Donnerstag, 5. April 2012

Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei ausschliesslich hobbymässigem Gebrauch eines Motorrads


BGH vom 13.12.2011,VI ZA 40/11

Stellt das Motorradfahren ein reines Hobby für den Geschädigten
dar, ist eine vermögensrechtliche Bewertung - und damit ein An-
spruch auf Nutzungsausfall - nicht möglich, da das Motorradfahren
in diesem Fall nicht zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung einge-
setzt wird. (Aus den Gründen: ...Nutzungsersatz kommt nur für einen
der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des
Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögens-
mässig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. An-
ders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw
ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger
nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender
Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar-
stellt. Die Wertschätzung des Motorrades stützt der Kl., der auch
über einen Pkw verfügt, ausser auf den Gesichtspunkt der Mobilität
auch darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei...).