Zum Ende der Woche nochmal Arbeitsrecht:
Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig?
Grundsätzlich können Kündigungsgründe, die vor dem Zugang der Kündigung entstanden sind, auch noch nachträglich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nachgeschoben werden können. Einzige Beschränkung hierbei besteht darin, dass gegebenenfalls die Kündigung unwirksam ist, wenn und soweit der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Sofern jedoch kein Betriebsrat vorhanden ist, können Kündigungsgründe, die bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind, auch noch im nachträglichen Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber nachgeschoben werden. Etwas anderes gilt jedoch für Gründe die erst nach (dem Zugang) der Kündigung entstanden sind. Auf diese Gründe kann eine Kündigung nicht gestützt werden. Der Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung aussprechen. Das BAG lässt Gründe, die nach dem Zugang der Kündigung entstanden sind nur noch sehr eingeschränkt zu und zwar insofern, als sie die „alte“ Kündigung aufhellen oder ihr ein größeres Gewicht verleihen können. Neue Kündigungsgründe können daher lediglich nur noch bei der Auslegung der „alten“ Kündigung herangezogen werden.
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