Dienstag, 27. März 2012

Anforderungen an die Beweislast des Verbraucherkäufers hinsichtlich des Nachweises einer fehlgeschlagenen Nachbesserung

OLG SAARBRÜCKEN vom 25.10.2011, 4 U 540/10 Im Grundsatz trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass eine Nach- besserung des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Die Beweisanforderungen für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden. Der Beweis ist je- denfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil (hier: am Automatikgetriebe eines Pkw) auftritt, zwischen Nachbesserung und erneuter Fehlermeldung nur eine kurze Zeit verstrichen ist und der Verkäufer bei der Nachbesserung einen Weg eingeschlagen hat, der von der Reparaturmethode abweicht, die die einschlägigen Fachkreise vor- schlagen. (Aus den Gründen: ...Nach der neueren Rspr. des BGH genügt der Käufer seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung bereits, wenn nachgewiesen ist, dass das eigentliche Mangelsymptom weiter auftritt. Dies gilt dann, wenn das erneute Auftreten des Man- gelsymptoms nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer oder einen Dritten beruhen kann...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 96369). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV ASR,2012 HEFT 1 2 (LS)

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