Es kommt schon vor, dass der Arbeitnehmer (wenn er erkrankt) nicht gleich am ersten Tag zum Arzt geht (oder es womöglich gar nicht kann). So mancher Arbeitgeber vermutet dann Böses, weil die Krankschreibung rückwirkend erfolgt.
Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Arbeitsgerichtsverfahren relativ hohen Beweiswert hat schauen die Richter (und die Anwälte natürlich auch) immer ganz genau hin. Eine rückwirkende Krankschreibung kann diesen Beweiswert aber „erschüttern“, denn grundsätzlich kann der Arzt nur eine Aussage über den „Jetzt-Zustand“ des Patienten treffen und nicht über eine Erkrankung in der „längeren „ Vergangenheit. Die rückwirkende Krankschreibung (von bis zu 2 Tagen) ist aber wohl noch zulässig und wird von den meisten Gerichten akzeptiert. Dazu gibt es eine Richtlinien für Ärzte, so die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.
§ 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Der Umkehrschluss funktioniert aber nicht (immer): Mit anderen Worten: eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 2 Tagen führt nicht automatisch dazu, dass man von einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gefälligkeitsbescheinigung) ausgehen darf. Es wird aber die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “erschüttert” und der Arbeitnehmer muss nun die Erkrankung nachweisen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. März 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
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