundenen Verträgen aus den §§ 358 und 359 BGB anwendbar, so das Urteil. Nach diesen Vorschriften kann der Verbraucher die Rückzahlung der Raten aus dem Darlehen verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zustehen, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (Einwendungsdurchgriff).

Der Mann, der am Dienstag in Karlsruhe stritt, konnte sich darauf nicht berufen. Er hatte 2011 in einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von fast 6.400 Euro erworben und hierfür gleichzeitig mit einer mit dem Baumarkt kooperierenden Bank eine Null-Prozent-Finanzierung abgeschlossen. Da sich die Türen als mangelhaft erwiesen und die Beseitigungskosten nicht wesentlich unter dem Kaufpreis lagen, trat der Mann von seinem Kaufvertrag später zurück. Weil der Darlehensvertrag aber nicht entgeltlich, und damit kein Verbraucherdarlehensvertrag sei, stehe der Bank nach wie vor der Anspruch auf Rückzahlung der Raten zu, entschieden die Vorinstanzen, und nun auch Karlsruhe.

Quelle: una/LTO-Redaktion



Montag, 29. September 2014

Dem Anwalt einen Vogel zeigen....... das macht man ja auch nicht.

Ein kurzes Tippen auf die Schläfe hat eine Sachverständige ihre Vergütung gekostet. Für das LG Stuttgart bestand die Besorgnis der Befangenheit, weil sie im Prozess dem Klägeranwalt den Vogel gezeigt haben soll. Das OLG nickte diesen Beschluss nun ab.

Wer als Sachverständiger dafür sorgt, als möglicherweise befangen eingestuft zu werden, erhält für seine Tätigkeit auch keine Vergütung. So geschah es einer Sachverständigen in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie dem Anwalt des Klägers einen "Vogel" gezeigt hat (OLG Stuttgart - Beschl. v. 30.07.2014, Az. 8 W 388/13).


Also - immer schön die Anälte mit (dem gleichen) Respekt behandeln (den man auch für sich selbst erwartet).



Rechtsanwalt Frank Theumer | Wir machen auch Zivilrecht | Zu Recht !!
29. Sep 2014

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit

Aus arbeitsrechtlicher Sicht: Überstunden entsprechen der Arbeit, die Beschäftigte über ihre individuell geltende Arbeitszeit hinaus leisten. Dagegen spricht man von Mehrarbeit, wenn Mitarbeiter die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschreiten. Beispielsweise gilt nach dem Arbeitszeitgesetz im Grundsatz die Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag – auch wenn Ausnahmen davon, etwa durch Tarifvertrag, möglich sind. Mehrarbeit und Überstunden können sich also überschneiden.

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 29. Sep 2014 | Zu Recht !!



Montag, 8. September 2014

Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wenn dieser das Arbeitszeugnis nicht erstellt

Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis - auch ohne Aufforderung - erstellen. Nach Aufforderung muss der Arbeitgeber eine qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen (§ 109 GewerbeO).

Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:

aus Verzug, Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog. Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.

Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies wird in vielen Fällen schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 08. Sep 2014 (recht früh) | www.theumer-mittag.de | Zu Recht !!

Donnerstag, 4. September 2014

Mindestlohn für die Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau

Ab dem 1.1.2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 in Kraft. Das Mindestlohngesetz sieht aber hier Ausnahmen vor, z.B. bei der Vereinbarung von tariflichen Mindestlöhnen, die dann Stufenweise angepasst werden.

Dieses "Schlupfloch" nutzen nun immer mehr Branchen, um so zum 1.1.2015 nicht den vollen Mindestlohn zahlen zu müssen.

Auch die Tarifparteien der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau haben nun sich auf einen Tarifvertrag nebst eigenen Mindestlohn geeinigt.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AGA) haben den Tarifvertrag angenommen.

Mindestlohn 1.1.2015 Ost West

€ 7,20 € 7,40



Mindestlohn 1.1.2016 Ost West

€ 7,90 € 8,00



Mindestlohn 1.1.2017 Ost West

€ 8,60 € 8,60



Mindestlohn 1.11.2017 Ost West

€ 9,10 € 9,10




Rechtsanwalt Frank Theumer | 04. Sep 2014 | Zu Recht !!



Donnerstag, 21. August 2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Zum 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen durch die Erhöhung des Verzugszinses auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.

Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:

8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.




Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 19. August 2014

Sachverständigen-Gutachterkosten bei Bagtell-Schaden

Kürzlich musste eine (wohl schlecht oder gar nicht beratene) Autofahrerin vor dem Amtsgericht München erfahren, dass Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden müssen. Ein günstiger Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt wäre zur Bestimmung des Schadens also die deutlich bessere Idee gewesen - zumal die Gutachterkosten hier gar höher waren als der Schaden selbst.


Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015



Entscheidung des EuGH: Entgangene Provisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

Ein Verkäufer einer britischen Firma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich der entgangenen Provisionen, die er während des Urlaubs nicht erzielen konnte. Der Arbeitgeber zahlte nur das normale Arbeitseinkommen ohne Provision. Der klagende Arbeitnehmer wollte aber auch einen Ausgleich für die entgangenen Provisionen.


EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.


Bundesurlaubsgesetz

Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.


Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!


Sonntag, 10. August 2014

Mindestlohn für Maler und Lackierer seit dem 1.8.2014 allgemeinverbindlich + Lohnerhöhung

Seit dem 1.8.2014 ist der Mindestlohn für Maler und Lackierer, der bisher nur für die Tarifvertragsparteien galt, allgemeinverbindlich.


Es gelten nun folgenden Mindestlöhne:

1.8.2014 bis 30.4.2015 Ost Berlin West
€ 10,50 € 12,30 €12,50


1.5.2015 bis 30.4.2016 Ost Berlin West
€ 10,90 € 12,60 €12,80


1.5.2016 bis 30.4.2017 Ost Berlin West
€ 11,30 € 12,90 €13,10



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde und Großbeeren | Zu Recht !!
11. Aug 2014


Freitag, 18. Juli 2014

Nachträgliche Anhörung des Betriebsrates unzulässig

Die Anhörung des Betriebsrats (BR) muss immer VOR Ausspruch der Kündigung erfolgen. Die nachträgliche Anhörung des BR macht eine vorher ausgesprochene Kündigung nicht mehr wirksam. Auch die (späteres) Zustimmung des BR kann eine fehlerhafte Anhörung nicht heilen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht gehindert, den Betriebsrat ein weiteres Mal anzuhören und dann eine erneute Kündigung auszusprechen – sofern er nicht aus anderen Gründen (etwa § 626 II BGB für die außerordentliche Kündigung) daran gehindert ist.

Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Juli 2014 | Zu Recht !!



Mittwoch, 16. Juli 2014

private Wohnung oder gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung

Diese Frage ist im Mietrecht alles andere als eine Marginalie. Schließlich hängt davon die Geltung einer ganzen Reihe von Mieterschutzvorschriften ab - nicht zuletzt was die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters angeht. Problematisch wird es bei einer Mischnutzung - wann gilt dann das Wohnraummietrecht? Hier hat jetzt der BGH für mehr Klarheit gesorgt:
Im entschiedenen Fall hatten die Mieter ein Gebäude etwa zur Hälfte für eine Hypnosepraxis genutzt und es ansonsten privat bewohnt. Der Vermieter kündigte schließlich ohne Angabe von Kündigungsgründen das Mietverhältnis. Das Berufungsgericht gab dessen Räumungsklage statt. Begründung: Weil die Beklagten mit der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten, sei die freiberufliche Nutzung der ausschlaggebende Vertragszweck - und damit für eine Kündigung kein berechtigtes Interesse erforderlich. Dem widersprach der BGH: Entscheidend sei nicht der Zweck der geschäftlichen Nutzung, sondern ob sich aus den Umständen des Einzelfalls auf eine überwiegende Nutzungsart schließen lasse. Wichtig: Ist eine vorherrschende Nutzungsart nicht feststellbar, gilt im Zweifel das Wohnraummietrecht.

Quelle: Deubner-Verlag


Mittwoch, 11. Juni 2014

Verzögerungsrüge (im Zivilrecht)

Ich hab da gerade ein Verfahren, da setzt das Gericht der Gegenseite eine Frist zur Stellungnahme von 6 vollen Monaten und - offenbar wohlbedacht - meiner Mandantschaft ein weiteres halbes Jahr zur Replik (=also Antwort darauf).

Nun muss ich wohl auch mal die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG stellen....

Bin mir daher recht sicher, dass wir uns (sehr viel früher) vergleichen.


RA Theumer | 11. Juni 2014 | www.theumer-mittag.de



Samstag, 7. Juni 2014

3 Wochen Frist - Kündigungsschutzklage

Aus (gerade heute wieder) gegebenem Anlass, möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Frist zur Klageerhebung 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beträgt.

Wer also heute eine Kündigung für das Arbeitsverhältnis z.B. zum 31. Aug erhält, dessen Klagefrist beginnt heute zu laufen und nicht erst am 31. August.

Außerdem noch ein Rat am Rande: Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) hilft bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht sehr. Denn grundsätzlich trägt jeder seine Kosten selber (für die 1. Instanz), selbst wenn man gewinnt. Und die RSV sollte auch schon bestehen, wenn man die Kündigung erhält. Wer nach Erhalt erst noch rasch zu seinem Versicherungsmakler rennt, kommt zu spät......


Schöne Pfingsten wünsche ich.

Frank Theumer
07. Juni 2014



Donnerstag, 5. Juni 2014

Autokauf: BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel - Deubner Verlag

Autokauf: BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel - Deubner Verlag

BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel

Für viele Käufer ist es eine gute Nachricht, für die Praxis des Gewährleistungsrechts aber in jedem Fall ein folgenreiches Grundsatzurteil: Der BGH hat die Hürden für einen Rücktritt von Kaufverträgen abgesenkt. Bislang war es gängige Praxis, einen Rücktritt erst dann zuzulassen, wenn die Kosten für eine Mängelbeseitigung mehr als 10% des Kaufpreises ausmachten. Ein Mangel unterhalb dieser Schwelle galt als "unerheblich" i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mit der Folge, dass der Käufer zwar die Beseitigung der Mängel verlangen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten konnte. Diesen flexiblen Grenzwert haben die Karlsruher Richter nun auf 5% des Kaufpreises gesenkt.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer Mängel an einer Einparkhilfe seines Neuwagens moniert und nach mehreren Besuchen im Autohaus und in einer Werkstatt schließlich den Rücktritt erklärt sowie den Kaufpreis zurückverlangt. Die Vorinstanz hatte die Klage noch aufgrund eines vermeintlich "unerheblichen" Sachmangels zurückgewiesen. Dem widersprach jetzt der BGH - und räumte damit die bisherige Erheblichkeitsgrenze gleich mit ab.


Quelle: http://www.deubner-recht.de/aktuelle-meldungen/details/artikel/autokauf-bgh-konkretisiert-schwelle-fuer-unerheblichen-sachmangel.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20140604&utm_term=recht&utm_content=NL_2014_23


Dienstag, 3. Juni 2014

Einfach nicht auszurotten - die Kündigung während der Krankheit

Ist die Kündigung während einer Krankheit zulässig?

Nach dem Arbeitsrecht der ehemaligen DDR (§ 58d Arbeitsgesetzbuch der DDR) war die Kündigung eines Arbeitnehmers während einer Krankheit ausgeschlossen, d.h. als Arbeitnehmer war man vor dem Ausspruch einer Kündigung während der Dauer einer Krankheit sicher. Auch wenn sich die Leute hierzulande kaum noch an Rechtsnormen aus DDR-Zeiten erinnern können, diese Mär scheint irgendwie (warum auch immer?) haften geblieben zu sein.

Dies war nach bundesdeutschem Recht jedenfalls niemals so und ist es auch heute nicht.
Das KSchG schützt den Arbeitnehmer entgegen einer weit verbreiteten Ansicht mitnichten vor einer Kündigung, die während einer Krankheit ausgesprochen wird.
Umgekehrt gilt: Die Krankheit des Arbeitnehmers kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein. So einen Fall habe ich mal wieder auf dem Tisch und dachte, ich sollte mal gleich mit diesem Irrglauben ins Gericht gehen....


RA Theumer - www.theumer-mittag.de

Freitag, 30. Mai 2014

Kündigung | Kündigungsschutz | Nachschieben von Gründen

Zum Ende der Woche nochmal Arbeitsrecht:
Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig?

Grundsätzlich können Kündigungsgründe, die vor dem Zugang der Kündigung entstanden sind, auch noch nachträglich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nachgeschoben werden können. Einzige Beschränkung hierbei besteht darin, dass gegebenenfalls die Kündigung unwirksam ist, wenn und soweit der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Sofern jedoch kein Betriebsrat vorhanden ist, können Kündigungsgründe, die bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind, auch noch im nachträglichen Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber nachgeschoben werden. Etwas anderes gilt jedoch für Gründe die erst nach (dem Zugang) der Kündigung entstanden sind. Auf diese Gründe kann eine Kündigung nicht gestützt werden. Der Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung aussprechen. Das BAG lässt Gründe, die nach dem Zugang der Kündigung entstanden sind nur noch sehr eingeschränkt zu und zwar insofern, als sie die „alte“ Kündigung aufhellen oder ihr ein größeres Gewicht verleihen können. Neue Kündigungsgründe können daher lediglich nur noch bei der Auslegung der „alten“ Kündigung herangezogen werden.



Mittwoch, 21. Mai 2014

Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten - Schadensersatz?

22.05.2014 | Arbeitsrecht

Bestimmte Fachkräfte sind derzeit sehr gefragt. So mancher Arbeitnehmer erliegt daher der Verlockung eines Arbeitsplatzwechsels und missachtet dabei die für ihn geltende Kündigungsfrist. Die entstehende Vakanz macht Ärger und Aufwand. Welche Rechte hat der frühere Arbeitgeber?

Wenn der Mitarbeiter seine Sachen packt - Schadensersatz wegen Vertragsbruchs

Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag und gelten für beide Seiten. Der Arbeitnehmer, der vorzeitig „abspringt“ wird also vertragsbrüchig. Entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Schäden, kann er diese theoretisch ersetzt verlangen. In der Praxis muss der Arbeitgeber entstandene Schäden je-doch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen. Das gestaltet sich fast immer sehr schwierig bis unmöglich. Es kann im Einzelfall gelingen, wenn z. B. gerade durch den plötzlichen Abgang eines Mitarbeiters Ware verdorben ist oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein, um den Schaden im Unternehmensinteresse zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Mitarbeiters, da dessen Vergütung ja weg fällt. Der mit der Situation verbundene Ärger und Aufwand ist zudem vor Gericht nicht konkret wirtschaftlich zu beziffern.

Keine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung

Da während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung besteht, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer vor Gericht zum Arbeiten verurteilen zu lassen. Unabhängig von der personalwirtschaftlichen Sinnlosigkeit ist dies auch juristisch nicht möglich. Der Anspruch ist nicht durch Zwangsvollstreckung durch-setzbar (§ 888 Abs. 3 ZPO).

Vertragsstrafe vereinbaren

Das beste vorbeugende Mittel ist daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es müssen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen beachtet werden. Die Klausel muss insbesondere klar formuliert und transpa-rent sein und die Strafsumme darf nicht überhöht sein. Es empfiehlt sich bei der Strafsumme eine Orientierung an der Vergütung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, höhere Summen sind regelmäßig unangemessen. Alleine die Existenz einer Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag führt zudem faktisch zu einer besseren Vertragstreue bei vie-len Arbeitnehmern.


Rechtsanwalt Frank Theumer

Homepage: www.theumer-mittag.de
Blog: http://anwalt-ludwigsfelde.blogspot.com/


Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich

Nach dem aktuellen Urteil des BGH ist für viele der Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich - Versicherungskunden können nach dem Widerruf die sofortige Prämienrückzahlung verlangen

Viele Lebensversicherungs-Kunden können sogar noch Vertragsablauf verlustfrei aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun möglich. Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen hat, kann unter Umständen wegen unwirksamer Verträge sofort seine Prämien ohne Abschläge zurückfordern.

Und dies gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.

Lebensversicherungskunden sollten sich beraten lassen - und dabei Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen, denn muss hier eingreifen. Der BGH hat nämlich ebenfalls erst kürzlich (Urteil vom 24. April 2013) entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

Lassen Sie sich also beraten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens.

Bei jedem Vertrag ist individuell prüfen, ob eine Widerruflichkeit vorliegt. Wenn dann der Widerruf aber ausgeübt wird, ist der Versicherungsvertrag ungültig und der Kunde kann die Rückzahlung der Prämien an sich verlangen. Dies ist natürlich deutlich vorteilhafter (für den Versicherungskunden) als nur der Erhalt des Rückkaufwertes.


Rechtsanwalt Frank Theumer
Kanzlei Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 14. Mai 2014


Dienstag, 6. Mai 2014

Wieder mal eine Partnervermittlungs- (resp. Freizeitvermittlungs)Angelegenheit

Immer öfter entscheiden sich Menschen dafür, einen neuen Partner über eine Singleagentur oder Kontaktbörse zu suchen. Der Grund liegt sicherlich auch darin, das dafür mit großem Aufwand Werbung betrieben wird. Leider machen sich diesen Umstand zahlreiche "schwarze Schafe" unter den Partnervermittlungsagenturen zunutze denen es nur darum geht, möglichst viel Gewinn mit der Einsamkeit zu. verdienen.

Mal wieder öffne ich eine Akte und treffe einen "alten Bekannten" auf der Gegenseite, denn es ist nicht der erste Rechtsstreit mit denen....


Meine Gegnerliste Partnervermittlungen


JFC Julie GmbH Freizeitclub aus Kabelsketal OT Zwintschöna
Be Beauty GmbH, Haar bei München
BeBeauty GmbH, Haar bei München
Aktiv-Freizeit-Treffpunkt GmbH, Schönefeld
EliteMedianet GmbH bzw. Elite Partner, Hamburg
Flirtcafe Online GmbH (Köln/Düsseldorf)
Freundschaftsservice GmbH bzw. Freundschafts-Vermittlung GmbH aus Hannover
Frontline Digital GmbH aus Berlin
Julie Single- und Freizeitclub GmbH, Eisleben
Kerstin Friedrich GmbH, Gera
Kerstin Single Club GmbH aus Marksuhl(Förtha)
Parship GmbH, Hamburg
Partneragentur Mariana Gleue, Siegen
Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
Parwise.de Online-Partnersuche, Berlin
SFJ GmbH, Eisleben
Single-Treff Mikado GmbH, Teltow
Single-Treff-Mikado Freizeit- und Freundschaftsclub GmbH, Teltow
Unister GmbH, Leipzig
Dating Free Sims City GmbH aus Norderstedt
Parwise.de



Partnervermittlung und Singleclub
Ein Ratgeber zum Thema Singlebörsen, Singleclubs und Partnervermittlungsagenturen. Wie kündigt man den Vertrag mit der Partnervermittlung?
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck


Jahr für Jahr entscheiden sich immer mehr Personen dafür, den neuen Partner über eine Singleagentur oder Kontaktbörse zu suchen. Der Grund liegt sicherlich darin, dass es im realen Leben zunehmend schwieriger wird, den richtigen Partner zu finden. Leider machen sich diesen Umstand zahlreiche schwarze Schafe unter den Partnervermittlungsagenturen zunutze und haben letztendlich nur eines im Sinne, nämlich so viel wie möglich an der Einsamkeit der Suchenden zu verdienen.

Was kann getan werden, wenn es zu rechtlichen Problemen mit der Partnervermittlung kommt? Wie kündigt man einen Partnervermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, und wann darf man das überhaupt? Dieser Ratgeber soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Partnervermittlung, Singlebörsen und Kontaktagenturen geben.

Zu unterscheiden sind hierbei zum einen die herkömmlichen Partnervermittlungsagenturen, die in der Regel über eine Anzeige in der Tageszeitung um Kunden werben und ein Vermittlungsbüro in der jeweiligen Stadt betreiben, und zum anderen die Online-Partnervermittlungen, die über ihre Homepages im Internet versuchen, kontaktwillige Singles zu vermitteln. Beide Systeme sind in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.

Ich habe mich aufgrund einer Anzeige in der Tageszeitung bei einem Singleclub gemeldet. Nun hat man mir einen Vermittlungsvertrag untergeschoben, obwohl ich das gar nicht wollte. Wie komme ich da wieder raus?

Der Kanzlei Hollweck sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Partnervermittlungsagentur eine falsche Kontaktanzeige in einer Zeitung schaltet, um damit neue Kunden anzulocken. Anschließend werden diese zur Unterzeichnung eines unseriösen Vermittlungsvertrags gebracht. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser Vertrag viel Geld kostet aber keinen Erfolg in Bezug auf die Partnersuche bringen kann. Verständlicherweise möchten die Kunden wieder aus diesem Vertrag heraus.

Wie gehen die Partneragenturen dabei vor? Zunächst einmal erstellen diese eine Anzeige, in der ein seriöser Herr oder eine attraktive Dame angeblich auf der Suche nach einem neuen Partner ist. Es handelt sich dabei um eine typische Anzeige, nach dem Muster "Charmanter Arzt, 50, vermögend, sucht eine liebe neue Partnerin...". Die Anzeige klingt gut und spricht viele Damen zwar an, nur, sie ist nicht echt. Sie ist frei erfunden, was allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Am Ende der Kontaktanzeige befindet sich eine Telefonnummer, die vorspiegelt, damit den Single-Arzt erreichen zu können. Wird diese Nummer gewählt, so meldet sich jedoch kein attraktiver Mann, sonder ein Singleclub oder eine Partnervermittlung. Gerade in Berlin kommen diese Fälle sehr häufig vor, da hier mehrere unseriöse Singleclubs und Partnervermittlungen agieren.

Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme wird der oder die Anrufende dazu überredet, doch einmal im Büro des Singleclubs vorbeizuschauen, man könne den gewünschten Partner aus der Anzeige dann dort vermitteln. Gesagt, getan, der interessierte Single kommt zum vereinbarten Termin in das Büro der Partnervermittlungsagentur. Dort erfährt er aber nicht etwa die Kontaktdaten des vermeintlichen Arztes, sondern er oder sie wird zur Unterzeichnung eines Vertrages überredet, welcher viel Geld kostet und wenig bringt. Teilweise werden hier Verträge angeboten, die keine direkte Singlevermittlung bieten, sondern die lediglich die Teilnahme an verschiedenen Freizeitveranstaltungen ermöglichen. Also eher ein Freizeitclub als ein Singleclub. Auf diesen Freizeitveranstaltungen hat der Single dann zumindest den Hauch einer Chance, auf einen gleichgesinnten Partner zu treffen.

Da jene Freizeitaktivitäten für alle Altersschichten offen sind, ist diese Möglichkeit allerdings sehr gering. Das wissen die Mitarbeiter des Singleclubs auch, und dementsprechend müssen sie mit Hilfe psychologischer Schulungen versuchen, die Partnersuchenden in den Vertrag zu locken. Damit das geschieht, werden die größten Versprechungen gemacht, die später nicht eingehalten werden können. Schließlich unterschreibt der partnersuchende Single einen überteuerten Vertrag, mit dessen Hilfe er die diversen Freizeitveranstaltungen nutzen darf, dazu erhält er ein Heft mit der Programmübersicht. Erst zuhause realisiert er, dass er auf ein schlechtes und für die Partnersuche sinnloses Angebot eingegangen ist. Selbstverständlich möchte der Single so schnell wie möglich wieder aus diesem Vertrag heraus und nicht die hohen monatlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen.

Sind Sie Opfer eines derartigen Betruges geworden, so sollten Sie so schnell wie möglich den Vertrag kündigen sowie weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten geltend machen. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären und eine evtl. erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen. Weiter unten finden Sie einen entsprechenden Musterbrief, den Sie hierfür nutzen können. Im folgenden wird nun gezeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um aus dem Partnervermittlungs-Vertrag herauszukommen.

Wichtig: Bitte bewahren Sie alle Dokumente im Zusammenhang mit der unseriösen Partnervermittlung auf. Das kann beispielsweise die Kontaktanzeige aus der Tageszeitung sein, der Vertrag, bisheriger Schriftwechsel oder Werbeprospekte. Solche Unterlagen können später noch einmal wichtig werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um aus einem unseriösen Partnervermittlungs-Vertrag vorzeitig aussteigen zu können?

Kündigung aus wichtigem Grund:Nach unserem Rechtssystem ist eine sofortige Kündigung immer dann möglich, wenn der Auslöser für den Kündigungswillen so gravierend ist, dass dem Kündigenden unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er das Vertrauen in den Vertragspartner und die weitere Zusammenarbeit verloren hat. Dann kann der Singleclub mit sofortiger und außerordentlicher Wirkung gekündigt werden, es ist nicht einmal eine Fristsetzung erforderlich. Gerade bei so privaten Angelegenheiten wie der Partnervermittlung kann es schnell passieren, dass der Kunde das Vertrauen in die Partnervermittlung verliert. Stellen Sie beispielsweise fest, dass Sie im Vertragsgespräch getäuscht wurden, oder erfahren Sie nach Vertragsschluss, dass Sie möglicherweise mit einem betrügerisch handelnden Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen haben, so ist das ein berechtigter Kündigungsgrund. Ihnen kann dann nicht zugemutet werden, noch länger an dem Vermittlungsvertrag festhalten zu müssen. Da es für den juristischen Laien regelmäßig schwierig ist, eine Kündigung aus wichtigem Grund korrekt zu formulieren, sollte hierzu Hilfe von einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Ein von einem spezialisierten Rechtsanwalt erstelltes Kündigungsschreiben ist dabei wesentlich günstiger, als über viele Monate hinweg unberechtigte Mitgliedsgebühren für einen sinnlosen Singleclub bezahlen zu müssen.

Anfechtung wegen Täuschung:Ein Vertrag kann immer dann aufgrund von Täuschung angefochten werden, wenn die Partneragentur vor dem Vertragsabschluss einen Irrtum hervorgerufen hat, der Sie letztendlich zur Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages motiviert hat. Sie können eine Täuschung daran erkennen, dass Sie den Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterzeichnet hätten, wenn Sie von Anfang an alle Vertragsdetails in vollem Umfang gekannt hätten. Verschweigt Ihnen der Singleclub den einen oder den anderen Umstand, und haben Sie den Vertrag aufgrund dieses Nichtwissens letztendlich unterzeichnet, so ist von einer Täuschung auszugehen, die mit Hilfe des rechtlichen Mittels der Anfechtung angegriffen werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag so, als ob es ihn nie gegeben hätte. Die Partnervermittlung hat dann kein Recht mehr, weiteres Geld von Ihnen zu verlangen und muss bereits erhaltene Beträge an Sie zurückerstatten.

Anfechtung wegen Irrtums: Ein weiterer Anfechtungsgrund besteht dann, wenn Sie sich beim Unterschreiben des Vertrags im Irrtum befunden haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie beispielsweise davon ausgingen, dass Sie einen ganz anderen Vertrag unterzeichnen, als der, der Ihnen vorlag. Solche Fälle kommen vor, wenn die Partneragentur den Vertrag in schönen Worten beschreibt, Ihnen dann aber ein gänzlich anderes Formular zum Unterschreiben vorlegt, und Sie dieses Formulat nicht mehr ausreichend prüfen. Dann befinden Sie sich in einem Irrtum, denn Sie schließen einen Vertrag ab, den Sie überhaupt nicht unterzeichnen wollten.

Widerruf des Vermittlungsvertrags: Wurde der Vertrag mit der Singlebörse unter bestimmten Umständen abgeschlossen, so kann evtl. an einen Widerruf gedacht werden. Verträge können dann widerrufen werden, wenn Sie beispielsweise auf offener Straße oder generell in der Öffentlichkeit angesprochen wurden und zu einem Vertragsabschluss überredet wurden, oder wenn das am Arbeitsplatz geschah, auf einer öffentlichen Veranstaltung oder Feier, oder wenn man Sie zuhause besucht hat. Außerdem kommt ein Widerruf dann in Betracht, wenn der Vertrag telefonisch, per Fax, Brief oder im Internet online abgeschlossen wurde. In der Regel werden Partnervermittlungsverträge von Singleclubs natürlich nicht auf diese Weise angebahnt (es sei denn es handelt sich um eine Online-Partnervermittlung), dennoch kann jeder einzelne Sachverhalt darauf hin untersucht werden, ob womöglich ein Widerruf möglich ist. Der Widerruf vernichtet den Vertrag ebenfalls von Anfang an und führt dazu, dass Sie einen Anspruch auf Rückerstattung Ihres bereits bezahlten Geldes haben.

Nichtigkeit wegen "Wucher": Zu prüfen ist außerdem, ob bei Ihnen ein Fall des "Wucher" vorliegt. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Unternehmen ihre Kunden völlig überteuerte Verträge abschließen lassen und dabei die Unwissenheit oder Unerfahrenheit des Kunden ausnutzen. Haben Sie einen Vertrag mit einer Kontaktvermittlung abgeschlossen und erscheint Ihnen der Preis für die angebotene Leistung als überhöht, so kann möglicherweise ein Fall des "Wucher" vorliegen.

Kündigung vertraulicher Dienste:Eine weitere Möglichkeit, den Vertrag mit der Partnervermittlung zu lösen ist die, eine Kündigung mangels Vertrauensverlust in die Erfüllung vertraulicher Dienste auszusprechen. Immer dann, wenn im Rahmen eines Vertrages die eine Partei bestimmte vertrauliche Aufgaben in die Hände der anderen Vertragspartei legt, handelt es sich um eine spezielle Form des Dienstvertrags, der laut Gesetzbuch eine sofortige Kündigung vorsieht. Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit lässt sich damit begründen, dass derjenige, der vertrauliche Dienste an eine andere Person überträgt, eine Möglichkeit haben muss, diese Dienste wieder an sich zu ziehen, wenn er kein Vertrauen mehr in die andere Person hat. Es ist in einem solchen Fall nicht zumutbar, eine monatelange Kündigungsfrist abzuwarten. Dazu sind die entsprechenden Aufgaben und Dienste zu vertrauensvoll, als dass sie in den Händen einer anderen Person verbleiben können. Zu derartigen vertraulichen Diensten gehört auch die Vermittlung eines Partners bzw. die Partnersuche. Haben Sie die Partnervermittlung in die Hände einer Agentur vertrauensvoll übertragen, so muss es für Sie rechtlich eine Möglichkeit geben, die Zusammenarbeit dann beenden zu können, wenn Sie das Vertrauen in die Partneragentur oder den Singleclub verloren haben. Genau hier greift diese spezielle Regelung ein, die für derartige Fälle eine sofortige Kündigungsmöglichkeit gewährt. Gerichtliche Urteile haben solche Kündigungen bei Partnervermittlungsinstituten bereits anerkannt.

Gerne können Sie für Ihre Kündigung das folgende Musterschreiben verwenden:

Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

An
(Name Singleclub bzw. Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

Per Einschreiben mit Rückschein

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vermittlungsvertrag vom (Datum), Kopie des Vertrags anbei
Betreff: Kündigung und Anfechtung des Vermittlungsvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben bezeichneten Vertrag (in Kopie beiliegend) mit sofortiger Wirkung. Ich beziehe mich dabei auf mein gesetzlich festgelegtes Recht, Verträge außerordentlich kündigen zu dürfen, wenn man kein Vertrauen mehr in seinen Vertragspartner hat. Dieser Fall liegt vor: Sie haben mich bei Vertragsabschluss über wichtige Vertragsdetails nicht aufgeklärt. Außerdem handelt es sich bei Ihrer Vermittlungsagentur um ein sehr unseriöses Unternehmen. Das habe ich von anderen Kunden aus Internetberichten erfahren... (Im folgenden führen Sie die Gründe, warum Sie kein Vertrauen mehr in die Vermittlungsagentur als Vertragspartner haben, so ausführlich wie möglich aus.)

Vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit die Anfechtung wegen Täuschung. Sie haben mich bei Vertragsabschluss nicht vollständig über den Inhalt des Vermittlungsvertrags aufgeklärt. Hätte ich von Anfang an alle Details gewusst, so hätte ich diesen Vertrag niemals unterschrieben. (Nun sollten Sie ebenfalls eine Begründung abgeben, warum bzw. über welche Details man Sie getäuscht hat. Schildern Sie genau und ausführlich, welche Irrtümer man in Ihnen hervorgerufen hat, welche Sie letztendlich zur Vertragsunterzeichnung bewegt haben.). Ebenso rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums, da ich einen derartigen Vertrag niemals unterzeichnen wollte. (Bitte beschreiben Sie an dieser Stelle so ausführlich wie möglich, warum Sie sich bei der Vertragsunterzeichnung in einem Irrtum befanden, warum Sie also den vorgelegten Vertrag überhaupt nicht unterschreiben wollten.)

Zudem widerrufe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Konto ab.

Die bereits von mir bezahlten Mitgliedsbeiträge bitte ich Sie, auf folgende Bankverbindung zurückzuüberweisen: (Angabe Ihrer Bankverbindung mit BLZ und Kontonummer).

Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)
(Ort, Datum)

Reagiert der Singleclub bzw. die Partneragentur zurückweisend und akzeptiert Ihre Kündigung nicht, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen. Der Anwalt kann in der Regel mit einem einzigen Schreiben Ihre rechtliche Situation überzeugend darstellen und dadurch dem Singleclub deutlich machen, dass es diese Angelegenheit besser nicht weiter verfolgt.

Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen speziell bei Online-Partnervermittlungen im Internet?

Da der Vertrag mit der Online-Singlebörse über das Internet abgeschlossen wird, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht mit einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Dieses Widerrufsrecht kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Dennoch sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Online-Agentur behauptet, dass der Vertrag nicht widerrufen werden kann. Dem ist nicht so. Sie haben in jedem Fall ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, egal was die Partneragentur behauptet.

Zusätzlich zu dem Widerrufsrecht gelten auch bei einer Online-Partnervermittlung die oben aufgeführten Kündigungsmöglichkeiten. Jedoch ist ein Internetvertrag immer ein Spezialfall des normalen schriftlichen Vertrags, so dass jeder einzelne Sachverhalt individuell überprüft werden sollte.

Nutzen Sie für einen Widerruf den folgenden Musterbrief (Sie können einen im Internet abgeschlossenen Vertrag selbstverständlich auch per E-Mail widerrufen. Allerdings fehlt Ihnen dann der Zugangsnachweis. Eine günstige Alternative zum Einschreiben ist das Fax, wenn dieses Ihnen einen Sendebericht ausdruckt):

Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

An
(Name Online-Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

Per Einschreiben mit Rückschein

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Online-Partnervermittlungsvertrag vom (Datum)
Betreff: Widerruf des Online-Vermittlungsvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den oben benannten Online-Partnervermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.

Zudem entziehe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine Beträge mehr von meinem Konto ab.

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)
(Ort, Datum)

Reagiert die Partnerbörse nicht auf Ihren Widerruf, oder bestreitet sie dessen Gültigkeit, so sollten Sie einen auf das Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann den gesamten Sachverhalt überprüfen und Ihnen mitteilen, ob vorliegend ein Widerruf möglich ist bzw. welche weiteren Kündigungsmöglichkeiten des Partnervermittlungsvertrages bestehen.

Kann ich den Partnervermittlungsvertrag widerrufen, obwohl ich bereits den Test zur Bestimmung meines Persönlichkeitsprofils gemacht habe?

Ja, der Widerruf ist selbst dann möglich, wenn bereits ein Einstufungstest gemacht wurde. Zwar behauptet die Online-Partneragentur in einem solchen Fall gerne, dass hier ein Widerruf nicht möglich sei, da es sich um eine individuell erstellte Leistung handele. Tatsächlich ist es aber so, dass die Auswertung lediglich durch einen Computer erfolgt und somit kein individuell erstelltes Persönlichkeitsprofil vorliegt. Ein Widerruf ist nach wie vor möglich, selbst wenn die Partneragentur anderes behauptet.

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Partnervermittlungsvertrag, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

Mit welchem Vermittlungsinstitut liegen Sie in Streit und seit wann?
Wie sind Sie auf das Institut aufmerksam geworden?
Was hat man Ihnen versprochen? Hatten Sie wegen der Vermittlung einer konkreten Person angefragt?
Welche Leistungen wurden stattdessen erbracht?
Welche Forderungen macht das Vermittlungsinstitut gegen Sie geltend?
Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
Haben Sie eine Mahnung erhalten?
Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin


Kostenloser Ratgeber zum Thema Partnervermittlung, Single-Treff und Single Dating in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hilft bei Problemen mit Single-Treffs und Single-Clubs in Berlin.
Gegnerliste Partnervermittlungen

Aktiv-Freizeit-Treffpunkt GmbH, Schönefeld
Be Beauty GmbH, Haar bei München
Dating Free Sims City GmbH, Norderstedt
eDates, BeBeauty GmbH, Haar bei München
Elite Partner, Hamburg
EliteMedianet GmbH, Hamburg
Flirtcafe Online GmbH, Köln
Freundschafts-Vermittlung GmbH, Hannover
Freundschaftsservice GmbH, Hannover
Frontline Digital GmbH (Parwise.de), Berlin
JFC Julie GmbH Freizeitclub, Kabelsketal OT Zwintschöna
Julie Single- und Freizeitclub GmbH, Eisleben
Kerstin Friedrich GmbH, Gera
Kerstin Single Club GmbH, Marksuhl OT Förtha
Parship GmbH, Hamburg
Partneragentur Mariana Gleue, Siegen
Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
Parwise.de Online-Partnersuche, Berlin
SFJ GmbH, Eisleben
Single-Treff Mikado GmbH, Teltow
Single-Treff-Mikado Freizeit- und Freundschaftsclub GmbH, Teltow
Unister GmbH, Leipzig


Hinweis zu Gegnerliste: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Anwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien zu bennen. Diese „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen unserer Kanzlei bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden.
Diese Zusammenstellung ist folglich kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.



Dienstag, 1. April 2014

Aufsichtspflicht für 6-jährigen Fahrradfahrer

Allein die Tatsache, dass ein 6 Jahre alter Junge ohne ständige Beaufsichtigung durch die Eltern den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, begründet keine Aufsichtspflichtverletzung. Zudem konnten die Eltern darlegen, dass ihr Sohn das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher fahren konnte. Der Junge sei auch entsprechend angewiesen worden, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Strasse fernzubleiben. Über das zu keiner Beanstandung Anlass gebende Fahrverhalten ihres Sohnes konnten sich die Eltern auch anlässlich der gemeinsamen Fahrten zum Kindergarten einen zuverlässigen Überblick verschaffen. OLG Hamm, 8.2.2013 - Az: 9 U 202/12 Quelle: anwaltonline.com