Freitag, 16. September 2011

Anspruch auf Nutzungsersatz für Reparatur- oder Ersatzbeschaffungs- zeitraum - Hinweispflicht auf fehlende Finanzierungsmöglichkeit

OLG KARLSRUHE vom 8.08.2011, 1 U 54/11 1.Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung not- wendige Zeit. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädig- ten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schä- digers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstands- pflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. 2.Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ge- halten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Scha- dens hinzuweisen. (Aus den Gründen: ...Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung für mehr als die von der Beklagten bereits ausgeglichenen 90 Tage. Denn er hat gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV

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