Dienstag, 18. Oktober 2011

Vorsicht beim Zustellungsbevollmächtigten

Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen. Zustellungen müssen an ihn erfolgen. Das Risiko, dass der vom Kläger so bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BGH 6.4.11, VIII ZR 22/10, IWW Abruf-Nr. 111514 ).