Mittwoch, 6. Juni 2012

Mithaftung des Rennradfahrers zu 50% nach Sturz im Kreisverkehr aufgrund einer Ölspur - Verstoss gegen Radwegbenutzungspflicht


OLG FRANKFURT AM MAIN vom 28.10.2011,24 U 34/11

Benutzt ein Radfahrer einen Radweg mit Benutzungspflicht nicht, und
stürzt er in einem Kreisverkehr wegen einer Ölspur, die ein Pkw un-
bemerkt verursacht hat, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden
i.H.v. 50%. (Aus den Gründen: ...An dem Unfallereignis vom
01.06.2009 trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 9 StVG, welches
der Senat quotenmässig mit 50% veranschlagt. Nach den schon im ers-
ten Rechtszug vorgelegten Lichtbildern der Unfallstelle musste das
LG aber erkennen, dass neben der Strasse ein separater Radweg ver-
lief. Dieser Zustand wurde im Berufungsrechtszug durch eine bei der
zuständigen Polizeibehörde erhobene amtliche Auskunft gesichert.
Für den Radweg bestand für den Kl. nach § 2 IV S.2 StVO eine Benut-
zungspflicht, da er durch entsprechende Bezeichnung gekennzeichnet
war. Die Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder. Ein Radfahrer,
der gleichwohl die Strasse nutzt, haftet mit. Das Mitverschulden
des Kl. wurde für das Unfallereignis auch ursächlich...).

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