Freitag, 16. September 2011
Anspruch auf Nutzungsersatz für Reparatur- oder Ersatzbeschaffungs- zeitraum - Hinweispflicht auf fehlende Finanzierungsmöglichkeit
OLG KARLSRUHE vom 8.08.2011, 1 U 54/11
1.Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich
grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung not-
wendige Zeit. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des
entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädig-
ten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schä-
digers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstands-
pflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. 2.Das gilt
aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im
Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ge-
halten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Scha-
dens hinzuweisen. (Aus den Gründen: ...Der Kläger hat jedenfalls
keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung für mehr
als die von der Beklagten bereits ausgeglichenen 90 Tage. Denn er
hat gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen...).
Fundstellen
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