Donnerstag, 21. Mai 2015

Arbeitnehmer fordert Mindestlohn und erhält.......die Kündigung.

Ein Hausmeister (Brutto-Stundenlohn gut 5 €) forderte den Arbeitgeber auf, den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde zu zahlen.

Der Arbeitgeber lehnte ab, in dem er das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Berlin (17.04.2015 – 28 Ca 2405/15) hielt die Kündigung für unwirksam und führte dazu in der Pressemitteilung aus:

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.


§ 612 a BGB sagt klar & deutlich: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.



RA Frank Theumer | 21. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!


Montag, 18. Mai 2015

Arbeitsrechtliche Auswirkungen des KITA-Streiks - Worauf zu achten ist, wenn das Kind nicht anderweitig unterbringen kann?

Zunächst einmal sollte man den Arbeitgeber (wenn keine alternative Betreuung möglich ist) unverzüglich informiert werden, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Unverzüglich heißt sofort - spätestens aber bis zum Arbeitsbeginn am betreffenden Tag.

In manchen Berufen ist es vielleicht möglich, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Die meisten Arbeitgeber dürften dies aber nicht so gut finden, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder wird sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter ablenken. Auch versicherungstechnisch ist dies nicht unproblematisch. Urlaub, Überstundenab- bzw. Minusstundenaufbau könnten eine Option sein.

So ärgerlich dies sein mag und ganz sicher dem Arbeitgeber nicht "schmecken" wird: Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer bei einer "vorübergehenden Verhinderung" seinen Lohnanspruch. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58).

Wichtig dabei aber: Die rechtzeitige Information an den Arbeitgeber.

Übrigens: Wenn zusätzliche Kosten für die Betreuung der kleinen Racker entstehen, die gibt`s nicht erstattet.....



RA Frank Theumer | 18. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!


Dienstag, 12. Mai 2015

Annahmeverzugslohn

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 24.6.2014 - 13 Sa 150/13) hat ein/e Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, wenn sie/er zuvor erklärt, dass sie/er nur bereit sein auf einen "leidensgerechten Arbeitsplatz" zu arbeiten, den der Arbeitgeber erst einrichten soll.




RA Frank Theumer | 13. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!