AG München: Vertrag über Eintragung in Internet-Gewerbeverzeichnis muss Kosten klar erkennen lassen
zu AG München, Urteil vom 07.04.2011 - 213 C 4124/11.
Bietet ein Adressbuchverlag Unternehmen mit der Zusendung eines Antragsformulars die Aufnahme in ein Internet-Gewerbeverzeichnis an, muss das Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages deutlich erkennen lassen. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 07.04.2011 entschieden. Anderenfalls könne ein geschlossener Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (Az.: 213 C 4124/11).