Mittwoch, 6. Juli 2011

Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung

OLG HAMM vom 9.12.2010,I-28 U 103/10
Voraussetzungen des Fehlschlagens der Nachbesserung
Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimm-
ten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sport-
wagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 S.1 Alt.2 BGB), wenn der Verkäufer
das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt
und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entschei-
dend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer
nicht zu einer ordnungsgemässen Nachbesserung in der Lage ist. (Aus
den Gründen: ...Der vom Kläger unter dem 11.05.2009 erklärte Rück-
tritt ist unwirksam, weil er der Beklagten zuvor keine ausreichende
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Ein zweimaliges Fehl-
schlagen der Nachbesserung kann hier nicht darin gesehen werden,
dass die erste Reparatur ab dem 24.04.2008 nicht wie zunächst prog-
nostiziert am 02.05.2008 beendet war, sondern sich bis zum
09.05.2008 verlängert hat...).
ADAJUR-ARCHIV
VRR,2011 82 (LS)

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