OLG HAMM vom 9.12.2010, | I-28 U 103/10 | ||
Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung | |||
Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimm- ten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sport- wagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 S.1 Alt.2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entschei- dend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemässen Nachbesserung in der Lage ist. (Aus den Gründen: ...Der vom Kläger unter dem 11.05.2009 erklärte Rück- tritt ist unwirksam, weil er der Beklagten zuvor keine ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Ein zweimaliges Fehl- schlagen der Nachbesserung kann hier nicht darin gesehen werden, dass die erste Reparatur ab dem 24.04.2008 nicht wie zunächst prog- nostiziert am 02.05.2008 beendet war, sondern sich bis zum 09.05.2008 verlängert hat...). | |||
ADAJUR-ARCHIV VRR,2011 82 (LS) |
Mittwoch, 6. Juli 2011
Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung
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