Mittwoch, 19. November 2014

Bundesarbeitsgericht segnet die Zeugnisbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ ab


Vorab zur Erklärung:

Eine Beurteilung im Zeugnis mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht etwa der Schulnote 3
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“, entspricht der Schulnote 2
„zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht einer 1.



In Ihrem Arbeitszeugnis attestierte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis die Beurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“, (Note 3), obwohl es wohl (in dieser Branche) üblicherweise Beurteilungen „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (also 2) oder besser erfolgen. Die Arbeitnehmerin klagte gegen das Arbeitszeugnis und die Vorinstanzen (das Arbeitsgericht Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg) gaben der Arbeitnehmerin Recht mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt habe, dass die von der Klägerin (Arbeitnehmerin) begehrte Beurteilung nicht zutreffen sein.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13 ) drehte den Spieß nun um und gab dem Arbeitgeber Recht. Das BAG entschied, dass nicht der Arbeitgeber nachweisen müsse, dass seine Beurteilung richtig sei, sondern die Arbeitnehmerin, dass sie eine bessere Beurteilung verdiene. Darauf, welche Beurteilungen in der Branche üblich sind, kommt es nicht an.

Die Pressemitteilung des BAG dazu:

Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

…..

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.



Neu ist an der Entscheidung des BAG allenfalls, dass es bei der Frage, was eine durchschnittliche Bewertung ist, nicht darauf ankommt, was in der Branche üblich ist oder nicht.
Im vorliegendem Fall heißt dies, dass die Arbeitnehmerin darlegen und beweisen muss, dass sie besser als nur Durchschnitt war und wenn sie dies kann, dann wäre das Zeugnis zu berichtigen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 19. Nov 2014



Montag, 17. November 2014

Kann man die Bearbeitungsgebühr (Abschlussgebühren) auch aus dem Bauspardarlehen zurückfordern ?

Ich hatte ja bereits hier (im Blog und via Facebook) berichtet, über die BGH Entscheidung aus dem Mai 2014, wonach die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist.

Dieses Urteil ist bares Geld wert! Der BGH hatte in 2 Revisionsverfahren (am 13. Mai 2014) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Die Richter erklärten die den Gebühren entsprechenden Vertragsklauseln nämlich für unwirksam.

Nun wurde ich angesprochen, ob auch die Abschlussgebühren von Bausparverträgen betroffen sind?

Nein. Die bei Abschluss von Bausparverträgen fälligen Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bereits ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). Wenn eine Bausparkasse allerdings Darlehen vergibt und dafür Bearbeitungsgebühren oder sonstige laufzeitunabhängige Gebühren kassiert, dann muss sie diese wahrscheinlich genauso erstatten, wie die anderen Banken auch; endgültig geklärt ist das aber noch nicht.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - mit Bausparkassen streiten wir uns auch | Zu Recht !! | 17. Nov 2014




Donnerstag, 6. November 2014

Bahnstreik - keine einstweilige Verfügung

Letzte Nacht gab es leider keine Einigung zwischen der Bahn und der GDL am Arbeitsgericht Frankfurt/M

Dabei sah es wohl zunächst nach einer Einigung aus. Diese scheiterte dann aber an der Forderung der GDL, dass im Vergleich die Tarifpluralität bei der Bahn zukünftig festgeschrieben sein sollte.

Die Verhandlungen scheiterten gegen 23 Uhr. 23:30 Uhr wurde der Antrag der Bahn auf Unterlassung des Streiks durch einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Die Bahn hat nun das Landesarbeitsgericht (hessische LAG) anrufen. Auch dort wird man voraussichtlich Überstunden schieben und womöglich schon heute dazu verhandeln.


Es bleibt spannend......




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 07. Nov 2014

Dienstag, 4. November 2014

Handyrechnung per Post darf nichts kosten

(dpa). Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider kein Geld verlangen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Richter hatten eine Gebühr von 1,50 Euro für die Papierrechnung im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf.

Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von fast 30 Euro rechtfertigt.

Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2014 (AZ: III ZR 32/14)


Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft