Donnerstag, 29. Dezember 2011
Mittwoch, 28. Dezember 2011
Freitag, 9. Dezember 2011
Montag, 5. Dezember 2011
Sonntag, 4. Dezember 2011
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Dienstag, 29. November 2011
Vertrag über Eintragung in Internet-Gewerbeverzeichnis muss Kosten klar erkennen lassen
AG München: Vertrag über Eintragung in Internet-Gewerbeverzeichnis muss Kosten klar erkennen lassen
zu AG München, Urteil vom 07.04.2011 - 213 C 4124/11.
Bietet ein Adressbuchverlag Unternehmen mit der Zusendung eines Antragsformulars die Aufnahme in ein Internet-Gewerbeverzeichnis an, muss das Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages deutlich erkennen lassen. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 07.04.2011 entschieden. Anderenfalls könne ein geschlossener Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (Az.: 213 C 4124/11).
Montag, 28. November 2011
Mittwoch, 23. November 2011
Montag, 21. November 2011
Dienstag, 15. November 2011
Montag, 14. November 2011
Donnerstag, 10. November 2011
Sonntag, 6. November 2011
Dienstag, 1. November 2011
Alleinige Haftung bei rückwärtigem Anfahren aus Parktasche
OLG KÖLN vom 13.07.2011, | 5 U 26/11 | ||
Fährt jemand rückwärts aus einer Parktasche auf die Fahrbahn und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Kfz, spricht eine tat- sächliche Vermutung für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese wiegt so schwer, dass dahinter die blosse Betriebsgefahr des Kfz des Un- fallgegners vollständig zurücktritt. (Aus den Gründen: ...Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gem. § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die gleiche Sorgfaltspflicht trifft einen Verkehrs-teilnehmer gem. § 9 V StVO beim Rückwärtsfahren. Entgegen der Auffassung des Rückwärts- fahrenden ist es nicht widersprüchlich, wenn die Zeugin bekundet hat, das andere Kfz habe noch nicht in ihre Fahrtrichtung gestanden, zum anderen aber erklärt hat, die andere Fahrerin sei im Begriff ge- wesen, nach vorne zu fahren. Ein Fahrzeug, welches rückwärts aus ei- ner Parkbucht gesetzt worden ist, kann ohne weiteres aus einer ge- wissen Schrägstellung nach vorne angefahren werden...).Fundstellen | |||
DAR,2011 640 (LS) ADAJUR-ARCHIV |
Freitag, 28. Oktober 2011
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Dienstag, 25. Oktober 2011
Montag, 24. Oktober 2011
Freitag, 21. Oktober 2011
Dienstag, 18. Oktober 2011
Vorsicht beim Zustellungsbevollmächtigten
Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen. Zustellungen müssen an ihn erfolgen. Das Risiko, dass der vom Kläger so bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BGH 6.4.11, VIII ZR 22/10, IWW Abruf-Nr. 111514 ).
Freitag, 14. Oktober 2011
Donnerstag, 13. Oktober 2011
Mittwoch, 12. Oktober 2011
Montag, 10. Oktober 2011
Sonntag, 9. Oktober 2011
Dienstag, 27. September 2011
Montag, 26. September 2011
Freitag, 23. September 2011
Mittwoch, 21. September 2011
Dienstag, 20. September 2011
Sonntag, 18. September 2011
Freitag, 16. September 2011
Anspruch auf Nutzungsersatz für Reparatur- oder Ersatzbeschaffungs- zeitraum - Hinweispflicht auf fehlende Finanzierungsmöglichkeit
OLG KARLSRUHE vom 8.08.2011, 1 U 54/11
1.Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich
grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung not-
wendige Zeit. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des
entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädig-
ten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schä-
digers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstands-
pflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. 2.Das gilt
aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im
Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ge-
halten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Scha-
dens hinzuweisen. (Aus den Gründen: ...Der Kläger hat jedenfalls
keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung für mehr
als die von der Beklagten bereits ausgeglichenen 90 Tage. Denn er
hat gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Dienstag, 13. September 2011
Freitag, 9. September 2011
Mittwoch, 7. September 2011
Montag, 5. September 2011
Sonntag, 4. September 2011
Mittwoch, 31. August 2011
Dienstag, 30. August 2011
Keine vorwerfbare Gefahrerhöhung bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Kfz-Inneren
OLG BREMEN vom 20.09.2010, 3 U 77/09
Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Ge-
fahr i.S.v. §§ 23, 25 Abs.1, 29 S.1 VVG a.F. dar. (Aus den Gründen:
...Zudem scheitert die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde
nach nicht an § 61 VVG a.F., auch wenn der Kläger den Kfz-Schein
dauerhaft hinter der Sonnenblende im Pkw aufbewahrt hat. Leistungs-
freiheit gem. § 61 VVG a.F. tritt nur dann ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer (VN) den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der VN den vertraglich
vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm
dies auch in besonderem Masse vorwerfbar ist und das Versäumnis für
die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht des Sena-
tes fehlt es dabei schon an einem grob fahrlässigen Verhalten des
Kl. Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, gem. § 23, 25
VVG a.F. leistungsfrei geworden zu sein...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Ge-
fahr i.S.v. §§ 23, 25 Abs.1, 29 S.1 VVG a.F. dar. (Aus den Gründen:
...Zudem scheitert die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde
nach nicht an § 61 VVG a.F., auch wenn der Kläger den Kfz-Schein
dauerhaft hinter der Sonnenblende im Pkw aufbewahrt hat. Leistungs-
freiheit gem. § 61 VVG a.F. tritt nur dann ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer (VN) den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der VN den vertraglich
vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm
dies auch in besonderem Masse vorwerfbar ist und das Versäumnis für
die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht des Sena-
tes fehlt es dabei schon an einem grob fahrlässigen Verhalten des
Kl. Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, gem. § 23, 25
VVG a.F. leistungsfrei geworden zu sein...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Freitag, 19. August 2011
Mittwoch, 17. August 2011
Dienstag, 16. August 2011
Montag, 15. August 2011
Freitag, 12. August 2011
Anforderungen an das Vorgehen des Tierhalters nach Kontrollverlust über ein Tier zur Vermeidung eines Unfalls
OLG SCHLESWIG vom 20.04.2011, 7 U 25/09
1.Dem Nutztierhalter (hier: ein Landwirt) obliegt auch nach dem von
ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit
nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle
Massnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich
sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit die-
se Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs in der Umge-
bung durchführen kann. 2.Die gängige landwirtschaftliche Praxis,
Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer be-
triebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als
solches keinen Verstoss gegen die Hütesicherheit dar. (Aus den
Gründen: ...Dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, dass
bei Panik auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier durchgehen
kann, ist auch Kenntnisstand des Senats, als zuständigem Senat für
Tierhalterhaftungsfragen, aus zahlreichen ähnlichen Rechtsstreitig-
keiten...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 93701).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
1.Dem Nutztierhalter (hier: ein Landwirt) obliegt auch nach dem von
ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit
nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle
Massnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich
sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit die-
se Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs in der Umge-
bung durchführen kann. 2.Die gängige landwirtschaftliche Praxis,
Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer be-
triebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als
solches keinen Verstoss gegen die Hütesicherheit dar. (Aus den
Gründen: ...Dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, dass
bei Panik auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier durchgehen
kann, ist auch Kenntnisstand des Senats, als zuständigem Senat für
Tierhalterhaftungsfragen, aus zahlreichen ähnlichen Rechtsstreitig-
keiten...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 93701).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Ablehnung der Schadensregulierung wegen verspäteter Schadensanzeige des Versicherungsnehmers einer Vollkaskoversicherung
AG POTSDAM vom 1.03.2011, 21 C 246/10
Der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer (VN) seine Schadensanzeige verspätet einreicht. (Aus den
Gründen: ...Der Kläger muss sich die Überschreitung der Anzeige-
pflicht voll zurechnen lassen. Eine Entschuldigung aufgrund gesund-
heitlicher Probleme kommt nicht in Betracht, da nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchen Gründen er zu einer früheren Schadens-
meldung nicht in der Lage gewesen sein soll. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit er überhaupt nach Italien fahren konnte, und
dort nach dem Unfall in der Lage war, den Seitenspiegel notdürftig
zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub
einschliesslich der Heimreise fortsetzen konnte, nicht aber fähig
gewesen sein soll, einen einfachen Anruf bei der Beklagten zu täti-
gen, um den Schaden zu melden. Zudem ist nicht plausibel, warum der
Kl. den Schaden nicht polizeilich aufnehmen liess, um seiner Ver-
pflichtung zur Aufklärung nachzukommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer (VN) seine Schadensanzeige verspätet einreicht. (Aus den
Gründen: ...Der Kläger muss sich die Überschreitung der Anzeige-
pflicht voll zurechnen lassen. Eine Entschuldigung aufgrund gesund-
heitlicher Probleme kommt nicht in Betracht, da nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchen Gründen er zu einer früheren Schadens-
meldung nicht in der Lage gewesen sein soll. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit er überhaupt nach Italien fahren konnte, und
dort nach dem Unfall in der Lage war, den Seitenspiegel notdürftig
zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub
einschliesslich der Heimreise fortsetzen konnte, nicht aber fähig
gewesen sein soll, einen einfachen Anruf bei der Beklagten zu täti-
gen, um den Schaden zu melden. Zudem ist nicht plausibel, warum der
Kl. den Schaden nicht polizeilich aufnehmen liess, um seiner Ver-
pflichtung zur Aufklärung nachzukommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Mittwoch, 10. August 2011
Montag, 8. August 2011
Freitag, 5. August 2011
Donnerstag, 4. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 1. August 2011
Mittwoch, 27. Juli 2011
Dienstag, 26. Juli 2011
Montag, 25. Juli 2011
Montag, 11. Juli 2011
Rechtsanwälte Theumer und Theumer: Dürfen Pakete beim Nachbarn abgegeben werden? Rech...
Rechtsanwälte Theumer und Theumer: Dürfen Pakete beim Nachbarn abgegeben werden? Rech...: "Dürfen Pakete beim Nachbarn abgegeben werden? Rechtsanwalt Ferner - Strafrecht, Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht - Städteregion Aachen"
Rechtsanwälte Theumer und Theumer: Ärztliches Berufsrecht und das falsche Attest | Be...
Rechtsanwälte Theumer und Theumer: Ärztliches Berufsrecht und das falsche Attest | Be...: "Ärztliches Berufsrecht und das falsche Attest | Berufsrecht, Arzt | Rechtslupe"
Sonntag, 10. Juli 2011
Freitag, 8. Juli 2011
Mittwoch, 6. Juli 2011
Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung
OLG HAMM vom 9.12.2010, | I-28 U 103/10 | ||
Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung | |||
Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimm- ten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sport- wagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 S.1 Alt.2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entschei- dend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemässen Nachbesserung in der Lage ist. (Aus den Gründen: ...Der vom Kläger unter dem 11.05.2009 erklärte Rück- tritt ist unwirksam, weil er der Beklagten zuvor keine ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Ein zweimaliges Fehl- schlagen der Nachbesserung kann hier nicht darin gesehen werden, dass die erste Reparatur ab dem 24.04.2008 nicht wie zunächst prog- nostiziert am 02.05.2008 beendet war, sondern sich bis zum 09.05.2008 verlängert hat...). | |||
ADAJUR-ARCHIV VRR,2011 82 (LS) |
Dienstag, 5. Juli 2011
Montag, 4. Juli 2011
Sonntag, 3. Juli 2011
Freitag, 1. Juli 2011
Montag, 27. Juni 2011
Sonntag, 26. Juni 2011
Freitag, 24. Juni 2011
Mittwoch, 22. Juni 2011
Dienstag, 21. Juni 2011
Montag, 20. Juni 2011
Mittwoch, 15. Juni 2011
Freitag, 10. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Mittwoch, 8. Juni 2011
Dienstag, 7. Juni 2011
Alleinhaftung des erwachsenen Radlers auf dem Gehweg hinsichtlich der Kollision mit einem ausfahrenden Pkw
AG HANNOVER vom 29.03.2011, 562 C 13120/10
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfah-
rer hat den durch den Zusammenstoss mit dem aus einer Hofeinfahrt
herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den
Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. (Aus den Gründen: ...Die blosse
Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück.
Bürgersteige sind für Fussgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis
zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst
wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen ei-
nes minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruch-
teile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschliesslich
der Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem Verursachungs- und Ver-
schuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktre-
ten. Mithin erfolgte die Kollision zu einem Zeitpunkt, als sich der
Pkw noch soweit in der Einfahrt befand, dass er den Fussweg nach
links nicht einsehen konnte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfah-
rer hat den durch den Zusammenstoss mit dem aus einer Hofeinfahrt
herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den
Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. (Aus den Gründen: ...Die blosse
Betriebsgefahr des Pkw tritt in diesem Fall vollständig zurück.
Bürgersteige sind für Fussgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis
zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst
wenn den Fahrzeugführer ein geringfügiges Mitverschulden wegen ei-
nes minimal überhöhten Ausfahrttempos oder einer um Sekundenbruch-
teile verzögerten Bremsreaktion träfe, würde dieses einschliesslich
der Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem Verursachungs- und Ver-
schuldensanteil des leichtsinnig handelnden Radfahrers zurücktre-
ten. Mithin erfolgte die Kollision zu einem Zeitpunkt, als sich der
Pkw noch soweit in der Einfahrt befand, dass er den Fussweg nach
links nicht einsehen konnte...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Montag, 6. Juni 2011
Mittwoch, 1. Juni 2011
Dienstag, 31. Mai 2011
Montag, 30. Mai 2011
Mittwoch, 25. Mai 2011
Dienstag, 24. Mai 2011
Montag, 23. Mai 2011
Donnerstag, 19. Mai 2011
Beweislast für Zugang von Versicherungsunterlagen bei Versicherungsnehmer
LG DORTMUND vom 13.01.2011, | 2 O 139/10 | ||
Beweislast für Zugang von Versicherungsunterlagen bei Versiche- | |||
rungsnehmer | |||
1.Der Versicherer hat den Vollbeweis zu führen, dass die von ihm verschickten Versicherungsunterlagen wie Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen dem Versicherungsnehmer zugegangen sind und wann dieser Zugang erfolgt ist. 2.Es ist nicht zulässig, Rückschlüs- se auf das vermutliche Zustellungsdatum dergestalt vorzunehmen, dass vom Versendetag an eine übliche Postlaufzeit zugrunde gelegt wird, da sich der VR nicht darauf verlassen darf, dass Postsendungen den Empfänger in einer bestimmten Zeit erreichen. (Aus den Gründen: ...Der Klägerin ist zuzugeben, dass sie den Beweis des Zugangs eines Schriftstücks auch mit Indizien führen kann. Dazu weist die Kl. dar- auf hin, dass der Vortrag der Beklagten durchaus widersprüchlich ge- wesen ist. Aus diesem Widerspruch im Vortrag der Bekl. folgt indes nicht, dass die für die Kl. günstige Sachverhaltsdarstellung mit ei- nem Zugangszeitpunkt 12.01.2008 richtig wäre...). (s.a. Anmerkung von Münstermann = Dok.Nr. 91085). | |||
ADAJUR-ARCHIV VR KOMPAKT,2011 57 (LS) M.ANM. |
Mittwoch, 18. Mai 2011
Dienstag, 17. Mai 2011
Montag, 16. Mai 2011
Sonntag, 15. Mai 2011
Mittwoch, 11. Mai 2011
Dienstag, 10. Mai 2011
Montag, 9. Mai 2011
Freitag, 6. Mai 2011
Donnerstag, 5. Mai 2011
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