Dienstag, 30. August 2011

Keine vorwerfbare Gefahrerhöhung bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Kfz-Inneren

OLG BREMEN vom 20.09.2010, 3 U 77/09

Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Ge-
fahr i.S.v. §§ 23, 25 Abs.1, 29 S.1 VVG a.F. dar. (Aus den Gründen:
...Zudem scheitert die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde
nach nicht an § 61 VVG a.F., auch wenn der Kläger den Kfz-Schein
dauerhaft hinter der Sonnenblende im Pkw aufbewahrt hat. Leistungs-
freiheit gem. § 61 VVG a.F. tritt nur dann ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer (VN) den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der VN den vertraglich
vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm
dies auch in besonderem Masse vorwerfbar ist und das Versäumnis für
die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht des Sena-
tes fehlt es dabei schon an einem grob fahrlässigen Verhalten des
Kl. Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, gem. § 23, 25
VVG a.F. leistungsfrei geworden zu sein...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

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