Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach sechs Wochen erneut ein Attest
vor, muss dieser erneut die sog. Lohnfortzahlung zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer zwischendurch gar nicht arbeiten war. Voraussetzung ist dafür aber,
dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die in keinem Zusammenhang mit
der vorherigen steht (zB
Landesarbeitsgericht Köln Az.: 7 SA 454/12).
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