Mittwoch, 16. Juli 2014

private Wohnung oder gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung

Diese Frage ist im Mietrecht alles andere als eine Marginalie. Schließlich hängt davon die Geltung einer ganzen Reihe von Mieterschutzvorschriften ab - nicht zuletzt was die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters angeht. Problematisch wird es bei einer Mischnutzung - wann gilt dann das Wohnraummietrecht? Hier hat jetzt der BGH für mehr Klarheit gesorgt:
Im entschiedenen Fall hatten die Mieter ein Gebäude etwa zur Hälfte für eine Hypnosepraxis genutzt und es ansonsten privat bewohnt. Der Vermieter kündigte schließlich ohne Angabe von Kündigungsgründen das Mietverhältnis. Das Berufungsgericht gab dessen Räumungsklage statt. Begründung: Weil die Beklagten mit der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten, sei die freiberufliche Nutzung der ausschlaggebende Vertragszweck - und damit für eine Kündigung kein berechtigtes Interesse erforderlich. Dem widersprach der BGH: Entscheidend sei nicht der Zweck der geschäftlichen Nutzung, sondern ob sich aus den Umständen des Einzelfalls auf eine überwiegende Nutzungsart schließen lasse. Wichtig: Ist eine vorherrschende Nutzungsart nicht feststellbar, gilt im Zweifel das Wohnraummietrecht.

Quelle: Deubner-Verlag


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