Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach sechs Wochen erneut ein Attest
vor, muss dieser erneut die sog. Lohnfortzahlung zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer zwischendurch gar nicht arbeiten war. Voraussetzung ist dafür aber,
dass es sich um eine neue Erkrankung handelt, die in keinem Zusammenhang mit
der vorherigen steht (zB
Landesarbeitsgericht Köln Az.: 7 SA 454/12).
Dienstag, 14. März 2017
Mittwoch, 1. März 2017
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag ausreichend ?
Ist es ausreichend, wenn man sich mündlich über eine Änderung der Arbeitszeit einigt ?
Montag, 27. Februar 2017
Erforderliche Umkleidezeiten sind vergütungspflichtig | beck-community
Erforderliche Umkleidezeiten sind vergütungspflichtig | beck-community: BAG, Urt. vom 26.10.2016 – 5 AZR 168/16, BeckRS 2016, 114241
Freitag, 13. Januar 2017
Montag, 9. Januar 2017
Sonntag, 16. Oktober 2016
Abonnieren
Kommentare (Atom)
