Montag, 7. September 2015

Muss der Arbeitgeber Umkleide- und Waschzeiten bezahlen ?

In einem Verfahren für dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (9 Sa 425/15) wurde auf Folgendes hingewiesen:

Umkleidezeiten

Umkleidezeiten sind zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig, also im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei.


Hier sah das LAG einen Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund der Betriebsvereinbarung.


Waschzeiten

Maßgeblich ist, ob das Duschen hier ebenfalls fremdnützig - also im Interesse des Arbeitgebers - sei. Problematisch ist aber, wann dies der Fall ist. Dabei spielt der Grad der Verschmutzung des Arbeitnehmers eine Rolle. Man könnte hier darauf abstellen, ob das Waschen / Duschen zwingend hygienisch notwendig ist.

Hier hatte das LAG Zweifel an den Anspruch des Arbeitnehmers, da ja gerade die Dienstkleidung vor der Verschmutzung schützen sollte.



Rechtsanwalt F.Theumer | 07. Sep 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!



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