Am 31.12.2014 droht die Verjährung für Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen die von 2005 bis 2011 geschlossen wurden. Dabei stellt sich nun zunehmend die Frage, ob und wie man die Verjährung verlängern kann.
Dabei gibt es einige ganz erhebliche Risiken. Nur mal ein Beispiel:
Ein Mandant hat (auf eigene Faust) seine Bank angeschrieben. Die Antwort beruhigte ihn: Die Bank sagte eine Prüfung zu und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Zum Glück hat er es mir (wenigstens) erzählt und so konnte ich ihn auf die böse Falle hinweisen. Ein Verzicht ist nämlich ein Vertrag und nicht (wie zB eine Kündigung) eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Verzichtsvertrag kommt durch die Annahme des Verzichtsangebotes zustande. Solange aber das Verzichtsangebot nicht angenommen worden ist (also der Verzichtsvertrag nicht zustande gekommen ist) kann der Anbietende (also die Bank) das Angebot widerrufen. Natürlich weiß ich nicht, ob genau dies von der Bank auch so beabsichtigt ist/war......
Dass die Bank (bzw. die von ihr beauftragten Anwälte) dann dieses Verzichtsangebot zurücknimmt, ist jedenfalls möglich und dann wäre nicht nur die Rückforderung futsch (weil verjährt) und zusätzliche Kosten entstanden.
Fazit: Wer jetzt noch rückfordern will oder aber keine (zustimmende) Antwort von seiner Bank hat, oder auch ein Verzichtsangebot (auf Erhebung der Verjährungseinrede) hat, sollte sich sputen.....und vielleicht doch jemanden konsultieren, der sich damit auskennt.....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer | Großbeeren den 18. Dez 2014
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