OLG FRANKFURT AM MAIN vom 28.10.2011, | 24 U 34/11 | ||
Benutzt ein Radfahrer einen Radweg mit Benutzungspflicht nicht, und stürzt er in einem Kreisverkehr wegen einer Ölspur, die ein Pkw un- bemerkt verursacht hat, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden i.H.v. 50%. (Aus den Gründen: ...An dem Unfallereignis vom 01.06.2009 trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 9 StVG, welches der Senat quotenmässig mit 50% veranschlagt. Nach den schon im ers- ten Rechtszug vorgelegten Lichtbildern der Unfallstelle musste das LG aber erkennen, dass neben der Strasse ein separater Radweg ver- lief. Dieser Zustand wurde im Berufungsrechtszug durch eine bei der zuständigen Polizeibehörde erhobene amtliche Auskunft gesichert. Für den Radweg bestand für den Kl. nach § 2 IV S.2 StVO eine Benut- zungspflicht, da er durch entsprechende Bezeichnung gekennzeichnet war. Die Benutzungspflicht gilt auch für Rennräder. Ein Radfahrer, der gleichwohl die Strasse nutzt, haftet mit. Das Mitverschulden des Kl. wurde für das Unfallereignis auch ursächlich...). |
Mittwoch, 6. Juni 2012
Mithaftung des Rennradfahrers zu 50% nach Sturz im Kreisverkehr aufgrund einer Ölspur - Verstoss gegen Radwegbenutzungspflicht
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