Mittwoch, 30. Mai 2018

Der Gebrauchtwagenhändler im Kommisionsgeschäft


Mal wieder ein Händler, der versucht sich aus der Gewährleistung zu mogeln, indem er (so tut als ob) Fahrzeuge für Privatleute in Kommission nimmt und diese dann nur noch als Vertreter unmittelbar für diese Privatleute verkauft. Er will also nicht mehr selbst Verkäufer sein.

Dieses Vorgehen soll ermöglichen, die Sachmängelhaftung des Händlers auszuschließen. Zwischen Privatleuten kann nämlich ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Ein Händler darf das gegenüber einem Verbraucher dagegen nicht. Der Händler fürchtet also, erhebliche Sachmängelansprüche erfüllen zu müssen, wenn er selbst als Verkäufer auftritt.

In dem Kaufgeschäft, das der Händler vermittelt, wird dann natürlich zwischen dem von ihm vertretenen privaten Verkäufer und dem Käufer die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt es dann (wie es kommen musste) zum Mangel an der Sache, hat der Käufer das Nachsehen und hat gegenüber dem Verkäufer augenscheinlich keine Handhabe, seine ausgeschlossenen Sachmängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder gar Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen.

Der Händler wiederum wird gegenüber dem Käufer einwenden, er hafte selbst nicht, weil er nur Vertreter war. Er habe das Geschäft nur vermittelt, sei aber nicht Verkäufer. Der Käufer soll also der Dumme in diesem Dreiecksgeschäft sein. Diese Konstruktion ist (durch den Händler) auf diesen Konflikt geradezu angelegt.

Nach dem „alten“ Schuldrecht wurde von der Rechtsprechung solches Gebaren ausgehebelt, indem man die "Haftung des Vertreters, dem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden war", erfand. Nunmehr ist dieser Haftungstatbestand sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt und zwar in


§ 311 Abs. 3 BGB

"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst".

Eine Eigenhaftung des vermittelnden Händlers, also ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist, beruht dann insbesondere auf seiner beruflichen Stellung als Sachwalter fremder Interessen. Außerdem hat er regelmäßig ein Eigeninteresse am Abschluss des Vertrages, weil er sich mit Sicherheit eine Provision oder andere Gegenleistungen versprechen lässt. Dies kann z. B. auch die Zusage des Verkäufers sein, ein Neufahrzeug zu erwerben, wenn der Händler das Altfahrzeug im Rahmen des Kommissionsgeschäftes erfolgreich veräußert hat. Oder, was nahe liegt, das Kommissionsgeschäft wird lediglich vorgeschoben, um die Sachmängelhaftung ausschließen zu können. Die Oma des Verkäuferhändlers ist angeblich Eigentümerin und der Händler verkauft in Kommission dieses Drittfahrzeug. Die Oma dient als Strohfrau, um die Haftung des Händlers auszuschließen.

So hat auch der BGH entschieden, dass der Kraftfahrzeughändler, der ein in Zahlung genommenes Kfz nur im Namen des Kunden und nicht in eigenem Namen verkauft, auch dann wie ein "Quasi-Verkäufer" haftet. Auch in diesen Fällen, in denen der Händler nur als Vermittler auftritt, hat er eine Untersuchungspflicht. Hat er keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, handelt er wiederum schuldhaft und haftet auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung.

Schauen wir mal, was daraus wird.