Montag, 15. Dezember 2014

Erwähnung von Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12


Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.
Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt, arbeitete eine Frau in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.

Was der Frau aber nicht gefiel, waren die benanten Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes. Deshalb bat sie um Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Fall wurde letztendlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (6 Ca 8751/12)

Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

Formulierung hinterlässt einen negativen Eindruck
Bei dem vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien diese Formulierungen zu streichen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV






Rechtsanwalt Frank Theumer | 15. Dez 2014 | Kanzlei (Bürogemeinschaft) Zu Recht !!


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