Vorsicht bissig!
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.1.2015 – L 4 VG 5/14
Wer einen Polizisten beißt und dann durch dessen reflexartige Handlung zu Schaden kommt, ist selbst schuld. Er ist kein Opfer einer Gewalttat.
Der Kläger war ein arger Wüterich und neigte dazu, sich ungebührlich zu benehmen. Völlig daneben benahm er sich Ende Dezember 2007 auf einer Polizeistation. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sollte dort durchgeführt werden, und als die Polizisten zur Tat schreiten wollten, machte der Kläger derart Scherereien, dass die Beamten ihn nach mehrmaliger vorheriger Androhung auf eine Pritsche drückten und ihn dort fixierten. Dazu war einer der Beamten auf die Pritsche gestiegen, hatte sich mit beiden Beinen seitlich des Kopfes des auf dem Bauch liegenden Klägers gestellt und ihn mit beiden Händen auf die Schultern Richtung Pritsche gedrückt. Kaum stand er da und drückte, biss der Kläger herzhaft zu, und zwar in die Wade des ihn fixierenden Beamten. Für den war das überaus schmerzhaft, weshalb er reflexartig sein Bein wegzog, ebenso reflexartig das Gleichgewicht verlor und den Kläger unter sich begrub. Üble Verletzungen habe er dadurch erlitten, klagte der Beißer, und begehrte deshalb die Anerkennung als Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Doch das LSG winkte ab.
Quelle NJW Online
Rechtsanwalt Frank Theumer | www.theumer-mittag.de | 29. März 2015
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