(dpa). Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider kein Geld verlangen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.
Die Richter hatten eine Gebühr von 1,50 Euro für die Papierrechnung im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf.
Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von fast 30 Euro rechtfertigt.
Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2014 (AZ: III ZR 32/14)
Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft
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