OLG KÖLN vom 13.07.2011, | 5 U 26/11 | ||
Fährt jemand rückwärts aus einer Parktasche auf die Fahrbahn und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Kfz, spricht eine tat- sächliche Vermutung für eine Sorgfaltspflichtverletzung. Diese wiegt so schwer, dass dahinter die blosse Betriebsgefahr des Kfz des Un- fallgegners vollständig zurücktritt. (Aus den Gründen: ...Wer vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gem. § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die gleiche Sorgfaltspflicht trifft einen Verkehrs-teilnehmer gem. § 9 V StVO beim Rückwärtsfahren. Entgegen der Auffassung des Rückwärts- fahrenden ist es nicht widersprüchlich, wenn die Zeugin bekundet hat, das andere Kfz habe noch nicht in ihre Fahrtrichtung gestanden, zum anderen aber erklärt hat, die andere Fahrerin sei im Begriff ge- wesen, nach vorne zu fahren. Ein Fahrzeug, welches rückwärts aus ei- ner Parkbucht gesetzt worden ist, kann ohne weiteres aus einer ge- wissen Schrägstellung nach vorne angefahren werden...).Fundstellen | |||
DAR,2011 640 (LS) ADAJUR-ARCHIV |
Dienstag, 1. November 2011
Alleinige Haftung bei rückwärtigem Anfahren aus Parktasche
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