Ich hab da gerade ein Verfahren, da setzt das Gericht der Gegenseite eine Frist zur Stellungnahme von 6 vollen Monaten und - offenbar wohlbedacht - meiner Mandantschaft ein weiteres halbes Jahr zur Replik (=also Antwort darauf).
Nun muss ich wohl auch mal die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG stellen....
Bin mir daher recht sicher, dass wir uns (sehr viel früher) vergleichen.
RA Theumer | 11. Juni 2014 | www.theumer-mittag.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen