Dienstag, 23. Dezember 2014
Donnerstag, 18. Dezember 2014
Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen - Achtung mit dem Ablauf des Jahres 2014 droht Verjährung
Am 31.12.2014 droht die Verjährung für Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen die von 2005 bis 2011 geschlossen wurden. Dabei stellt sich nun zunehmend die Frage, ob und wie man die Verjährung verlängern kann.
Dabei gibt es einige ganz erhebliche Risiken. Nur mal ein Beispiel:
Ein Mandant hat (auf eigene Faust) seine Bank angeschrieben. Die Antwort beruhigte ihn: Die Bank sagte eine Prüfung zu und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Zum Glück hat er es mir (wenigstens) erzählt und so konnte ich ihn auf die böse Falle hinweisen. Ein Verzicht ist nämlich ein Vertrag und nicht (wie zB eine Kündigung) eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Verzichtsvertrag kommt durch die Annahme des Verzichtsangebotes zustande. Solange aber das Verzichtsangebot nicht angenommen worden ist (also der Verzichtsvertrag nicht zustande gekommen ist) kann der Anbietende (also die Bank) das Angebot widerrufen. Natürlich weiß ich nicht, ob genau dies von der Bank auch so beabsichtigt ist/war......
Dass die Bank (bzw. die von ihr beauftragten Anwälte) dann dieses Verzichtsangebot zurücknimmt, ist jedenfalls möglich und dann wäre nicht nur die Rückforderung futsch (weil verjährt) und zusätzliche Kosten entstanden.
Fazit: Wer jetzt noch rückfordern will oder aber keine (zustimmende) Antwort von seiner Bank hat, oder auch ein Verzichtsangebot (auf Erhebung der Verjährungseinrede) hat, sollte sich sputen.....und vielleicht doch jemanden konsultieren, der sich damit auskennt.....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer | Großbeeren den 18. Dez 2014
Dabei gibt es einige ganz erhebliche Risiken. Nur mal ein Beispiel:
Ein Mandant hat (auf eigene Faust) seine Bank angeschrieben. Die Antwort beruhigte ihn: Die Bank sagte eine Prüfung zu und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Zum Glück hat er es mir (wenigstens) erzählt und so konnte ich ihn auf die böse Falle hinweisen. Ein Verzicht ist nämlich ein Vertrag und nicht (wie zB eine Kündigung) eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Verzichtsvertrag kommt durch die Annahme des Verzichtsangebotes zustande. Solange aber das Verzichtsangebot nicht angenommen worden ist (also der Verzichtsvertrag nicht zustande gekommen ist) kann der Anbietende (also die Bank) das Angebot widerrufen. Natürlich weiß ich nicht, ob genau dies von der Bank auch so beabsichtigt ist/war......
Dass die Bank (bzw. die von ihr beauftragten Anwälte) dann dieses Verzichtsangebot zurücknimmt, ist jedenfalls möglich und dann wäre nicht nur die Rückforderung futsch (weil verjährt) und zusätzliche Kosten entstanden.
Fazit: Wer jetzt noch rückfordern will oder aber keine (zustimmende) Antwort von seiner Bank hat, oder auch ein Verzichtsangebot (auf Erhebung der Verjährungseinrede) hat, sollte sich sputen.....und vielleicht doch jemanden konsultieren, der sich damit auskennt.....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer | Großbeeren den 18. Dez 2014
Montag, 15. Dezember 2014
Erwähnung von Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12
Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.
Der Sachverhalt
Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt, arbeitete eine Frau in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.
Was der Frau aber nicht gefiel, waren die benanten Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes. Deshalb bat sie um Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Fall wurde letztendlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (6 Ca 8751/12)
Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Formulierung hinterlässt einen negativen Eindruck
Bei dem vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien diese Formulierungen zu streichen.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV
Rechtsanwalt Frank Theumer | 15. Dez 2014 | Kanzlei (Bürogemeinschaft) Zu Recht !!
Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.
Der Sachverhalt
Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt, arbeitete eine Frau in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.
Was der Frau aber nicht gefiel, waren die benanten Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes. Deshalb bat sie um Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Fall wurde letztendlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (6 Ca 8751/12)
Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Formulierung hinterlässt einen negativen Eindruck
Bei dem vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien diese Formulierungen zu streichen.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV
Rechtsanwalt Frank Theumer | 15. Dez 2014 | Kanzlei (Bürogemeinschaft) Zu Recht !!
Dienstag, 2. Dezember 2014
Lohnsteuer-Nachschau - Der Staat erfindet neue Paragrafen zum Geld-Suchen
Bild: © bluedesign - Fotolia.com Im Sommer werden immer wunderliche Gesetze erlassen. Eines ist der § 42g Einkommensteuergesetz: die Erfindung einer Lohnsteuer-Nachschau. Sie ahmt jetzt die "Umsatzsteuer-Nachschau" nach und will bei Firmen unangekündigt kontrollieren, ob die Lohnsteuer richtig abgeführt wird. Die Lohnsteuerprüfung ist keine Außenprüfung. Die Schutzbestimmungen dafür gelten hier eben nicht, wie Prüfungsanordnung oder Schlussbesprechungen u.ä.
Am 16.10.2014 erschien der koordinierte Ländererlass vom Bundesministerium der Finanzen für das Gesetz, das bereits am 26.06.2013 verabschiedet wurde. Danach können Finanzämter bei den geringsten Verdachtsmomenten zur Lohnsteuer-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten erscheinen, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind. Das Durchsuchungsrecht ist mit jeder Art von Auskünften über die Lohnabrechnung verbunden, die Gesetzesverstöße vermuten lassen. Dazu zählen insbesondere Schwarzarbeit, Anwendung von richtigen Pauschalsteuern, Minijobs, die Feststellung, ob jemand selbständig oder Arbeitnehmer ist, die Nachprüfung der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale u.a. Gründe. Die gute Nachricht dabei ist: Das Gesetz findet keine Anwendung in Privathaushalten!
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dipl.-Ing. oec. Gerhild Wichmann, Steuerberaterin (Steuerkanzlei Wichmann, Chemnitz, www.kanzlei-wichmann.de), veröffentlicht auf Bauprofessor.de
Montag, 1. Dezember 2014
Viele Unternehmer denken: Mindestlohn? ..............Das betrifft mich/uns doch nicht!
Selbst wenn dies bei der Stammbelegschaft noch stimmt. Aber was ist mit geringfügig Beschäftigten oder Minijobbern? Eine Anpassung der vertraglichen Regelungen ist dringend nötig.
Die Folgen merken die Unternehmer möglicherweise erst bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung: Die Prüfer werden die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann – also mindestens 8,50 €! Und wenn ein Mini-Jobber dadurch unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht rutscht, kann das richtig teuer werden. Und (zusätzlich) strafrechtlich relevant kann es werden.
Es kann noch schlimmer kommen: Unternehmer haften sogar für die Mindestlohnverpflichtung von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind.
Ebenfalls dringend beachtenswert: Ab Januar gilt eine Pflicht zur Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitszeiten aller Mitarbeiter gibt. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber den Stundenlohn ermitteln und ggf. jetzt schon anpassen. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde in Bürogemeionschaft | 01. Dez 2014
Die Folgen merken die Unternehmer möglicherweise erst bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung: Die Prüfer werden die Beitragsgrundlage nicht danach bewerten, was ein Arbeitnehmer tatsächlich bekommt, sondern danach, was er beanspruchen kann – also mindestens 8,50 €! Und wenn ein Mini-Jobber dadurch unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht rutscht, kann das richtig teuer werden. Und (zusätzlich) strafrechtlich relevant kann es werden.
Es kann noch schlimmer kommen: Unternehmer haften sogar für die Mindestlohnverpflichtung von Subunternehmern. Und zwar unabhängig davon, ob ihnen etwaige Mindestlohnverstöße bekannt sind.
Ebenfalls dringend beachtenswert: Ab Januar gilt eine Pflicht zur Aufzeichnung der wöchentlichen Arbeitszeiten aller Mitarbeiter gibt. Auf dieser Grundlage müssen Arbeitgeber den Stundenlohn ermitteln und ggf. jetzt schon anpassen. Ansonsten drohen empfindliche Geldbußen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde in Bürogemeionschaft | 01. Dez 2014
Abonnieren
Posts (Atom)