Dienstag, 1. April 2014

Aufsichtspflicht für 6-jährigen Fahrradfahrer

Allein die Tatsache, dass ein 6 Jahre alter Junge ohne ständige Beaufsichtigung durch die Eltern den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, begründet keine Aufsichtspflichtverletzung. Zudem konnten die Eltern darlegen, dass ihr Sohn das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher fahren konnte. Der Junge sei auch entsprechend angewiesen worden, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Strasse fernzubleiben. Über das zu keiner Beanstandung Anlass gebende Fahrverhalten ihres Sohnes konnten sich die Eltern auch anlässlich der gemeinsamen Fahrten zum Kindergarten einen zuverlässigen Überblick verschaffen. OLG Hamm, 8.2.2013 - Az: 9 U 202/12 Quelle: anwaltonline.com