Nach § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, der von rechts kommt. Anders aber, wenn das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) anders geregelt ist, oder es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt. Das gilt auch, wenn man aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) kommt oder über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt. Dann kann man die Rechts-vor-Links-Regel nämlich nicht für sich in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Theumer & Theumer | Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft seit 1996 | 22. Feb 2015
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