Dienstag, 27. März 2012
Anforderungen an die Beweislast des Verbraucherkäufers hinsichtlich des Nachweises einer fehlgeschlagenen Nachbesserung
OLG SAARBRÜCKEN vom 25.10.2011, 4 U 540/10
Im Grundsatz trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass eine Nach-
besserung des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Die Beweisanforderungen
für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden. Der Beweis ist je-
denfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil (hier: am
Automatikgetriebe eines Pkw) auftritt, zwischen Nachbesserung und
erneuter Fehlermeldung nur eine kurze Zeit verstrichen ist und der
Verkäufer bei der Nachbesserung einen Weg eingeschlagen hat, der von
der Reparaturmethode abweicht, die die einschlägigen Fachkreise vor-
schlagen. (Aus den Gründen: ...Nach der neueren Rspr. des BGH genügt
der Käufer seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung
bereits, wenn nachgewiesen ist, dass das eigentliche Mangelsymptom
weiter auftritt. Dies gilt dann, wenn das erneute Auftreten des Man-
gelsymptoms nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache
nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer oder einen Dritten
beruhen kann...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 96369).
Fundstellen
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ASR,2012 HEFT 1 2 (LS)
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