Mittwoch, 11. Juni 2014

Verzögerungsrüge (im Zivilrecht)

Ich hab da gerade ein Verfahren, da setzt das Gericht der Gegenseite eine Frist zur Stellungnahme von 6 vollen Monaten und - offenbar wohlbedacht - meiner Mandantschaft ein weiteres halbes Jahr zur Replik (=also Antwort darauf).

Nun muss ich wohl auch mal die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG stellen....

Bin mir daher recht sicher, dass wir uns (sehr viel früher) vergleichen.


RA Theumer | 11. Juni 2014 | www.theumer-mittag.de



Samstag, 7. Juni 2014

3 Wochen Frist - Kündigungsschutzklage

Aus (gerade heute wieder) gegebenem Anlass, möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Frist zur Klageerhebung 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung beträgt.

Wer also heute eine Kündigung für das Arbeitsverhältnis z.B. zum 31. Aug erhält, dessen Klagefrist beginnt heute zu laufen und nicht erst am 31. August.

Außerdem noch ein Rat am Rande: Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) hilft bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht sehr. Denn grundsätzlich trägt jeder seine Kosten selber (für die 1. Instanz), selbst wenn man gewinnt. Und die RSV sollte auch schon bestehen, wenn man die Kündigung erhält. Wer nach Erhalt erst noch rasch zu seinem Versicherungsmakler rennt, kommt zu spät......


Schöne Pfingsten wünsche ich.

Frank Theumer
07. Juni 2014



Donnerstag, 5. Juni 2014

Autokauf: BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel - Deubner Verlag

Autokauf: BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel - Deubner Verlag

BGH senkt Grenze für unerheblichen Sachmangel

Für viele Käufer ist es eine gute Nachricht, für die Praxis des Gewährleistungsrechts aber in jedem Fall ein folgenreiches Grundsatzurteil: Der BGH hat die Hürden für einen Rücktritt von Kaufverträgen abgesenkt. Bislang war es gängige Praxis, einen Rücktritt erst dann zuzulassen, wenn die Kosten für eine Mängelbeseitigung mehr als 10% des Kaufpreises ausmachten. Ein Mangel unterhalb dieser Schwelle galt als "unerheblich" i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB mit der Folge, dass der Käufer zwar die Beseitigung der Mängel verlangen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten konnte. Diesen flexiblen Grenzwert haben die Karlsruher Richter nun auf 5% des Kaufpreises gesenkt.

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer Mängel an einer Einparkhilfe seines Neuwagens moniert und nach mehreren Besuchen im Autohaus und in einer Werkstatt schließlich den Rücktritt erklärt sowie den Kaufpreis zurückverlangt. Die Vorinstanz hatte die Klage noch aufgrund eines vermeintlich "unerheblichen" Sachmangels zurückgewiesen. Dem widersprach jetzt der BGH - und räumte damit die bisherige Erheblichkeitsgrenze gleich mit ab.


Quelle: http://www.deubner-recht.de/aktuelle-meldungen/details/artikel/autokauf-bgh-konkretisiert-schwelle-fuer-unerheblichen-sachmangel.html?utm_medium=email&utm_source=rnl_recht_20140604&utm_term=recht&utm_content=NL_2014_23


Dienstag, 3. Juni 2014

Einfach nicht auszurotten - die Kündigung während der Krankheit

Ist die Kündigung während einer Krankheit zulässig?

Nach dem Arbeitsrecht der ehemaligen DDR (§ 58d Arbeitsgesetzbuch der DDR) war die Kündigung eines Arbeitnehmers während einer Krankheit ausgeschlossen, d.h. als Arbeitnehmer war man vor dem Ausspruch einer Kündigung während der Dauer einer Krankheit sicher. Auch wenn sich die Leute hierzulande kaum noch an Rechtsnormen aus DDR-Zeiten erinnern können, diese Mär scheint irgendwie (warum auch immer?) haften geblieben zu sein.

Dies war nach bundesdeutschem Recht jedenfalls niemals so und ist es auch heute nicht.
Das KSchG schützt den Arbeitnehmer entgegen einer weit verbreiteten Ansicht mitnichten vor einer Kündigung, die während einer Krankheit ausgesprochen wird.
Umgekehrt gilt: Die Krankheit des Arbeitnehmers kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein. So einen Fall habe ich mal wieder auf dem Tisch und dachte, ich sollte mal gleich mit diesem Irrglauben ins Gericht gehen....


RA Theumer - www.theumer-mittag.de