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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das
Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht
stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der Ausbildungskosten
verurteilt. Die Klage ist unbegründet, so dass die arbeitsgerichtlichen
Entscheidungen wiederherzustellen sind. Der Klägerin steht gegen den
Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe
von 7.500,00 Euro zu. Der Senat hatte über den hilfsweise zur
Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm.
§§ 22, 23 KunstUrhG nicht zu entscheiden. |
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A. Die Klage auf Zahlung von 7.500,00 Euro ist unbegründet. Dem
Begehren der Klägerin steht keine Anspruchsgrundlage zur Seite. Die
Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist am
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu
messen. Die Rückzahlungsklausel in Nr. 5 der Vereinbarung benachteiligt
den Beklagten unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist weder im Wege einer
geltungserhaltenden Reduktion noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung
mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Ob die vom Beklagten
erklärte Anfechtung der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung
wirksam ist, bedurfte keiner Entscheidung. |
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I. Die dem Kostenerstattungsverlangen der Klägerin zugrunde liegende
Klausel ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen und
danach unwirksam. |
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1. Die Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar
2006 stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1
BGB dar. Die Klägerin hat identische Ausbildungskostenvereinbarungen mit
etwa 25 Triebwagenführern abgeschlossen. |
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2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle
nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2
sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch
Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten
Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121).
Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in
Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar
2006 festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur
Erstattung der von ihr getragenen Kosten über die Weiterbildung
verpflichtet sein sollte. |
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3. Nr. 5 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung vom
31. Januar 2006 ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte
wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von
der Klägerin gestellte Klausel belastet den Beklagten ohne Ausnahme für
jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung
mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die
Bestimmung unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des
Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine
Rückzahlungspflicht im Falle der Eigenkündigung ohne Ausnahme vor, also
auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zum Beispiel durch Eigenkündigung des
Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.
Das führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten. |
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a) Die Auslegung der Klausel ergibt, dass der Beklagte nach einer
Eigenkündigung die Ausbildungskosten in jedem Fall zurückzuzahlen hat,
das heißt auch dann, wenn die Kündigung durch Gründe in der Sphäre der
Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde. |
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aa) Die Klausel Nr. 5 der Vereinbarung über
Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist als Allgemeine
Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des
Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für
die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren
Umstände, die einem verständigen und redlichen Erklärungsempfänger
Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den
konkreten Arbeitnehmer bzw. die konkreten Umstände des Vertragsschlusses
betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die
Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinn verstanden
haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem
Revisionsgericht (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, 50 f., BAGE 134, 269).
Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung
des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer
Betracht zu bleiben (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 351; 9. Juni 2011 - III ZR 157/10 - Rn. 33, NJW-RR 2011, 1618). |
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bb) Danach ergibt die Auslegung, dass die Klausel Nr. 5 der
Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung eine Erstattung der
Ausbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ohne hiervon die
Eigenkündigungen auszunehmen, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, das
heißt dessen Verantwortungssphäre zuzurechnen sind. |
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Die Klausel unterscheidet nicht danach, ob die Gründe für die vom
Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung aus der Verantwortungssphäre des
gekündigten Arbeitnehmers oder der des Arbeitgebers entstammen. Die
Formulierung „Kündigt der Mitarbeiter […] oder wird seitens der
Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter eine Kündigung aus Gründen, die
in der Person bzw. dem Verhalten des Mitarbeiters liegen, ausgesprochen“
zeigt, dass die Klausel grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen
Beendigungstatbeständen unterscheidet und zwar zwischen der vom
Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung einerseits und der vom
Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung andererseits. Nur bei Letzterer
wird eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass die
Rückzahlungsverpflichtung nur dann eingreifen soll, wenn die Kündigung
aus Gründen ausgesprochen wird, die in der Person bzw. dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen. Die Formulierung bezieht sich erkennbar auf die
Begrifflichkeiten des Kündigungsschutzgesetzes und schließt damit die
Arbeitgeberkündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen als
einen die Rückzahlungspflicht auslösenden Beendigungstatbestand aus.
Diese beim Beendigungstatbestand der Arbeitgeberkündigung formulierte
Einschränkung ist daher ausschließlich auf die Beendigungsvariante
„Arbeitgeberkündigung“ bezogen und kann - entgegen der Auffassung der
Klägerin - nicht auf die Arbeitnehmerkündigung übertragen werden. |
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Es kann auch nicht angenommen werden, dass solche Kündigungen des
Arbeitnehmers, trotz fehlender Einschränkung im Wortlaut, die vom
Arbeitgeber veranlasst wurden, von vornherein keine Rückzahlungspflicht
auslösen sollten. Die vom Arbeitgeber (mit)verantwortete Kündigung des
Arbeitnehmers stellt im Arbeitsleben keinen so seltenen und
fernliegenden Beendigungstatbestand dar, dass sie nicht gesondert
erwähnt werden müsste. Soll die Rückzahlungsklausel gerade diese
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht
erfassen, so muss dies auch hinreichend klar formuliert sein. Daran
fehlt es hier. |
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b) Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. |
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aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich
anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und
billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch
gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327).
Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine
wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender
Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, BAGE 132, 59). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763).
Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen
der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung
der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des
jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 -
Rn. 28, aaO; 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 15). |
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Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein
Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung
zu beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 36)
und den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen benachteiligen, können
Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene
Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu
und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie
Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die
Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des
Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer
muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen; der Arbeitnehmer muss
mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die
Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die
Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu
und Glauben zumutbar sein (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15; 14. Januar 2009 - 3 AZR
900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25
mwN, aaO; 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4). |
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten
nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm
die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu
stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer
erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber
geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die
eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb
nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die
sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse
darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42).
Zudem hat der Arbeitnehmer ein billigenswertes Interesse daran, seinen
Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG
5. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; 20. Februar 1975
- 5 AZR 240/74 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12). |
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bb) Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen
Rückzahlungsklausel ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass diese
hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestandes
„Kündigt der Mitarbeiter“ zu weit gefasst ist, da dieser auch
Kündigungen des Arbeitnehmers erfasst, deren Gründe der Sphäre des
Arbeitgebers entstammen. |
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Nach der im Rahmen von § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung
ist auch der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu
berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht
schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das
innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet.
Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden
werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).
Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene
Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat,
durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.
Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden,
hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der betriebstreue
Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung investierten
Betriebsausgaben aber dann zu erstatten, wenn die Gründe für die
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem
Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind,
würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des
Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen
Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie nicht die
wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern
einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers. Damit benachteiligt eine
solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157). |
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Die in Nr. 5 Satz 1 der Vereinbarung über
Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 enthaltene
Rückzahlungsklausel differenziert bei der Kündigung des Arbeitnehmers
nicht danach, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer soll im Falle
einer selbst ausgesprochenen Kündigung auch dann mit den
Ausbildungskosten belastet werden, wenn er sich wegen eines
Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur Eigenkündigung berechtigt
ansehen darf oder seine Kündigung dadurch verursacht ist, dass der
Arbeitgeber nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer einen seinen
verbesserten beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden
Arbeitsplatz zuzuweisen (vgl. zu dieser Fallgestaltung BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 c der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).
In solchen Fallkonstellationen ist die vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Dieser kann die
Rückführung der Aufwendungen durch weitere Betriebstreue nicht mehr
erreichen. Eine sachliche Grundlage für seine Kostenbeteiligung, die
diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt, gibt es
nicht. |
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4. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob
die Rückzahlungsvereinbarung auch deshalb unwirksam ist, weil sie erst
unter dem Datum 31. Januar 2006 und damit mehrere Monate nach Beginn und
unmittelbar vor der in Aussicht genommenen Beendigung der Ausbildung
unterzeichnet wurde. |
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II. Die Klausel in Nr. 5 der Vereinbarung über
Ausbildungskostenerstattung vom 31. Januar 2006 ist auch nicht mit dem
Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer seinem
Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung zur Rückzahlung der
Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies würde eine geltungserhaltende
Reduktion darstellen, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Auch eine ergänzende
Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Daran ändert auch Nr. 9
Satz 2 der Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung nichts. |
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1. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden
Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge
nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch
nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des
Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden
Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders
soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem
formulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft
werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder
Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze
dessen unterschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch
vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige
trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge,
dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis
mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess
könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren.
Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der
Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
eröffnet, muss auch das vollständige Risiko seiner Klauselunwirksamkeit
tragen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 der Gründe,
BAGE 115, 19; BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - zu II 3 b der Gründe,
BGHZ 84, 109). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer(BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39, BAGE 116, 66). |
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2. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit
teilunwirksam, als die Rückzahlungsverpflichtung für Gründe gelten soll,
die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen.
Die Klausel ist hinsichtlich des Beendigungstatbestandes „Kündigung des
Arbeitnehmers“ nicht teilbar. |
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a) Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen
unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil
sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen
Fall wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weitgehende Klausel so neu
gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich
gerade noch zulässig ist. Vielmehr liegt eine sprachlich und inhaltlich
teilbare Klauselfassung vor, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit
ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 d aa der Gründe, BAGE 114, 97).
Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils
verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen. Die Zerlegung
einer ihrem Wortlaut und Sinn nach einheitlichen Regelung in
selbständige Regelungen ist dagegen nicht zulässig. |
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b) In diesem Sinne ist die streitbefangene Klausel nicht teilbar.
Sie enthält keine verschiedenen, nur äußerlich zusammengefassten
Regelungen. Teilbar ist die Klausel zwar insoweit, als sie nach
Kündigung des Arbeitnehmers einerseits und Kündigung des Arbeitgebers
andererseits unterscheidet. Hinsichtlich der Kündigung des Arbeitnehmers
ist sie aber unteilbar, da sie keine Differenzierung enthält. Dies
vermag jedoch dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, denn durch
eine Streichung des Beendigungstatbestandes „Kündigung des
Arbeitnehmers“ entfällt die Anspruchsgrundlage. |
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3. Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze,
die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der unwirksamen Rückzahlungsklausel
zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zu Gunsten der
Klägerin begründen könnten, bestehen nicht (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36). |
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4. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus.
Anderenfalls käme es im vorliegenden Fall zu einem Unterlaufen der
gesetzlichen Wertvorstellungen des § 307 BGB, ohne dass Nr. 9 Satz 2 der
Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung daran etwas zu ändern
vermag. |
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a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der
Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer
Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies
verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den
typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines
Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar
2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140; 25. Mai 2005
- 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19). |
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel. Im
Zeitpunkt der Verwendung der Klausel Ende Januar 2006 war bereits
bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an
Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache
der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das ergab
sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1998 (- 5 AZR 535/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 88, 340). |
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der salvatorischen
Klausel in Nr. 9 Satz 2 der Vereinbarung über
Ausbildungskostenerstattung. Mit dieser Ersetzungsklausel wurde die
Rechtsfolge einer Unwirksamkeit nach dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht nur abweichend von dem in § 306 BGB
geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, indem die in § 306 Abs. 2 BGB
vorgesehene Geltung des dispositiven Rechts verdrängt wurde. Zudem
wurden die Rechte und Pflichten des Vertragspartners entgegen § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB nicht klar und durchschaubar dargestellt. Dies ist
unzulässig, weil es den Vertragspartner des Verwenders unangemessen
benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR
572/04 - zu IV 8 c der Gründe, BAGE 115, 19; BGH 22. November 2001
- VII ZR 208/00 - zu II 3 der Gründe, BB 2002, 592). |
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5. Ob der Beklagte von der Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde,
ist nicht entscheidungserheblich. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen
bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im
konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche
Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender
Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert
hat (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 38, BAGE 118, 36; BGH 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 - BGHZ 82, 121). |
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III. Da die Rückzahlungsklausel, soweit sie die Rückzahlung an die
Eigenkündigung des Arbeitnehmers knüpft, ersatzlos entfällt, kann
dahinstehen, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Vereinbarung
durchgreift und welche Rechtsfolgen dies hätte. |
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IV. Eine andere Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren als die
Vereinbarung über Ausbildungskostenerstattung wird von der Klägerin
nicht geltend gemacht. |
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B. Über den vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 22, 23 KunstUrhG
hatte der Senat nicht zu entscheiden. Der Anspruch wurde vom Beklagten
nur für den Fall zur Aufrechnung gestellt, dass die Klägerin mit ihrem
Anspruch auf Erstattung der Aus- bzw. Weiterbildungskosten durchdringt.
Diese Bedingung ist nach dem oben unter A. Gesagten nicht eingetreten. |
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. |
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