Mittwoch, 1. März 2017
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag ausreichend ?
Ist es ausreichend, wenn man sich mündlich über eine Änderung der Arbeitszeit einigt ?
Nach dem sog. Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber grundsätzlich gemäß § 2 I Nr. 7 die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich fixieren und diese schriftliche Aufnahme spätestens einen Monat nach vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer übersenden. Dies gilt auch bei einer Änderung der Arbeitsstunden. Der Arbeitgeber muss also - wenn man sich auf eine Veränderung einigt, eine neue schriftliche Vereinbarung über die (neue) regelmäßige Arbeitszeit dem Arbeitnehmer gegenüber auch schriftlich bestätigen müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor.
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsverhältnis wie z. B. Parteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Befristung, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes, vereinbarte Arbeitszeit, Dauer des Urlaubs, Kündigungsfristen und den Hinweis auf Tarifverträgen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer dieses Schriftstück zu übersenden. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, so gewährt die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer eine sogenannte Beweiserleichterung, wenn es zum Streit kommt. Der Arbeitnehmer muss dann nicht mehr den (Voll-)beweis erbringen. So z. B. das LAG Köln, Urteil vom 31.07.1998, Az. 11 Sa 1484/97 in NZA 99,544 und das LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2001, Az. 5 Sa 45/01 in DB 01 1995).
Daran ändert sich auch nichts, wenn durch die mündliche Einigung gegen die Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag verstoßen wird. Dies ist in vielen Arbeitsverträgen zu finden, wonach jede Änderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfe. Das BAG hat hierzu schon 2008 (Az. 9 AZR 382/07) entschieden, dass viele dieser Klauseln unwirksam sind. Einzelabsprachen gehen nämlich immer Vertragsklauseln vor.
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt......
P.S. Eine Rechtsschutzvrsicherung ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (wegen § 12a Arbeitsgerichtsgesetz) seeeeehr wünschenswert.
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen