Ein Hausmeister (Brutto-Stundenlohn gut 5 €) forderte den Arbeitgeber auf, den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde zu zahlen.
Der Arbeitgeber lehnte ab, in dem er das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Berlin (17.04.2015 – 28 Ca 2405/15) hielt die Kündigung für unwirksam und führte dazu in der Pressemitteilung aus:
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
§ 612 a BGB sagt klar & deutlich: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
RA Frank Theumer | 21. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen