Mittwoch, 30. Mai 2018

Der Gebrauchtwagenhändler im Kommisionsgeschäft


Mal wieder ein Händler, der versucht sich aus der Gewährleistung zu mogeln, indem er (so tut als ob) Fahrzeuge für Privatleute in Kommission nimmt und diese dann nur noch als Vertreter unmittelbar für diese Privatleute verkauft. Er will also nicht mehr selbst Verkäufer sein.

Dieses Vorgehen soll ermöglichen, die Sachmängelhaftung des Händlers auszuschließen. Zwischen Privatleuten kann nämlich ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Ein Händler darf das gegenüber einem Verbraucher dagegen nicht. Der Händler fürchtet also, erhebliche Sachmängelansprüche erfüllen zu müssen, wenn er selbst als Verkäufer auftritt.

In dem Kaufgeschäft, das der Händler vermittelt, wird dann natürlich zwischen dem von ihm vertretenen privaten Verkäufer und dem Käufer die Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt es dann (wie es kommen musste) zum Mangel an der Sache, hat der Käufer das Nachsehen und hat gegenüber dem Verkäufer augenscheinlich keine Handhabe, seine ausgeschlossenen Sachmängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder gar Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen.

Der Händler wiederum wird gegenüber dem Käufer einwenden, er hafte selbst nicht, weil er nur Vertreter war. Er habe das Geschäft nur vermittelt, sei aber nicht Verkäufer. Der Käufer soll also der Dumme in diesem Dreiecksgeschäft sein. Diese Konstruktion ist (durch den Händler) auf diesen Konflikt geradezu angelegt.

Nach dem „alten“ Schuldrecht wurde von der Rechtsprechung solches Gebaren ausgehebelt, indem man die "Haftung des Vertreters, dem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden war", erfand. Nunmehr ist dieser Haftungstatbestand sogar ausdrücklich im Gesetz geregelt und zwar in


§ 311 Abs. 3 BGB

"Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst".

Eine Eigenhaftung des vermittelnden Händlers, also ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist, beruht dann insbesondere auf seiner beruflichen Stellung als Sachwalter fremder Interessen. Außerdem hat er regelmäßig ein Eigeninteresse am Abschluss des Vertrages, weil er sich mit Sicherheit eine Provision oder andere Gegenleistungen versprechen lässt. Dies kann z. B. auch die Zusage des Verkäufers sein, ein Neufahrzeug zu erwerben, wenn der Händler das Altfahrzeug im Rahmen des Kommissionsgeschäftes erfolgreich veräußert hat. Oder, was nahe liegt, das Kommissionsgeschäft wird lediglich vorgeschoben, um die Sachmängelhaftung ausschließen zu können. Die Oma des Verkäuferhändlers ist angeblich Eigentümerin und der Händler verkauft in Kommission dieses Drittfahrzeug. Die Oma dient als Strohfrau, um die Haftung des Händlers auszuschließen.

So hat auch der BGH entschieden, dass der Kraftfahrzeughändler, der ein in Zahlung genommenes Kfz nur im Namen des Kunden und nicht in eigenem Namen verkauft, auch dann wie ein "Quasi-Verkäufer" haftet. Auch in diesen Fällen, in denen der Händler nur als Vermittler auftritt, hat er eine Untersuchungspflicht. Hat er keine Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, handelt er wiederum schuldhaft und haftet auf Gewährleistung und/oder Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung.

Schauen wir mal, was daraus wird.



Mittwoch, 7. Juni 2017

Haftung - Wenn Eltern fremde (also nicht nur die eigenen) Kinder mitnehmen.....

Die Gefälligkeit beim Eltern-Taxi und seine Folgen

Das brandaktuelle Urteil des Bundegerichtshofs dürfte die meisten Familien betreffen, in denen Familienangehörige Kinder und Jugendliche, die in einem Verein aktiv sind, zu Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins fahren. Passiert auf dem Weg dorthin etwas, gibt es keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz! Ausnahme: Es wurde mit dem Verein etwas anderes schriftlich vereinbart.  
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle  - Nr. 124/2015 vom 23.07.2015

Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

(Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B. an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt nach B. und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A. Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes - zur Zahlung von 2.811,63 € nebst Zinsen verurteilt. 
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein. Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. 
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall ihre Enkelin nach B. fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins lag. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.
LG Stade - Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 O 304/12
Oberlandesgericht Celle - Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5 U 16/14
Karlsruhe, den 23. Juli 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 1. Mai 2017

Wie Sie einen Schufa-Eintrag wieder loswerden



Ein negativer Schufa-Eintrag kann den Betroffenen das Leben erheblich erschweren. Ein Kredit wird beispielsweise nicht bewilligt oder Verträge können nicht geschlossen werden.

Vor allem, wenn ein (negativer) Schufa-Eintrag falsch ist, weil z.B. veralte oder fehlerhafte Daten eingetragen sind oder (was gar nicht so selten ist) eine Verwechslung vorliegt. Natürlich kann sich Verbraucher gegen solche Einträge wehren und die Berichtigung bzw Löschung verlangen.

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), erhebt die Daten nicht selbst Die Daten werden der Schufa u.a. von Banken, Versicherungen, Handelsunternehmen, IT-Unternehmen, Handy-Provider oder Inkasso-Büros übermittelt. 

Die Schufa muss die erfaßten Daten nach dem Ablauf verschiedener Fristen löschen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die alten Daten im Bestand bleiben. Jeder kann eine Eigenauskunft bei der Schufa online einholen und kann die Berichtigung bzw. Löschung beantragen.  Wenn man Fehler findet, sollte man sich nicht nur an die Schufa selbst, sondern auch an das Unternehmen oder Kreditinstitut wenden, dass den fehlerhaften Eintrag verursacht hat. Wenn sich aber die Schufa bzw. deren Datensammler weigern, die Fehler zu korrigieren bzw. einfach nicht reagieren, spätestens dann sollte man jemdanden fragen, der sich damit auskennt. 


Die Regelung von Streitigkeiten mit der Schufa und auch mit Banken sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.
 
Termine für die Büros in Ludwigsfelde oder Großbeeren vereinbaren Sie bitte vorab unter 
0 33 78) 87 00 30. Und Fragen nach den Kosten (gleich vorab) sind nicht nur willkommen, sondern ausdrücklich erwünscht.


Frank Theumer
(Rechtsanwalt sein 30. April 1996)



 

Dienstag, 14. März 2017

Lohnfortzahlung bei 2 verschiedenen Krankheiten (nacheinander)



Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach sechs Wochen erneut ein Attest vor, muss dieser erneut die sog. Lohnfortzahlung zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer zwischendurch gar nicht arbeiten war. Voraussetzung ist dafür aber, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die in keinem Zusammenhang mit der vorherigen steht (zB Landesarbeitsgericht Köln Az.: 7 SA 454/12).