LG DORTMUND vom 13.01.2011, | 2 O 139/10 | ||
Beweislast für Zugang von Versicherungsunterlagen bei Versiche- | |||
rungsnehmer | |||
1.Der Versicherer hat den Vollbeweis zu führen, dass die von ihm verschickten Versicherungsunterlagen wie Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen dem Versicherungsnehmer zugegangen sind und wann dieser Zugang erfolgt ist. 2.Es ist nicht zulässig, Rückschlüs- se auf das vermutliche Zustellungsdatum dergestalt vorzunehmen, dass vom Versendetag an eine übliche Postlaufzeit zugrunde gelegt wird, da sich der VR nicht darauf verlassen darf, dass Postsendungen den Empfänger in einer bestimmten Zeit erreichen. (Aus den Gründen: ...Der Klägerin ist zuzugeben, dass sie den Beweis des Zugangs eines Schriftstücks auch mit Indizien führen kann. Dazu weist die Kl. dar- auf hin, dass der Vortrag der Beklagten durchaus widersprüchlich ge- wesen ist. Aus diesem Widerspruch im Vortrag der Bekl. folgt indes nicht, dass die für die Kl. günstige Sachverhaltsdarstellung mit ei- nem Zugangszeitpunkt 12.01.2008 richtig wäre...). (s.a. Anmerkung von Münstermann = Dok.Nr. 91085). | |||
ADAJUR-ARCHIV VR KOMPAKT,2011 57 (LS) M.ANM. |
Donnerstag, 19. Mai 2011
Beweislast für Zugang von Versicherungsunterlagen bei Versicherungsnehmer
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