Freitag, 30. Mai 2014

Kündigung | Kündigungsschutz | Nachschieben von Gründen

Zum Ende der Woche nochmal Arbeitsrecht:
Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig?

Grundsätzlich können Kündigungsgründe, die vor dem Zugang der Kündigung entstanden sind, auch noch nachträglich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nachgeschoben werden können. Einzige Beschränkung hierbei besteht darin, dass gegebenenfalls die Kündigung unwirksam ist, wenn und soweit der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Sofern jedoch kein Betriebsrat vorhanden ist, können Kündigungsgründe, die bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind, auch noch im nachträglichen Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber nachgeschoben werden. Etwas anderes gilt jedoch für Gründe die erst nach (dem Zugang) der Kündigung entstanden sind. Auf diese Gründe kann eine Kündigung nicht gestützt werden. Der Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung aussprechen. Das BAG lässt Gründe, die nach dem Zugang der Kündigung entstanden sind nur noch sehr eingeschränkt zu und zwar insofern, als sie die „alte“ Kündigung aufhellen oder ihr ein größeres Gewicht verleihen können. Neue Kündigungsgründe können daher lediglich nur noch bei der Auslegung der „alten“ Kündigung herangezogen werden.



Mittwoch, 21. Mai 2014

Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten - Schadensersatz?

22.05.2014 | Arbeitsrecht

Bestimmte Fachkräfte sind derzeit sehr gefragt. So mancher Arbeitnehmer erliegt daher der Verlockung eines Arbeitsplatzwechsels und missachtet dabei die für ihn geltende Kündigungsfrist. Die entstehende Vakanz macht Ärger und Aufwand. Welche Rechte hat der frühere Arbeitgeber?

Wenn der Mitarbeiter seine Sachen packt - Schadensersatz wegen Vertragsbruchs

Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag und gelten für beide Seiten. Der Arbeitnehmer, der vorzeitig „abspringt“ wird also vertragsbrüchig. Entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Schäden, kann er diese theoretisch ersetzt verlangen. In der Praxis muss der Arbeitgeber entstandene Schäden je-doch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen. Das gestaltet sich fast immer sehr schwierig bis unmöglich. Es kann im Einzelfall gelingen, wenn z. B. gerade durch den plötzlichen Abgang eines Mitarbeiters Ware verdorben ist oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein, um den Schaden im Unternehmensinteresse zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Mitarbeiters, da dessen Vergütung ja weg fällt. Der mit der Situation verbundene Ärger und Aufwand ist zudem vor Gericht nicht konkret wirtschaftlich zu beziffern.

Keine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung

Da während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung besteht, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer vor Gericht zum Arbeiten verurteilen zu lassen. Unabhängig von der personalwirtschaftlichen Sinnlosigkeit ist dies auch juristisch nicht möglich. Der Anspruch ist nicht durch Zwangsvollstreckung durch-setzbar (§ 888 Abs. 3 ZPO).

Vertragsstrafe vereinbaren

Das beste vorbeugende Mittel ist daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es müssen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen beachtet werden. Die Klausel muss insbesondere klar formuliert und transpa-rent sein und die Strafsumme darf nicht überhöht sein. Es empfiehlt sich bei der Strafsumme eine Orientierung an der Vergütung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, höhere Summen sind regelmäßig unangemessen. Alleine die Existenz einer Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag führt zudem faktisch zu einer besseren Vertragstreue bei vie-len Arbeitnehmern.


Rechtsanwalt Frank Theumer

Homepage: www.theumer-mittag.de
Blog: http://anwalt-ludwigsfelde.blogspot.com/


Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich

Nach dem aktuellen Urteil des BGH ist für viele der Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich - Versicherungskunden können nach dem Widerruf die sofortige Prämienrückzahlung verlangen

Viele Lebensversicherungs-Kunden können sogar noch Vertragsablauf verlustfrei aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun möglich. Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen hat, kann unter Umständen wegen unwirksamer Verträge sofort seine Prämien ohne Abschläge zurückfordern.

Und dies gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.

Lebensversicherungskunden sollten sich beraten lassen - und dabei Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen, denn muss hier eingreifen. Der BGH hat nämlich ebenfalls erst kürzlich (Urteil vom 24. April 2013) entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

Lassen Sie sich also beraten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens.

Bei jedem Vertrag ist individuell prüfen, ob eine Widerruflichkeit vorliegt. Wenn dann der Widerruf aber ausgeübt wird, ist der Versicherungsvertrag ungültig und der Kunde kann die Rückzahlung der Prämien an sich verlangen. Dies ist natürlich deutlich vorteilhafter (für den Versicherungskunden) als nur der Erhalt des Rückkaufwertes.


Rechtsanwalt Frank Theumer
Kanzlei Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 14. Mai 2014


Dienstag, 6. Mai 2014

Wieder mal eine Partnervermittlungs- (resp. Freizeitvermittlungs)Angelegenheit

Immer öfter entscheiden sich Menschen dafür, einen neuen Partner über eine Singleagentur oder Kontaktbörse zu suchen. Der Grund liegt sicherlich auch darin, das dafür mit großem Aufwand Werbung betrieben wird. Leider machen sich diesen Umstand zahlreiche "schwarze Schafe" unter den Partnervermittlungsagenturen zunutze denen es nur darum geht, möglichst viel Gewinn mit der Einsamkeit zu. verdienen.

Mal wieder öffne ich eine Akte und treffe einen "alten Bekannten" auf der Gegenseite, denn es ist nicht der erste Rechtsstreit mit denen....


Meine Gegnerliste Partnervermittlungen


JFC Julie GmbH Freizeitclub aus Kabelsketal OT Zwintschöna
Be Beauty GmbH, Haar bei München
BeBeauty GmbH, Haar bei München
Aktiv-Freizeit-Treffpunkt GmbH, Schönefeld
EliteMedianet GmbH bzw. Elite Partner, Hamburg
Flirtcafe Online GmbH (Köln/Düsseldorf)
Freundschaftsservice GmbH bzw. Freundschafts-Vermittlung GmbH aus Hannover
Frontline Digital GmbH aus Berlin
Julie Single- und Freizeitclub GmbH, Eisleben
Kerstin Friedrich GmbH, Gera
Kerstin Single Club GmbH aus Marksuhl(Förtha)
Parship GmbH, Hamburg
Partneragentur Mariana Gleue, Siegen
Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
Parwise.de Online-Partnersuche, Berlin
SFJ GmbH, Eisleben
Single-Treff Mikado GmbH, Teltow
Single-Treff-Mikado Freizeit- und Freundschaftsclub GmbH, Teltow
Unister GmbH, Leipzig
Dating Free Sims City GmbH aus Norderstedt
Parwise.de



Partnervermittlung und Singleclub
Ein Ratgeber zum Thema Singlebörsen, Singleclubs und Partnervermittlungsagenturen. Wie kündigt man den Vertrag mit der Partnervermittlung?
Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Hollweck


Jahr für Jahr entscheiden sich immer mehr Personen dafür, den neuen Partner über eine Singleagentur oder Kontaktbörse zu suchen. Der Grund liegt sicherlich darin, dass es im realen Leben zunehmend schwieriger wird, den richtigen Partner zu finden. Leider machen sich diesen Umstand zahlreiche schwarze Schafe unter den Partnervermittlungsagenturen zunutze und haben letztendlich nur eines im Sinne, nämlich so viel wie möglich an der Einsamkeit der Suchenden zu verdienen.

Was kann getan werden, wenn es zu rechtlichen Problemen mit der Partnervermittlung kommt? Wie kündigt man einen Partnervermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, und wann darf man das überhaupt? Dieser Ratgeber soll Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Partnervermittlung, Singlebörsen und Kontaktagenturen geben.

Zu unterscheiden sind hierbei zum einen die herkömmlichen Partnervermittlungsagenturen, die in der Regel über eine Anzeige in der Tageszeitung um Kunden werben und ein Vermittlungsbüro in der jeweiligen Stadt betreiben, und zum anderen die Online-Partnervermittlungen, die über ihre Homepages im Internet versuchen, kontaktwillige Singles zu vermitteln. Beide Systeme sind in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu behandeln.

Ich habe mich aufgrund einer Anzeige in der Tageszeitung bei einem Singleclub gemeldet. Nun hat man mir einen Vermittlungsvertrag untergeschoben, obwohl ich das gar nicht wollte. Wie komme ich da wieder raus?

Der Kanzlei Hollweck sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Partnervermittlungsagentur eine falsche Kontaktanzeige in einer Zeitung schaltet, um damit neue Kunden anzulocken. Anschließend werden diese zur Unterzeichnung eines unseriösen Vermittlungsvertrags gebracht. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser Vertrag viel Geld kostet aber keinen Erfolg in Bezug auf die Partnersuche bringen kann. Verständlicherweise möchten die Kunden wieder aus diesem Vertrag heraus.

Wie gehen die Partneragenturen dabei vor? Zunächst einmal erstellen diese eine Anzeige, in der ein seriöser Herr oder eine attraktive Dame angeblich auf der Suche nach einem neuen Partner ist. Es handelt sich dabei um eine typische Anzeige, nach dem Muster "Charmanter Arzt, 50, vermögend, sucht eine liebe neue Partnerin...". Die Anzeige klingt gut und spricht viele Damen zwar an, nur, sie ist nicht echt. Sie ist frei erfunden, was allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar ist. Am Ende der Kontaktanzeige befindet sich eine Telefonnummer, die vorspiegelt, damit den Single-Arzt erreichen zu können. Wird diese Nummer gewählt, so meldet sich jedoch kein attraktiver Mann, sonder ein Singleclub oder eine Partnervermittlung. Gerade in Berlin kommen diese Fälle sehr häufig vor, da hier mehrere unseriöse Singleclubs und Partnervermittlungen agieren.

Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme wird der oder die Anrufende dazu überredet, doch einmal im Büro des Singleclubs vorbeizuschauen, man könne den gewünschten Partner aus der Anzeige dann dort vermitteln. Gesagt, getan, der interessierte Single kommt zum vereinbarten Termin in das Büro der Partnervermittlungsagentur. Dort erfährt er aber nicht etwa die Kontaktdaten des vermeintlichen Arztes, sondern er oder sie wird zur Unterzeichnung eines Vertrages überredet, welcher viel Geld kostet und wenig bringt. Teilweise werden hier Verträge angeboten, die keine direkte Singlevermittlung bieten, sondern die lediglich die Teilnahme an verschiedenen Freizeitveranstaltungen ermöglichen. Also eher ein Freizeitclub als ein Singleclub. Auf diesen Freizeitveranstaltungen hat der Single dann zumindest den Hauch einer Chance, auf einen gleichgesinnten Partner zu treffen.

Da jene Freizeitaktivitäten für alle Altersschichten offen sind, ist diese Möglichkeit allerdings sehr gering. Das wissen die Mitarbeiter des Singleclubs auch, und dementsprechend müssen sie mit Hilfe psychologischer Schulungen versuchen, die Partnersuchenden in den Vertrag zu locken. Damit das geschieht, werden die größten Versprechungen gemacht, die später nicht eingehalten werden können. Schließlich unterschreibt der partnersuchende Single einen überteuerten Vertrag, mit dessen Hilfe er die diversen Freizeitveranstaltungen nutzen darf, dazu erhält er ein Heft mit der Programmübersicht. Erst zuhause realisiert er, dass er auf ein schlechtes und für die Partnersuche sinnloses Angebot eingegangen ist. Selbstverständlich möchte der Single so schnell wie möglich wieder aus diesem Vertrag heraus und nicht die hohen monatlichen Mitgliedsbeiträge bezahlen.

Sind Sie Opfer eines derartigen Betruges geworden, so sollten Sie so schnell wie möglich den Vertrag kündigen sowie weitere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten geltend machen. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären und eine evtl. erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen. Weiter unten finden Sie einen entsprechenden Musterbrief, den Sie hierfür nutzen können. Im folgenden wird nun gezeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um aus dem Partnervermittlungs-Vertrag herauszukommen.

Wichtig: Bitte bewahren Sie alle Dokumente im Zusammenhang mit der unseriösen Partnervermittlung auf. Das kann beispielsweise die Kontaktanzeige aus der Tageszeitung sein, der Vertrag, bisheriger Schriftwechsel oder Werbeprospekte. Solche Unterlagen können später noch einmal wichtig werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um aus einem unseriösen Partnervermittlungs-Vertrag vorzeitig aussteigen zu können?

Kündigung aus wichtigem Grund:Nach unserem Rechtssystem ist eine sofortige Kündigung immer dann möglich, wenn der Auslöser für den Kündigungswillen so gravierend ist, dass dem Kündigenden unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er das Vertrauen in den Vertragspartner und die weitere Zusammenarbeit verloren hat. Dann kann der Singleclub mit sofortiger und außerordentlicher Wirkung gekündigt werden, es ist nicht einmal eine Fristsetzung erforderlich. Gerade bei so privaten Angelegenheiten wie der Partnervermittlung kann es schnell passieren, dass der Kunde das Vertrauen in die Partnervermittlung verliert. Stellen Sie beispielsweise fest, dass Sie im Vertragsgespräch getäuscht wurden, oder erfahren Sie nach Vertragsschluss, dass Sie möglicherweise mit einem betrügerisch handelnden Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen haben, so ist das ein berechtigter Kündigungsgrund. Ihnen kann dann nicht zugemutet werden, noch länger an dem Vermittlungsvertrag festhalten zu müssen. Da es für den juristischen Laien regelmäßig schwierig ist, eine Kündigung aus wichtigem Grund korrekt zu formulieren, sollte hierzu Hilfe von einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Ein von einem spezialisierten Rechtsanwalt erstelltes Kündigungsschreiben ist dabei wesentlich günstiger, als über viele Monate hinweg unberechtigte Mitgliedsgebühren für einen sinnlosen Singleclub bezahlen zu müssen.

Anfechtung wegen Täuschung:Ein Vertrag kann immer dann aufgrund von Täuschung angefochten werden, wenn die Partneragentur vor dem Vertragsabschluss einen Irrtum hervorgerufen hat, der Sie letztendlich zur Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages motiviert hat. Sie können eine Täuschung daran erkennen, dass Sie den Vertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterzeichnet hätten, wenn Sie von Anfang an alle Vertragsdetails in vollem Umfang gekannt hätten. Verschweigt Ihnen der Singleclub den einen oder den anderen Umstand, und haben Sie den Vertrag aufgrund dieses Nichtwissens letztendlich unterzeichnet, so ist von einer Täuschung auszugehen, die mit Hilfe des rechtlichen Mittels der Anfechtung angegriffen werden kann. Eine Anfechtung beseitigt den Vertrag so, als ob es ihn nie gegeben hätte. Die Partnervermittlung hat dann kein Recht mehr, weiteres Geld von Ihnen zu verlangen und muss bereits erhaltene Beträge an Sie zurückerstatten.

Anfechtung wegen Irrtums: Ein weiterer Anfechtungsgrund besteht dann, wenn Sie sich beim Unterschreiben des Vertrags im Irrtum befunden haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie beispielsweise davon ausgingen, dass Sie einen ganz anderen Vertrag unterzeichnen, als der, der Ihnen vorlag. Solche Fälle kommen vor, wenn die Partneragentur den Vertrag in schönen Worten beschreibt, Ihnen dann aber ein gänzlich anderes Formular zum Unterschreiben vorlegt, und Sie dieses Formulat nicht mehr ausreichend prüfen. Dann befinden Sie sich in einem Irrtum, denn Sie schließen einen Vertrag ab, den Sie überhaupt nicht unterzeichnen wollten.

Widerruf des Vermittlungsvertrags: Wurde der Vertrag mit der Singlebörse unter bestimmten Umständen abgeschlossen, so kann evtl. an einen Widerruf gedacht werden. Verträge können dann widerrufen werden, wenn Sie beispielsweise auf offener Straße oder generell in der Öffentlichkeit angesprochen wurden und zu einem Vertragsabschluss überredet wurden, oder wenn das am Arbeitsplatz geschah, auf einer öffentlichen Veranstaltung oder Feier, oder wenn man Sie zuhause besucht hat. Außerdem kommt ein Widerruf dann in Betracht, wenn der Vertrag telefonisch, per Fax, Brief oder im Internet online abgeschlossen wurde. In der Regel werden Partnervermittlungsverträge von Singleclubs natürlich nicht auf diese Weise angebahnt (es sei denn es handelt sich um eine Online-Partnervermittlung), dennoch kann jeder einzelne Sachverhalt darauf hin untersucht werden, ob womöglich ein Widerruf möglich ist. Der Widerruf vernichtet den Vertrag ebenfalls von Anfang an und führt dazu, dass Sie einen Anspruch auf Rückerstattung Ihres bereits bezahlten Geldes haben.

Nichtigkeit wegen "Wucher": Zu prüfen ist außerdem, ob bei Ihnen ein Fall des "Wucher" vorliegt. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Unternehmen ihre Kunden völlig überteuerte Verträge abschließen lassen und dabei die Unwissenheit oder Unerfahrenheit des Kunden ausnutzen. Haben Sie einen Vertrag mit einer Kontaktvermittlung abgeschlossen und erscheint Ihnen der Preis für die angebotene Leistung als überhöht, so kann möglicherweise ein Fall des "Wucher" vorliegen.

Kündigung vertraulicher Dienste:Eine weitere Möglichkeit, den Vertrag mit der Partnervermittlung zu lösen ist die, eine Kündigung mangels Vertrauensverlust in die Erfüllung vertraulicher Dienste auszusprechen. Immer dann, wenn im Rahmen eines Vertrages die eine Partei bestimmte vertrauliche Aufgaben in die Hände der anderen Vertragspartei legt, handelt es sich um eine spezielle Form des Dienstvertrags, der laut Gesetzbuch eine sofortige Kündigung vorsieht. Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit lässt sich damit begründen, dass derjenige, der vertrauliche Dienste an eine andere Person überträgt, eine Möglichkeit haben muss, diese Dienste wieder an sich zu ziehen, wenn er kein Vertrauen mehr in die andere Person hat. Es ist in einem solchen Fall nicht zumutbar, eine monatelange Kündigungsfrist abzuwarten. Dazu sind die entsprechenden Aufgaben und Dienste zu vertrauensvoll, als dass sie in den Händen einer anderen Person verbleiben können. Zu derartigen vertraulichen Diensten gehört auch die Vermittlung eines Partners bzw. die Partnersuche. Haben Sie die Partnervermittlung in die Hände einer Agentur vertrauensvoll übertragen, so muss es für Sie rechtlich eine Möglichkeit geben, die Zusammenarbeit dann beenden zu können, wenn Sie das Vertrauen in die Partneragentur oder den Singleclub verloren haben. Genau hier greift diese spezielle Regelung ein, die für derartige Fälle eine sofortige Kündigungsmöglichkeit gewährt. Gerichtliche Urteile haben solche Kündigungen bei Partnervermittlungsinstituten bereits anerkannt.

Gerne können Sie für Ihre Kündigung das folgende Musterschreiben verwenden:

Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

An
(Name Singleclub bzw. Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

Per Einschreiben mit Rückschein

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Vermittlungsvertrag vom (Datum), Kopie des Vertrags anbei
Betreff: Kündigung und Anfechtung des Vermittlungsvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben bezeichneten Vertrag (in Kopie beiliegend) mit sofortiger Wirkung. Ich beziehe mich dabei auf mein gesetzlich festgelegtes Recht, Verträge außerordentlich kündigen zu dürfen, wenn man kein Vertrauen mehr in seinen Vertragspartner hat. Dieser Fall liegt vor: Sie haben mich bei Vertragsabschluss über wichtige Vertragsdetails nicht aufgeklärt. Außerdem handelt es sich bei Ihrer Vermittlungsagentur um ein sehr unseriöses Unternehmen. Das habe ich von anderen Kunden aus Internetberichten erfahren... (Im folgenden führen Sie die Gründe, warum Sie kein Vertrauen mehr in die Vermittlungsagentur als Vertragspartner haben, so ausführlich wie möglich aus.)

Vorsorglich erkläre ich Ihnen hiermit die Anfechtung wegen Täuschung. Sie haben mich bei Vertragsabschluss nicht vollständig über den Inhalt des Vermittlungsvertrags aufgeklärt. Hätte ich von Anfang an alle Details gewusst, so hätte ich diesen Vertrag niemals unterschrieben. (Nun sollten Sie ebenfalls eine Begründung abgeben, warum bzw. über welche Details man Sie getäuscht hat. Schildern Sie genau und ausführlich, welche Irrtümer man in Ihnen hervorgerufen hat, welche Sie letztendlich zur Vertragsunterzeichnung bewegt haben.). Ebenso rein vorsorglich erkläre ich Ihnen die Anfechtung wegen Irrtums, da ich einen derartigen Vertrag niemals unterzeichnen wollte. (Bitte beschreiben Sie an dieser Stelle so ausführlich wie möglich, warum Sie sich bei der Vertragsunterzeichnung in einem Irrtum befanden, warum Sie also den vorgelegten Vertrag überhaupt nicht unterschreiben wollten.)

Zudem widerrufe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine weiteren Beträge von meinem Konto ab.

Die bereits von mir bezahlten Mitgliedsbeiträge bitte ich Sie, auf folgende Bankverbindung zurückzuüberweisen: (Angabe Ihrer Bankverbindung mit BLZ und Kontonummer).

Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)
(Ort, Datum)

Reagiert der Singleclub bzw. die Partneragentur zurückweisend und akzeptiert Ihre Kündigung nicht, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen. Der Anwalt kann in der Regel mit einem einzigen Schreiben Ihre rechtliche Situation überzeugend darstellen und dadurch dem Singleclub deutlich machen, dass es diese Angelegenheit besser nicht weiter verfolgt.

Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen speziell bei Online-Partnervermittlungen im Internet?

Da der Vertrag mit der Online-Singlebörse über das Internet abgeschlossen wird, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht mit einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Dieses Widerrufsrecht kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Dennoch sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Online-Agentur behauptet, dass der Vertrag nicht widerrufen werden kann. Dem ist nicht so. Sie haben in jedem Fall ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, egal was die Partneragentur behauptet.

Zusätzlich zu dem Widerrufsrecht gelten auch bei einer Online-Partnervermittlung die oben aufgeführten Kündigungsmöglichkeiten. Jedoch ist ein Internetvertrag immer ein Spezialfall des normalen schriftlichen Vertrags, so dass jeder einzelne Sachverhalt individuell überprüft werden sollte.

Nutzen Sie für einen Widerruf den folgenden Musterbrief (Sie können einen im Internet abgeschlossenen Vertrag selbstverständlich auch per E-Mail widerrufen. Allerdings fehlt Ihnen dann der Zugangsnachweis. Eine günstige Alternative zum Einschreiben ist das Fax, wenn dieses Ihnen einen Sendebericht ausdruckt):

Absender:
(Vorname, Name)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

An
(Name Online-Partneragentur)
(Straße, Hausnummer)
(Postleitzahl, Stadt)

Per Einschreiben mit Rückschein

Kundennummer: (Ihre Kundennummer)
Online-Partnervermittlungsvertrag vom (Datum)
Betreff: Widerruf des Online-Vermittlungsvertrags

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den oben benannten Online-Partnervermittlungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Ich bitte Sie, mir innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens eine schriftliche Kündigungsbestätigung zukommen zu lassen.

Zudem entziehe ich Ihnen hiermit die Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab sofort keine Beträge mehr von meinem Konto ab.

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)
(Ort, Datum)

Reagiert die Partnerbörse nicht auf Ihren Widerruf, oder bestreitet sie dessen Gültigkeit, so sollten Sie einen auf das Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann den gesamten Sachverhalt überprüfen und Ihnen mitteilen, ob vorliegend ein Widerruf möglich ist bzw. welche weiteren Kündigungsmöglichkeiten des Partnervermittlungsvertrages bestehen.

Kann ich den Partnervermittlungsvertrag widerrufen, obwohl ich bereits den Test zur Bestimmung meines Persönlichkeitsprofils gemacht habe?

Ja, der Widerruf ist selbst dann möglich, wenn bereits ein Einstufungstest gemacht wurde. Zwar behauptet die Online-Partneragentur in einem solchen Fall gerne, dass hier ein Widerruf nicht möglich sei, da es sich um eine individuell erstellte Leistung handele. Tatsächlich ist es aber so, dass die Auswertung lediglich durch einen Computer erfolgt und somit kein individuell erstelltes Persönlichkeitsprofil vorliegt. Ein Widerruf ist nach wie vor möglich, selbst wenn die Partneragentur anderes behauptet.

Kostenlose Erstanfrage

Haben Sie ein Problem im Bereich Partnervermittlungsvertrag, so können Sie mir eine kostenlose und unverbindliche Erstanfrage zukommen lassen. Ich überprüfe Ihren Fall, und teile Ihnen mit, ob ich helfen kann, und wie hoch die Gebühr hierfür wäre. Durch eine Erstanfrage entstehen keine Kosten. Weitere Informationen zur Erstanfrage finden Sie hier:

Kontakt Kanzlei Hollweck – Erstanfrage

Wichtige Informationen im Rahmen einer Erstanfrage:

Wenn Sie eine unverbindliche Erstanfrage an mich stellen, so bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Diese erleichtern mir eine Beurteilung Ihres Anliegens.

Mit welchem Vermittlungsinstitut liegen Sie in Streit und seit wann?
Wie sind Sie auf das Institut aufmerksam geworden?
Was hat man Ihnen versprochen? Hatten Sie wegen der Vermittlung einer konkreten Person angefragt?
Welche Leistungen wurden stattdessen erbracht?
Welche Forderungen macht das Vermittlungsinstitut gegen Sie geltend?
Haben Sie der Forderung bereits schriftlich widersprochen?
Haben Sie eine Mahnung erhalten?
Wurde ein Inkassobüro eingeschaltet?

Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin


Kostenloser Ratgeber zum Thema Partnervermittlung, Single-Treff und Single Dating in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin hilft bei Problemen mit Single-Treffs und Single-Clubs in Berlin.
Gegnerliste Partnervermittlungen

Aktiv-Freizeit-Treffpunkt GmbH, Schönefeld
Be Beauty GmbH, Haar bei München
Dating Free Sims City GmbH, Norderstedt
eDates, BeBeauty GmbH, Haar bei München
Elite Partner, Hamburg
EliteMedianet GmbH, Hamburg
Flirtcafe Online GmbH, Köln
Freundschafts-Vermittlung GmbH, Hannover
Freundschaftsservice GmbH, Hannover
Frontline Digital GmbH (Parwise.de), Berlin
JFC Julie GmbH Freizeitclub, Kabelsketal OT Zwintschöna
Julie Single- und Freizeitclub GmbH, Eisleben
Kerstin Friedrich GmbH, Gera
Kerstin Single Club GmbH, Marksuhl OT Förtha
Parship GmbH, Hamburg
Partneragentur Mariana Gleue, Siegen
Partnersuche.de, Unister GmbH, Leipzig
Parwise.de Online-Partnersuche, Berlin
SFJ GmbH, Eisleben
Single-Treff Mikado GmbH, Teltow
Single-Treff-Mikado Freizeit- und Freundschaftsclub GmbH, Teltow
Unister GmbH, Leipzig


Hinweis zu Gegnerliste: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Az. 1 BvR 1625/06) ist es Anwälten erlaubt, die gegnerischen Parteien zu bennen. Diese „Gegnerliste“ stellt lediglich dar, gegen welche Unternehmen unserer Kanzlei bereits gerichtliche oder außergerichtliche Mandate erteilt wurden.
Diese Zusammenstellung ist folglich kein Hinweis darauf, dass diesen Unternehmen Unlauterkeit bei ihren Geschäften unterstellt wird.