Montag, 29. September 2014

Dem Anwalt einen Vogel zeigen....... das macht man ja auch nicht.

Ein kurzes Tippen auf die Schläfe hat eine Sachverständige ihre Vergütung gekostet. Für das LG Stuttgart bestand die Besorgnis der Befangenheit, weil sie im Prozess dem Klägeranwalt den Vogel gezeigt haben soll. Das OLG nickte diesen Beschluss nun ab.

Wer als Sachverständiger dafür sorgt, als möglicherweise befangen eingestuft zu werden, erhält für seine Tätigkeit auch keine Vergütung. So geschah es einer Sachverständigen in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie dem Anwalt des Klägers einen "Vogel" gezeigt hat (OLG Stuttgart - Beschl. v. 30.07.2014, Az. 8 W 388/13).


Also - immer schön die Anälte mit (dem gleichen) Respekt behandeln (den man auch für sich selbst erwartet).



Rechtsanwalt Frank Theumer | Wir machen auch Zivilrecht | Zu Recht !!
29. Sep 2014

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit

Aus arbeitsrechtlicher Sicht: Überstunden entsprechen der Arbeit, die Beschäftigte über ihre individuell geltende Arbeitszeit hinaus leisten. Dagegen spricht man von Mehrarbeit, wenn Mitarbeiter die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschreiten. Beispielsweise gilt nach dem Arbeitszeitgesetz im Grundsatz die Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag – auch wenn Ausnahmen davon, etwa durch Tarifvertrag, möglich sind. Mehrarbeit und Überstunden können sich also überschneiden.

Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 29. Sep 2014 | Zu Recht !!



Montag, 8. September 2014

Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wenn dieser das Arbeitszeugnis nicht erstellt

Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis - auch ohne Aufforderung - erstellen. Nach Aufforderung muss der Arbeitgeber eine qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen (§ 109 GewerbeO).

Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:

aus Verzug, Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog. Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.

Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies wird in vielen Fällen schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 08. Sep 2014 (recht früh) | www.theumer-mittag.de | Zu Recht !!

Donnerstag, 4. September 2014

Mindestlohn für die Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau

Ab dem 1.1.2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 in Kraft. Das Mindestlohngesetz sieht aber hier Ausnahmen vor, z.B. bei der Vereinbarung von tariflichen Mindestlöhnen, die dann Stufenweise angepasst werden.

Dieses "Schlupfloch" nutzen nun immer mehr Branchen, um so zum 1.1.2015 nicht den vollen Mindestlohn zahlen zu müssen.

Auch die Tarifparteien der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau haben nun sich auf einen Tarifvertrag nebst eigenen Mindestlohn geeinigt.

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AGA) haben den Tarifvertrag angenommen.

Mindestlohn 1.1.2015 Ost West

€ 7,20 € 7,40



Mindestlohn 1.1.2016 Ost West

€ 7,90 € 8,00



Mindestlohn 1.1.2017 Ost West

€ 8,60 € 8,60



Mindestlohn 1.11.2017 Ost West

€ 9,10 € 9,10




Rechtsanwalt Frank Theumer | 04. Sep 2014 | Zu Recht !!



Donnerstag, 21. August 2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Zum 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen durch die Erhöhung des Verzugszinses auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.

Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:

8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.




Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 19. August 2014

Sachverständigen-Gutachterkosten bei Bagtell-Schaden

Kürzlich musste eine (wohl schlecht oder gar nicht beratene) Autofahrerin vor dem Amtsgericht München erfahren, dass Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden müssen. Ein günstiger Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt wäre zur Bestimmung des Schadens also die deutlich bessere Idee gewesen - zumal die Gutachterkosten hier gar höher waren als der Schaden selbst.


Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015



Entscheidung des EuGH: Entgangene Provisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

Ein Verkäufer einer britischen Firma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich der entgangenen Provisionen, die er während des Urlaubs nicht erzielen konnte. Der Arbeitgeber zahlte nur das normale Arbeitseinkommen ohne Provision. Der klagende Arbeitnehmer wollte aber auch einen Ausgleich für die entgangenen Provisionen.


EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.


Bundesurlaubsgesetz

Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.


Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!