Freitag, 18. Juli 2014

Nachträgliche Anhörung des Betriebsrates unzulässig

Die Anhörung des Betriebsrats (BR) muss immer VOR Ausspruch der Kündigung erfolgen. Die nachträgliche Anhörung des BR macht eine vorher ausgesprochene Kündigung nicht mehr wirksam. Auch die (späteres) Zustimmung des BR kann eine fehlerhafte Anhörung nicht heilen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht gehindert, den Betriebsrat ein weiteres Mal anzuhören und dann eine erneute Kündigung auszusprechen – sofern er nicht aus anderen Gründen (etwa § 626 II BGB für die außerordentliche Kündigung) daran gehindert ist.

Rechtsanwalt Frank Theumer | 18. Juli 2014 | Zu Recht !!



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