Selbst wenn dies bei der Stammbelegschaft noch stimmt. Aber was ist mit geringfügig Beschäftigten oder Minijobbern? Eine Anpassung der vertraglichen Regelungen ist dringend nötig.
Die Folgen merken die Unternehmer möglicherweise erst bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung: Die Prüfer werden die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann – also mindestens 8,50 €! Und wenn ein Mini-Jobber dadurch unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht rutscht, kann das richtig teuer werden. Und (zusätzlich) strafrechtlich relevant kann es werden.
Es kann noch schlimmer kommen: Unternehmer haften sogar für die Mindestlohnverpflichtung von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind.
Ebenfalls dringend beachtenswert: Ab Januar gilt eine Pflicht zur Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitszeiten aller Mitarbeiter gibt. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber den Stundenlohn ermitteln und ggf. jetzt schon anpassen. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde in Bürogemeionschaft | 01. Dez 2014
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