Mittwoch, 31. August 2011
Dienstag, 30. August 2011
Keine vorwerfbare Gefahrerhöhung bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende im Kfz-Inneren
OLG BREMEN vom 20.09.2010, 3 U 77/09
Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Ge-
fahr i.S.v. §§ 23, 25 Abs.1, 29 S.1 VVG a.F. dar. (Aus den Gründen:
...Zudem scheitert die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde
nach nicht an § 61 VVG a.F., auch wenn der Kläger den Kfz-Schein
dauerhaft hinter der Sonnenblende im Pkw aufbewahrt hat. Leistungs-
freiheit gem. § 61 VVG a.F. tritt nur dann ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer (VN) den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der VN den vertraglich
vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm
dies auch in besonderem Masse vorwerfbar ist und das Versäumnis für
die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht des Sena-
tes fehlt es dabei schon an einem grob fahrlässigen Verhalten des
Kl. Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, gem. § 23, 25
VVG a.F. leistungsfrei geworden zu sein...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende
im Inneren des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Erhöhung der Ge-
fahr i.S.v. §§ 23, 25 Abs.1, 29 S.1 VVG a.F. dar. (Aus den Gründen:
...Zudem scheitert die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde
nach nicht an § 61 VVG a.F., auch wenn der Kläger den Kfz-Schein
dauerhaft hinter der Sonnenblende im Pkw aufbewahrt hat. Leistungs-
freiheit gem. § 61 VVG a.F. tritt nur dann ein, wenn der Versiche-
rungsnehmer (VN) den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
lässig herbeiführt. Dies setzt voraus, dass der VN den vertraglich
vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet, ihm
dies auch in besonderem Masse vorwerfbar ist und das Versäumnis für
die Entwendung des Fahrzeugs ursächlich ist. Nach Ansicht des Sena-
tes fehlt es dabei schon an einem grob fahrlässigen Verhalten des
Kl. Ebenso wenig kann sich die Bekl. darauf berufen, gem. § 23, 25
VVG a.F. leistungsfrei geworden zu sein...).
Fundstellen
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Freitag, 19. August 2011
Mittwoch, 17. August 2011
Dienstag, 16. August 2011
Montag, 15. August 2011
Freitag, 12. August 2011
Anforderungen an das Vorgehen des Tierhalters nach Kontrollverlust über ein Tier zur Vermeidung eines Unfalls
OLG SCHLESWIG vom 20.04.2011, 7 U 25/09
1.Dem Nutztierhalter (hier: ein Landwirt) obliegt auch nach dem von
ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit
nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle
Massnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich
sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit die-
se Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs in der Umge-
bung durchführen kann. 2.Die gängige landwirtschaftliche Praxis,
Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer be-
triebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als
solches keinen Verstoss gegen die Hütesicherheit dar. (Aus den
Gründen: ...Dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, dass
bei Panik auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier durchgehen
kann, ist auch Kenntnisstand des Senats, als zuständigem Senat für
Tierhalterhaftungsfragen, aus zahlreichen ähnlichen Rechtsstreitig-
keiten...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 93701).
Fundstellen
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1.Dem Nutztierhalter (hier: ein Landwirt) obliegt auch nach dem von
ihm bemerkten Ausbruch eines Rindes von der Hauskoppel und damit
nach dem Kontrollverlust über das Tier die Verpflichtung, alle
Massnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Unfällen erforderlich
sind. Dazu gehört auch die Benachrichtigung der Polizei, damit die-
se Massnahmen zur Sicherung des fliessenden Verkehrs in der Umge-
bung durchführen kann. 2.Die gängige landwirtschaftliche Praxis,
Rinder, die aufgestallt werden sollen, vorübergehend auf einer be-
triebsnahen kleineren Hofweide (Auslauf) zu belassen, stellt als
solches keinen Verstoss gegen die Hütesicherheit dar. (Aus den
Gründen: ...Dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, dass
bei Panik auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier durchgehen
kann, ist auch Kenntnisstand des Senats, als zuständigem Senat für
Tierhalterhaftungsfragen, aus zahlreichen ähnlichen Rechtsstreitig-
keiten...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 93701).
Fundstellen
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Ablehnung der Schadensregulierung wegen verspäteter Schadensanzeige des Versicherungsnehmers einer Vollkaskoversicherung
AG POTSDAM vom 1.03.2011, 21 C 246/10
Der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer (VN) seine Schadensanzeige verspätet einreicht. (Aus den
Gründen: ...Der Kläger muss sich die Überschreitung der Anzeige-
pflicht voll zurechnen lassen. Eine Entschuldigung aufgrund gesund-
heitlicher Probleme kommt nicht in Betracht, da nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchen Gründen er zu einer früheren Schadens-
meldung nicht in der Lage gewesen sein soll. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit er überhaupt nach Italien fahren konnte, und
dort nach dem Unfall in der Lage war, den Seitenspiegel notdürftig
zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub
einschliesslich der Heimreise fortsetzen konnte, nicht aber fähig
gewesen sein soll, einen einfachen Anruf bei der Beklagten zu täti-
gen, um den Schaden zu melden. Zudem ist nicht plausibel, warum der
Kl. den Schaden nicht polizeilich aufnehmen liess, um seiner Ver-
pflichtung zur Aufklärung nachzukommen...).
Fundstellen
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Der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer (VN) seine Schadensanzeige verspätet einreicht. (Aus den
Gründen: ...Der Kläger muss sich die Überschreitung der Anzeige-
pflicht voll zurechnen lassen. Eine Entschuldigung aufgrund gesund-
heitlicher Probleme kommt nicht in Betracht, da nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchen Gründen er zu einer früheren Schadens-
meldung nicht in der Lage gewesen sein soll. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit er überhaupt nach Italien fahren konnte, und
dort nach dem Unfall in der Lage war, den Seitenspiegel notdürftig
zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub
einschliesslich der Heimreise fortsetzen konnte, nicht aber fähig
gewesen sein soll, einen einfachen Anruf bei der Beklagten zu täti-
gen, um den Schaden zu melden. Zudem ist nicht plausibel, warum der
Kl. den Schaden nicht polizeilich aufnehmen liess, um seiner Ver-
pflichtung zur Aufklärung nachzukommen...).
Fundstellen
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Mittwoch, 10. August 2011
Montag, 8. August 2011
Freitag, 5. August 2011
Donnerstag, 4. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 1. August 2011
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