Zum 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen durch die Erhöhung des Verzugszinses auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.
Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:
8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!
Donnerstag, 21. August 2014
Dienstag, 19. August 2014
Sachverständigen-Gutachterkosten bei Bagtell-Schaden
Kürzlich musste eine (wohl schlecht oder gar nicht beratene) Autofahrerin vor dem Amtsgericht München erfahren, dass Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden müssen. Ein günstiger Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt wäre zur Bestimmung des Schadens also die deutlich bessere Idee gewesen - zumal die Gutachterkosten hier gar höher waren als der Schaden selbst.
Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015
Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015
Entscheidung des EuGH: Entgangene Provisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen
Ein Verkäufer einer britischen Firma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich der entgangenen Provisionen, die er während des Urlaubs nicht erzielen konnte. Der Arbeitgeber zahlte nur das normale Arbeitseinkommen ohne Provision. Der klagende Arbeitnehmer wollte aber auch einen Ausgleich für die entgangenen Provisionen.
EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.
Bundesurlaubsgesetz
Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.
Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!
EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.
Bundesurlaubsgesetz
Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.
Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!
Sonntag, 10. August 2014
Mindestlohn für Maler und Lackierer seit dem 1.8.2014 allgemeinverbindlich + Lohnerhöhung
Seit dem 1.8.2014 ist der Mindestlohn für Maler und Lackierer, der bisher nur für die Tarifvertragsparteien galt, allgemeinverbindlich.
Es gelten nun folgenden Mindestlöhne:
1.8.2014 bis 30.4.2015 Ost Berlin West
€ 10,50 € 12,30 €12,50
1.5.2015 bis 30.4.2016 Ost Berlin West
€ 10,90 € 12,60 €12,80
1.5.2016 bis 30.4.2017 Ost Berlin West
€ 11,30 € 12,90 €13,10
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde und Großbeeren | Zu Recht !!
11. Aug 2014
Es gelten nun folgenden Mindestlöhne:
1.8.2014 bis 30.4.2015 Ost Berlin West
€ 10,50 € 12,30 €12,50
1.5.2015 bis 30.4.2016 Ost Berlin West
€ 10,90 € 12,60 €12,80
1.5.2016 bis 30.4.2017 Ost Berlin West
€ 11,30 € 12,90 €13,10
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde und Großbeeren | Zu Recht !!
11. Aug 2014
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