Wer kennt das nicht - Elefantenrennen auf der Autobahn (also die beiden rechten Spuren belegt) und auf der linken Spur rasen die Porsche-Cayenne-Fahrer mit 230 Sachen, so dass auch dort faktisch keine Passiermöglichkeit besteht.....
Grundsätzlich dürfen Lkw auf der Autobahn auch überholen (also auch andere LKW). Es gibt keine expliziten Vorschriften über Mindestgeschwindigkeiten beim Überholen. Allerdings gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, dass nur derjenige zum Überholen ansetzen darf, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Außerdem muss sich der Überholende so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 StVO).
Was genau diese "wesentlich höhere Geschwindigkeit" ist hatte kürzlich das das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass ein LKW mindestens 10 km/h schneller sein muss als derjenige, der überholt werden soll. Darüber hinaus dürfe der Überholvorgang nicht länger als 45 Sekunden andauern. Das Gericht verwies aber darauf, dass es sich dabei nur um eine Faustformel handelt und nur für Autobahnen mit zwei Spuren gilt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.10.2008, Az. 4 Ss OWi 629/08). Grundsätzlich anders wird man dies auf 3spurigen Autobahnen aber wohl auch nicht sehen können.
Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015
Mittwoch, 29. Juli 2015
Montag, 6. Juli 2015
Wann es (zu) heiß wird - am Arbeitsplatz
Die sog. Arbeitsstättenregel A3.5 definiert Raumtemperaturen im Büro, bei denen Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen:
Raumtemperatur mehr als 26 Grad C Punkt 4.2 (Abs. 3):
„ Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen … soll 26 Grad nicht überschreiten."
Der Arbeitgeber soll in diesem Fall bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
Lüftungseinrichtungen bereitstellen und nutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte ausstellen.
In den frühen Morgenstunden lüften. Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit einführen.
Bekleidungsregel lockern. Getränke bereitstellen
Raumtemperatur mehr als 30 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 2) vor:
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Ar- beitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
Im Gegensatz zur obigen Regelung muss der Arbeitgeber also aktiv Maßnahmen treffen.
Raumtemperatur höher als 35 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 3) vor:
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
• - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
• - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
• - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
Bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 Grad ist der Raum also nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Der Arbeitnehmer darf dann die Arbeit in diesem Raum verweigern, solange die Raumtemperatur mindestens 35 Grad C ist.
Rechtsanwalt F.Theumer | 06. Juli 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Raumtemperatur mehr als 26 Grad C Punkt 4.2 (Abs. 3):
„ Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen … soll 26 Grad nicht überschreiten."
Der Arbeitgeber soll in diesem Fall bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
Lüftungseinrichtungen bereitstellen und nutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte ausstellen.
In den frühen Morgenstunden lüften. Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit einführen.
Bekleidungsregel lockern. Getränke bereitstellen
Raumtemperatur mehr als 30 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 2) vor:
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Ar- beitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
Im Gegensatz zur obigen Regelung muss der Arbeitgeber also aktiv Maßnahmen treffen.
Raumtemperatur höher als 35 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 3) vor:
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
• - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
• - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
• - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
Bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 Grad ist der Raum also nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Der Arbeitnehmer darf dann die Arbeit in diesem Raum verweigern, solange die Raumtemperatur mindestens 35 Grad C ist.
Rechtsanwalt F.Theumer | 06. Juli 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Abonnieren
Posts (Atom)