Donnerstag, 21. August 2014

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Zum 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen durch die Erhöhung des Verzugszinses auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.

Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:

8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.




Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 19. August 2014

Sachverständigen-Gutachterkosten bei Bagtell-Schaden

Kürzlich musste eine (wohl schlecht oder gar nicht beratene) Autofahrerin vor dem Amtsgericht München erfahren, dass Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden müssen. Ein günstiger Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt wäre zur Bestimmung des Schadens also die deutlich bessere Idee gewesen - zumal die Gutachterkosten hier gar höher waren als der Schaden selbst.


Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015



Entscheidung des EuGH: Entgangene Provisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

Ein Verkäufer einer britischen Firma verlangte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich der entgangenen Provisionen, die er während des Urlaubs nicht erzielen konnte. Der Arbeitgeber zahlte nur das normale Arbeitseinkommen ohne Provision. Der klagende Arbeitnehmer wollte aber auch einen Ausgleich für die entgangenen Provisionen.


EuGH-Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 22.5.2014 C 539/12) bekam den Fall vom zuständigen britischen Gericht vorgelegt. Der EuGH ging davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die entgangenen Provisionen als Urlaubsentgelt zahlen müsse. Der Arbeitnehmer soll keinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Gewährung des Urlaubs erleiden. Dementsprechend legte der EuGH den Art. 7 der Richtlinie 2003/88 EG aus. Der Arbeitnehmer ist also nach dem EuGH wirtschaftlich so zu stellen als hätte er „normal gearbeitet“.


Bundesurlaubsgesetz

Dementsprechend dürfte auch § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform auszulegen sein. Der Arbeitgeber müsste also – am besten über eine Betrachtung des zurückliegenden Provisionen- die womöglich während des Urlaubs erzielte Provision berechnen und zum normalen Gehalt zahlen.


Ich bin bereit - und die Rechtsschutzversicherung wird sich nicht drücken können - dies einmal vor "unsere" Arbeitsgerichte zu bringen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!


Sonntag, 10. August 2014

Mindestlohn für Maler und Lackierer seit dem 1.8.2014 allgemeinverbindlich + Lohnerhöhung

Seit dem 1.8.2014 ist der Mindestlohn für Maler und Lackierer, der bisher nur für die Tarifvertragsparteien galt, allgemeinverbindlich.


Es gelten nun folgenden Mindestlöhne:

1.8.2014 bis 30.4.2015 Ost Berlin West
€ 10,50 € 12,30 €12,50


1.5.2015 bis 30.4.2016 Ost Berlin West
€ 10,90 € 12,60 €12,80


1.5.2016 bis 30.4.2017 Ost Berlin West
€ 11,30 € 12,90 €13,10



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde und Großbeeren | Zu Recht !!
11. Aug 2014


Freitag, 18. Juli 2014

Nachträgliche Anhörung des Betriebsrates unzulässig

Die Anhörung des Betriebsrats (BR) muss immer VOR Ausspruch der Kündigung erfolgen. Die nachträgliche Anhörung des BR macht eine vorher ausgesprochene Kündigung nicht mehr wirksam. Auch die (späteres) Zustimmung des BR kann eine fehlerhafte Anhörung nicht heilen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht gehindert, den Betriebsrat ein weiteres Mal anzuhören und dann eine erneute Kündigung auszusprechen – sofern er nicht aus anderen Gründen (etwa § 626 II BGB für die außerordentliche Kündigung) daran gehindert ist.

Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Juli 2014 | Zu Recht !!



Mittwoch, 16. Juli 2014

private Wohnung oder gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung

Diese Frage ist im Mietrecht alles andere als eine Marginalie. Schließlich hängt davon die Geltung einer ganzen Reihe von Mieterschutzvorschriften ab - nicht zuletzt was die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters angeht. Problematisch wird es bei einer Mischnutzung - wann gilt dann das Wohnraummietrecht? Hier hat jetzt der BGH für mehr Klarheit gesorgt:
Im entschiedenen Fall hatten die Mieter ein Gebäude etwa zur Hälfte für eine Hypnosepraxis genutzt und es ansonsten privat bewohnt. Der Vermieter kündigte schließlich ohne Angabe von Kündigungsgründen das Mietverhältnis. Das Berufungsgericht gab dessen Räumungsklage statt. Begründung: Weil die Beklagten mit der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten, sei die freiberufliche Nutzung der ausschlaggebende Vertragszweck - und damit für eine Kündigung kein berechtigtes Interesse erforderlich. Dem widersprach der BGH: Entscheidend sei nicht der Zweck der geschäftlichen Nutzung, sondern ob sich aus den Umständen des Einzelfalls auf eine überwiegende Nutzungsart schließen lasse. Wichtig: Ist eine vorherrschende Nutzungsart nicht feststellbar, gilt im Zweifel das Wohnraummietrecht.

Quelle: Deubner-Verlag