BGH vom 13.12.2011, | VI ZA 40/11 | ||
Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein An- spruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung einge- setzt wird. (Aus den Gründen: ...Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögens- mässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. An- ders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar- stellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kl., der auch über einen Pkw verfügt, ausser auf den Gesichtspunkt der Mobilität auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei...). |
Donnerstag, 5. April 2012
Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei ausschliesslich hobbymässigem Gebrauch eines Motorrads
Dienstag, 3. April 2012
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