Eine Arbeitgeber verlangt von drei freigestellten Betriebsratsmitgliedern, dass diese sich bei Durchführung außerbetrieblicher
Betriebsratstätigkeit künftig vor Verlassen des Betriebes
innerhalb der Arbeitszeiten bei der Geschäftsführung schriftlich abzumelden und dabei den Ort,
sowie die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit
anzugeben hätten.
Die betroffenen Betriebsratsmitglieder waren aber der
Meinung, dass berechtigtes Interesse nicht
vorliegen kann. Der BR rief das Arbeitsgericht an und bekam recht. Das Landesarbeitsgericht
sah es ebenso. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers an
das Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht
freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und
Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Ein
Betriebsratsmitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem
Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich aber nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beim Arbeitgeber abzumelden.
Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden,
sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wiederaufnimmt
(BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 138, 233). Die
Betriebsratsmitglieder treffen kollektivrechtliche Obliegenheiten zur Ab- und Rückmeldung aufgrund des Gebots der
vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG.
Gleichermaßen handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht iSv. §
241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 20 mwN, aaO). Die
Meldepflichten dienen bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern dem
Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den
Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um diesen Zweck zu erfüllen,
genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die
voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Aufgrund dieser
Mindestangaben ist der Arbeitgeber imstande, die Arbeitsabläufe in geeigneter
Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden (BAG 29.
Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 21, aaO).
Bundesarbeitsgericht
(Beschluss vom 24.2.2016, 7 ABR 20/14)
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