Ein Verkäufer einer britischen Firma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich der entgangenen Provisionen, die er während des Urlaubs nicht erzielen konnte. Der Arbeitgeber zahlte nur das normale Arbeitseinkommen ohne Provision. Der klagende Arbeitnehmer wollte aber auch einen Ausgleich für die entgangenen Provisionen.
EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.
Bundesurlaubsgesetz
Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.
Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!
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