Ein Hausmeister (Brutto-Stundenlohn gut 5 €) forderte den Arbeitgeber auf, den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde zu zahlen.
Der Arbeitgeber lehnte ab, in dem er das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Berlin (17.04.2015 – 28 Ca 2405/15) hielt die Kündigung für unwirksam und führte dazu in der Pressemitteilung aus:
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
§ 612 a BGB sagt klar & deutlich: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
RA Frank Theumer | 21. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Donnerstag, 21. Mai 2015
Montag, 18. Mai 2015
Arbeitsrechtliche Auswirkungen des KITA-Streiks - Worauf zu achten ist, wenn das Kind nicht anderweitig unterbringen kann?
Zunächst einmal sollte man den Arbeitgeber (wenn keine alternative Betreuung möglich ist) unverzüglich informiert werden, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Unverzüglich heißt sofort - spätestens aber bis zum Arbeitsbeginn am betreffenden Tag.
In manchen Berufen ist es vielleicht möglich, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Die meisten Arbeitgeber dürften dies aber nicht so gut finden, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder wird sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter ablenken. Auch versicherungstechnisch ist dies nicht unproblematisch. Urlaub, Überstundenab- bzw. Minusstundenaufbau könnten eine Option sein.
So ärgerlich dies sein mag und ganz sicher dem Arbeitgeber nicht "schmecken" wird: Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer bei einer "vorübergehenden Verhinderung" seinen Lohnanspruch. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58).
Wichtig dabei aber: Die rechtzeitige Information an den Arbeitgeber.
Übrigens: Wenn zusätzliche Kosten für die Betreuung der kleinen Racker entstehen, die gibt`s nicht erstattet.....
RA Frank Theumer | 18. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
In manchen Berufen ist es vielleicht möglich, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Die meisten Arbeitgeber dürften dies aber nicht so gut finden, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder wird sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter ablenken. Auch versicherungstechnisch ist dies nicht unproblematisch. Urlaub, Überstundenab- bzw. Minusstundenaufbau könnten eine Option sein.
So ärgerlich dies sein mag und ganz sicher dem Arbeitgeber nicht "schmecken" wird: Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer bei einer "vorübergehenden Verhinderung" seinen Lohnanspruch. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58).
Wichtig dabei aber: Die rechtzeitige Information an den Arbeitgeber.
Übrigens: Wenn zusätzliche Kosten für die Betreuung der kleinen Racker entstehen, die gibt`s nicht erstattet.....
RA Frank Theumer | 18. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Dienstag, 12. Mai 2015
Annahmeverzugslohn
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 24.6.2014 - 13 Sa 150/13) hat ein/e Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, wenn sie/er zuvor erklärt, dass sie/er nur bereit sein auf einen "leidensgerechten Arbeitsplatz" zu arbeiten, den der Arbeitgeber erst einrichten soll.
RA Frank Theumer | 13. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
RA Frank Theumer | 13. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Donnerstag, 23. April 2015
Mandantenfrage: Mindestlohn auch für Mini-Jobber ?
Natürlich gilt der neue Mindestlohn auch für Mini-Jober.
Da sich die €450,00-Grenze nicht verändert hat, sollte man genau darauf nun natürlich besonders achten. Wie bisher auch, ist es jedoch erlaubt, pro Jahr maximal 3 x diese Grenze aufgrund unvorhergesehener Ereignisse zu überschreiben.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 23. April 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Da sich die €450,00-Grenze nicht verändert hat, sollte man genau darauf nun natürlich besonders achten. Wie bisher auch, ist es jedoch erlaubt, pro Jahr maximal 3 x diese Grenze aufgrund unvorhergesehener Ereignisse zu überschreiben.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 23. April 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Sonntag, 29. März 2015
Amateurfußballspieler | Platzwart | Minister ................ Mindestlohn
Ministerworte als Rechtsquelle?
Das Mindestlohngesetz wirft viele Fragen auf. Das ist bei neuen Gesetzen meistens so, aber hier sind die Rätselecken im Bundesgesetzblatt noch zahlreicher als sonst. Viele dieser Auslegungs- und Anwendungsprobleme hat man sehenden Auges in Kauf genommen. So war bereits vor Verabschiedung des Gesetzes diskutiert worden, ob Transitverkehr vom Mindestlohngebot erfasst sein würde oder nicht. Man ließ die Frage unbeantwortet und streitet sich jetzt.
Eine andere dunkle Regelung des Gesetzes ist die Feststellung des § 22 III MiLoG, wonach die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen durch das Gesetz nicht geregelt wird. Wer hätte das gedacht? Wenn das Ehrenamt dadurch definiert ist, dass es unentgeltlich geleistet wird, dann wäre ein Mindestlohn eine aufgedrängte Bereicherung, an der niemand ein Interesse haben kann.
Und was gilt eigentlich für Amateurfußballspieler, die regelmäßig als geringfügig Beschäftigte für ihre Vereine auflaufen? Wer geringfügig beschäftigt ist, der ist Beschäftigter und damit regelmäßig Arbeitnehmer – und hat als solcher Anspruch auf den Mindestlohn. Nur der Ehrenamtliche, der nicht Arbeitnehmer ist, kann also gemeint sein; denn als Arbeitnehmer ist er nicht ehrenamtlich tätig und vice versa (s. auch BAG, NZA 2012, 1433; Urt. v. 18.3.2014 – 9 AZR 694/12, BeckRS 2014, 70029). Alles andere macht keinen Sinn. Die Regelung in § 22 III MiLoG ist rein deklaratorisch – wie auch die im gleichen Absatz zu findende Herausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Nach heftigem Wehklagen aus den Sportverbänden erklärte die Bundesarbeitsministerin kürzlich, dass Amateurfußballspieler trotz sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vom Mindestlohn ausgenommen sind. Schon das ist falsch, aber den juristischen Atem verschlägt es einem bei der Feststellung, dass dies nicht für den Platzwart aus dem gleichen Verein gelten soll, der die gleichen vertraglichen Bedingungen hat. Erfreut stellte die Ministerin fest, dass so „Rechtssicherheit für die Vereine“ geschaffen wurde. Hier irrt die Ministerin: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Platzwart und Spieler. Wenn die Ministerin eine solche Unterscheidung aus dem Gesetz herausliest, kann dies keine Rechtssicherheit bringen. Denn für die Auslegung des Gesetzes ist nicht sie, sondern sind die Gerichte zuständig. Man fragt sich nach dem Rechtscharakter einer solchen Klarstellung und bleibt ratlos. Gesetz ist sie nicht, nicht Verwaltungsvorschrift, nicht Rechtsverordnung und auch nicht Verwaltungsakt. Die Klarstellung durch die Ministerin hat keine größere Bindung als die Lesart von Lieschen Müller. Das Vorgehen ist der unkeusche Versuch, ein Gesetz nach Erlass zu korrigieren – vorbei am Erfordernis einer Gesetzesänderung. Es zeugt vom Willen, die Deutungshoheit zu behalten. Welcher Richter ließe sich das gefallen? Worte der Ministerin sind eben keine Rechtsquelle.
Professor Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn
Editorial der NJW Heft 13/2015
Das Mindestlohngesetz wirft viele Fragen auf. Das ist bei neuen Gesetzen meistens so, aber hier sind die Rätselecken im Bundesgesetzblatt noch zahlreicher als sonst. Viele dieser Auslegungs- und Anwendungsprobleme hat man sehenden Auges in Kauf genommen. So war bereits vor Verabschiedung des Gesetzes diskutiert worden, ob Transitverkehr vom Mindestlohngebot erfasst sein würde oder nicht. Man ließ die Frage unbeantwortet und streitet sich jetzt.
Eine andere dunkle Regelung des Gesetzes ist die Feststellung des § 22 III MiLoG, wonach die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen durch das Gesetz nicht geregelt wird. Wer hätte das gedacht? Wenn das Ehrenamt dadurch definiert ist, dass es unentgeltlich geleistet wird, dann wäre ein Mindestlohn eine aufgedrängte Bereicherung, an der niemand ein Interesse haben kann.
Und was gilt eigentlich für Amateurfußballspieler, die regelmäßig als geringfügig Beschäftigte für ihre Vereine auflaufen? Wer geringfügig beschäftigt ist, der ist Beschäftigter und damit regelmäßig Arbeitnehmer – und hat als solcher Anspruch auf den Mindestlohn. Nur der Ehrenamtliche, der nicht Arbeitnehmer ist, kann also gemeint sein; denn als Arbeitnehmer ist er nicht ehrenamtlich tätig und vice versa (s. auch BAG, NZA 2012, 1433; Urt. v. 18.3.2014 – 9 AZR 694/12, BeckRS 2014, 70029). Alles andere macht keinen Sinn. Die Regelung in § 22 III MiLoG ist rein deklaratorisch – wie auch die im gleichen Absatz zu findende Herausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Nach heftigem Wehklagen aus den Sportverbänden erklärte die Bundesarbeitsministerin kürzlich, dass Amateurfußballspieler trotz sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung vom Mindestlohn ausgenommen sind. Schon das ist falsch, aber den juristischen Atem verschlägt es einem bei der Feststellung, dass dies nicht für den Platzwart aus dem gleichen Verein gelten soll, der die gleichen vertraglichen Bedingungen hat. Erfreut stellte die Ministerin fest, dass so „Rechtssicherheit für die Vereine“ geschaffen wurde. Hier irrt die Ministerin: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Platzwart und Spieler. Wenn die Ministerin eine solche Unterscheidung aus dem Gesetz herausliest, kann dies keine Rechtssicherheit bringen. Denn für die Auslegung des Gesetzes ist nicht sie, sondern sind die Gerichte zuständig. Man fragt sich nach dem Rechtscharakter einer solchen Klarstellung und bleibt ratlos. Gesetz ist sie nicht, nicht Verwaltungsvorschrift, nicht Rechtsverordnung und auch nicht Verwaltungsakt. Die Klarstellung durch die Ministerin hat keine größere Bindung als die Lesart von Lieschen Müller. Das Vorgehen ist der unkeusche Versuch, ein Gesetz nach Erlass zu korrigieren – vorbei am Erfordernis einer Gesetzesänderung. Es zeugt vom Willen, die Deutungshoheit zu behalten. Welcher Richter ließe sich das gefallen? Worte der Ministerin sind eben keine Rechtsquelle.
Professor Dr. Gregor Thüsing, LL.M., Bonn
Editorial der NJW Heft 13/2015
Mann beißt Polizist
Vorsicht bissig!
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.1.2015 – L 4 VG 5/14
Wer einen Polizisten beißt und dann durch dessen reflexartige Handlung zu Schaden kommt, ist selbst schuld. Er ist kein Opfer einer Gewalttat.
Der Kläger war ein arger Wüterich und neigte dazu, sich ungebührlich zu benehmen. Völlig daneben benahm er sich Ende Dezember 2007 auf einer Polizeistation. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sollte dort durchgeführt werden, und als die Polizisten zur Tat schreiten wollten, machte der Kläger derart Scherereien, dass die Beamten ihn nach mehrmaliger vorheriger Androhung auf eine Pritsche drückten und ihn dort fixierten. Dazu war einer der Beamten auf die Pritsche gestiegen, hatte sich mit beiden Beinen seitlich des Kopfes des auf dem Bauch liegenden Klägers gestellt und ihn mit beiden Händen auf die Schultern Richtung Pritsche gedrückt. Kaum stand er da und drückte, biss der Kläger herzhaft zu, und zwar in die Wade des ihn fixierenden Beamten. Für den war das überaus schmerzhaft, weshalb er reflexartig sein Bein wegzog, ebenso reflexartig das Gleichgewicht verlor und den Kläger unter sich begrub. Üble Verletzungen habe er dadurch erlitten, klagte der Beißer, und begehrte deshalb die Anerkennung als Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Doch das LSG winkte ab.
Quelle NJW Online
Rechtsanwalt Frank Theumer | www.theumer-mittag.de | 29. März 2015
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.1.2015 – L 4 VG 5/14
Wer einen Polizisten beißt und dann durch dessen reflexartige Handlung zu Schaden kommt, ist selbst schuld. Er ist kein Opfer einer Gewalttat.
Der Kläger war ein arger Wüterich und neigte dazu, sich ungebührlich zu benehmen. Völlig daneben benahm er sich Ende Dezember 2007 auf einer Polizeistation. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sollte dort durchgeführt werden, und als die Polizisten zur Tat schreiten wollten, machte der Kläger derart Scherereien, dass die Beamten ihn nach mehrmaliger vorheriger Androhung auf eine Pritsche drückten und ihn dort fixierten. Dazu war einer der Beamten auf die Pritsche gestiegen, hatte sich mit beiden Beinen seitlich des Kopfes des auf dem Bauch liegenden Klägers gestellt und ihn mit beiden Händen auf die Schultern Richtung Pritsche gedrückt. Kaum stand er da und drückte, biss der Kläger herzhaft zu, und zwar in die Wade des ihn fixierenden Beamten. Für den war das überaus schmerzhaft, weshalb er reflexartig sein Bein wegzog, ebenso reflexartig das Gleichgewicht verlor und den Kläger unter sich begrub. Üble Verletzungen habe er dadurch erlitten, klagte der Beißer, und begehrte deshalb die Anerkennung als Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes. Doch das LSG winkte ab.
Quelle NJW Online
Rechtsanwalt Frank Theumer | www.theumer-mittag.de | 29. März 2015
Dienstag, 24. März 2015
Darf ein Krankenschein rückwirkend (mit Rückdatierung) ausgestellt werden? – Die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Es kommt schon vor, dass der Arbeitnehmer (wenn er erkrankt) nicht gleich am ersten Tag zum Arzt geht (oder es womöglich gar nicht kann). So mancher Arbeitgeber vermutet dann Böses, weil die Krankschreibung rückwirkend erfolgt.
Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsgerichtsverfahren relativ hohen Beweiswert hat schauen die Richter (und die Anwälte natürlich auch) immer ganz genau hin. Eine rückwirkende Krankschreibung kann diesen Beweiswert aber „erschüttern“, denn grundsätzlich kann der Arzt nur eine Aussage über den „Jetzt-Zustand“ des Patienten treffen und nicht über eine Erkrankung in der „längeren „ Vergangenheit. Die rückwirkende Krankschreibung (von bis zu 2 Tagen) ist aber wohl noch zulässig und wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Dazu gibt es eine Richtlinien für Ärzte, so die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.
§ 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Der Umkehrschluss funktioniert aber nicht (immer): Mit anderen Worten: eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Tagen führt nicht automatisch dazu, dass man von einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gefälligkeitsbescheinigung) ausgehen darf. Es wird aber die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “erschüttert” und der Arbeitnehmer muss nun die Erkrankung nachweisen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. März 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsgerichtsverfahren relativ hohen Beweiswert hat schauen die Richter (und die Anwälte natürlich auch) immer ganz genau hin. Eine rückwirkende Krankschreibung kann diesen Beweiswert aber „erschüttern“, denn grundsätzlich kann der Arzt nur eine Aussage über den „Jetzt-Zustand“ des Patienten treffen und nicht über eine Erkrankung in der „längeren „ Vergangenheit. Die rückwirkende Krankschreibung (von bis zu 2 Tagen) ist aber wohl noch zulässig und wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Dazu gibt es eine Richtlinien für Ärzte, so die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.
§ 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Der Umkehrschluss funktioniert aber nicht (immer): Mit anderen Worten: eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Tagen führt nicht automatisch dazu, dass man von einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gefälligkeitsbescheinigung) ausgehen darf. Es wird aber die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “erschüttert” und der Arbeitnehmer muss nun die Erkrankung nachweisen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. März 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Abonnieren
Kommentare (Atom)

