Donnerstag, 5. Juni 2014

BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel

Für viele Käufer ist es eine gute Nachricht, für die Praxis des Gewährleistungsrechts aber in jedem Fall ein folgenreiches Grundsatzurteil: Der BGH hat die Hürden für einen Rücktritt von Kaufverträgen abgesenkt. Bislang war es gängige Praxis, einen Rücktritt erst dann zuzulassen, wenn die Kosten für eine Mängelbeseitigung mehr als 10% des Kaufpreises ausmachten. Ein Mangel unterhalb dieser Schwelle galt als "unerheblich" i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mit der Folge, dass der Käufer zwar die Beseitigung der Mängel verlangen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten konnte. Diesen flexiblen Grenzwert haben die Karlsruher Richter nun auf 5% des Kaufpreises gesenkt.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer Mängel an einer Einparkhilfe seines Neuwagens moniert und nach mehreren Besuchen im Autohaus und in einer Werkstatt schließlich den Rücktritt erklärt sowie den Kaufpreis zurückverlangt. Die Vorinstanz hatte die Klage noch aufgrund eines vermeintlich "unerheblichen" Sachmangels zurückgewiesen. Dem widersprach jetzt der BGH - und räumte damit die bisherige Erheblichkeitsgrenze gleich mit ab.


Quelle: http://www.deubner-recht.de/aktuelle-meldungen/details/artikel/autokauf-bgh-konkretisiert-schwelle-fuer-unerheblichen-sachmangel.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20140604&utm_term=recht&utm_content=NL_2014_23


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