Montag, 23. November 2015
Sonntag, 22. November 2015
Kann der Arbeitgeber Minusstunden vom Arbeitszeitkonto mit dem Gehalt verrechen?
...wenn man mal etwas weniger arbeitet (also bei flexiblen Arbeitszeitmodellen) bekommt man dennoch volles Geld, denn im nächsten Monat arbeitet man halt einfach etwas mehr. Was aber, wenn der Mitarbeiter das Arbeitszeitkonto nicht wieder ausgleichen kann oder will.Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2014 verklagte ein Krankenpfleger seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung restlicher Vergütung sowie Urlaubsabgeltung für insgesamt 16 Tage – 12 Tage aus 2013 und 4 Tage aus 2014. Der Chef erwiderte jedoch, das Gehalt zu Recht gekürzt zu haben – er habe die Restvergütung schließlich mit den Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Krankenpflegers verrechnen dürfen. Gleiches gelte für die Verrechnung von Urlaubstagen mit Minusstunden, von denen der Krankenpfleger insgesamt 112 angesammelt hatte, weil er etwa früher Feierabend gemacht oder Pausen nicht in Abzug gebracht habe.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber die Minusstunden einfach mit Arbeitslohn bzw. dem Urlaubs(abgeltungs)anspruch des Angestellten verrechnen darf. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hält ein Verrechnen von Lohn mit Minusstunden nur dann für zulässig, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben, dass also ein Arbeitszeitkonto geführt wird, welches mit Minusstunden belastet werden kann. Der Arbeitgeber kann Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto mit dem Gehalt eines Angestellten also nur dann verrechnen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gibt. (LAG Schleswig Holstein, Urteil v. 12.05.2015, Az.: 1 Sa 359 a/14)
Rechtsanwalt Frank Theumer | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte | 22. Nov 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Donnerstag, 24. September 2015
Donnerstag, 10. September 2015
Der Urlaubsabgeltungsanspruch - oder wann muß der Arbeitgeber den (nicht genommenden) Urlaub bezahlen
Wenn ein Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet und noch ehe er seine Urlaubstage vollständig nehmen konnte, dann hat er einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches (also einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber).
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht dadurch, dass sich automatisch – ohne Zutun des Arbeitnehmers – mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch – der ja nicht mehr erfüllbar ist – in einen Abgeltungsanspruch umwandet. Oft übersehen wird, dass der Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte des Jahres ausscheidet einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs hat (abzüglich der genommenen Urlaubstage). Dies übersehen in der Praxis häufig Arbeitgeber.
Dieser Anspruch wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (BAG Urteil vom 11. Oktober 2010 – 9 AZN 418/10 und BAG und Urteil vom 9.8.2011 zum 9 AZR 352/10).
Rechtsanwalt F.Theumer | 10. Sep 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht dadurch, dass sich automatisch – ohne Zutun des Arbeitnehmers – mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch – der ja nicht mehr erfüllbar ist – in einen Abgeltungsanspruch umwandet. Oft übersehen wird, dass der Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte des Jahres ausscheidet einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs hat (abzüglich der genommenen Urlaubstage). Dies übersehen in der Praxis häufig Arbeitgeber.
Dieser Anspruch wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (BAG Urteil vom 11. Oktober 2010 – 9 AZN 418/10 und BAG und Urteil vom 9.8.2011 zum 9 AZR 352/10).
Rechtsanwalt F.Theumer | 10. Sep 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Montag, 7. September 2015
Muss der Arbeitgeber Umkleide- und Waschzeiten bezahlen ?
In einem Verfahren für dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (9 Sa 425/15) wurde auf Folgendes hingewiesen:
Umkleidezeiten
Umkleidezeiten sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig, also im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei.
Hier sah das LAG einen Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Betriebsvereinbarung.
Waschzeiten
Maßgeblich ist, ob das Duschen hier ebenfalls fremdnützig - also im Interesse des Arbeitgebers - sei. Problematisch ist aber, wann dies der Fall ist. Dabei spielt der Grad der Verschmutzung des Arbeitnehmers eine Rolle. Man könnte hier darauf abstellen, ob das Waschen / Duschen zwingend hygienisch notwendig ist.
Hier hatte das LAG Zweifel an den Anspruch des Arbeitnehmers, da ja gerade die Dienstkleidung vor der Verschmutzung schützen sollte.
Rechtsanwalt F.Theumer | 07. Sep 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Umkleidezeiten
Umkleidezeiten sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig, also im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei.
Hier sah das LAG einen Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Betriebsvereinbarung.
Waschzeiten
Maßgeblich ist, ob das Duschen hier ebenfalls fremdnützig - also im Interesse des Arbeitgebers - sei. Problematisch ist aber, wann dies der Fall ist. Dabei spielt der Grad der Verschmutzung des Arbeitnehmers eine Rolle. Man könnte hier darauf abstellen, ob das Waschen / Duschen zwingend hygienisch notwendig ist.
Hier hatte das LAG Zweifel an den Anspruch des Arbeitnehmers, da ja gerade die Dienstkleidung vor der Verschmutzung schützen sollte.
Rechtsanwalt F.Theumer | 07. Sep 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Donnerstag, 20. August 2015
Grüße vom Murmeltier (Banken AGB`s)
......gefühlt jedes Jahr kassiert der BGH eine Banken-AGB. Im folgenden Fall die Pauschalgebühr für jede Buchung, die eine Sparkasse kassiert hatte. Dies war (sogar) gegenüber Geschäftskunden nicht erlaubt und die Spaßkasse mußte die Paschale zurückzuerstatten.
Details hier.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 20. Aug 2015 | Ja - mit Banken streiten wir auch. | Zu Recht !!
Details hier.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 20. Aug 2015 | Ja - mit Banken streiten wir auch. | Zu Recht !!
Sonntag, 16. August 2015
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