Freitag, 12. August 2011

Anforderungen an das Vorgehen des Tierhalters nach Kontrollverlust über ein Tier zur Vermeidung eines Unfalls

OLG SCHLESWIG vom 20.04.2011, 7 U 25/09

1.Dem Nutztierhalter (hier: ein Landwirt) obliegt auch nach dem von
ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit
nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle
Massnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich
sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit die-
se Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs in der Umge-
bung durchführen kann. 2.Die gängige landwirtschaftliche Praxis,
Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer be-
triebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als
solches keinen Verstoss gegen die Hütesicherheit dar. (Aus den
Gründen: ...Dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, dass
bei Panik auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier durchgehen
kann, ist auch Kenntnisstand des Senats, als zuständigem Senat für
Tierhalterhaftungsfragen, aus zahlreichen ähnlichen Rechtsstreitig-
keiten...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 93701).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

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