Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis - auch ohne Aufforderung - erstellen. Nach Aufforderung muss der Arbeitgeber eine qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen (§ 109 GewerbeO).
Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:
aus Verzug, Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog. Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.
Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies wird in vielen Fällen schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 08. Sep 2014 (recht früh) | www.theumer-mittag.de | Zu Recht !!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen