Donnerstag, 9. Oktober 2014

Mindestlohn in der Pflegebranche ab 1.1.2015

Ab Beginn des neuen Jahres steigt der Mindestlohn (also Stundenlohn brutto) in der Pflegebranche wie folgt:

Mindestlohn Ost € 8,65 brutto
Mindestlohn West € 9,40 brutto

Dieser Pflegelohn soll dann auch für Betreuungs- und Assistenzkräfte (Pflegehilfskräfte) gelten.



Donnerstag, 2. Oktober 2014

Neuer Mindestlohn in der Abfallwirtschaft

In der Abfallwirtschaft gilt künftig ein höherer Mindestlohn. Das Bundesarbeitsministerium hat die entsprechende Mindestlohnverordnung verabschiedet.

Damit gilt nun ein (neuer) allgemeinverbindlicher Mindestlohn bundesweit für alle Mitarbeiter der Abfallwirtschaft i.H.v. € 8,86 Euro brutto pro Stunde, beginnend ab dem 1.10.2014

Das gilt für alle Arbeitnehmer in der

Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und beim Winterdienst



Mittwoch, 1. Oktober 2014

Kein Einwendungsdurchgriff bei Null-Prozent-Darlehen

BGH zu Finanzierungskauf

01.10.2014

Wer einen zinslosen Ratenkauf vereinbart, schließt keinen Verbraucherdarlehensvertrag ab. Das entschied der BGH am Dienstag. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag bleibt der Bank damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Ein Einwendungsdurchgriff komme nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen in Betracht.

Bieten Kreditinstitute eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung zum Erwerb eines Produkts an, handelt es sich hierbei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat damit grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).
Nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und nur für diese seien die Regelungen zu verbundenen Verträgen aus den §§ 358 und 359 BGB anwendbar, so das Urteil. Nach diesen Vorschriften kann der Verbraucher die Rückzahlung der Raten aus dem Darlehen verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zustehen, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (Einwendungsdurchgriff).

Der Mann, der am Dienstag in Karlsruhe stritt, konnte sich darauf nicht berufen. Er hatte 2011 in einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von fast 6.400 Euro erworben und hierfür gleichzeitig mit einer mit dem Baumarkt kooperierenden Bank eine Null-Prozent-Finanzierung abgeschlossen. Da sich die Türen als mangelhaft erwiesen und die Beseitigungskosten nicht wesentlich unter dem Kaufpreis lagen, trat der Mann von seinem Kaufvertrag später zurück. Weil der Darlehensvertrag aber nicht entgeltlich, und damit kein Verbraucherdarlehensvertrag sei, stehe der Bank nach wie vor der Anspruch auf Rückzahlung der Raten zu, entschieden die Vorinstanzen, und nun auch Karlsruhe.

Quelle: una/LTO-Redaktion